Aufhebung von Wort- und Zeichenfolgen einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling betreffend einen Baustellenbereich auf der A2 Südautobahn mangels Verordnung des Geltungsendes der Geschwindigkeitsbeschränkung
I. Die Wort- und Zeichenfolgen "a) A2 im Bereich von km 7,536 - km 11,769, RFB Wien und" sowie "3551_VKF_SOTRA-Platz_2022-06-21-Anhalte- und Kontrollfläche SOTRA," der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1 V 05876/123, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen vom 11. Juli 2022 bis 4. November 2022, waren gesetzwidrig.
II. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Niederösterreich verpflichtet.
III. Soweit sich der Antrag gegen weitere Vorschriften des Teiles a) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123, richtet, wird er abgewiesen.
IV. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge "die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2022, MDS1 V 05876/123, in seinem Spruchteil [gemeint wohl: Teil] a) in der Fassung der Verordnung vom 08.07.2022, MDS1-V-05876/123, dem ganzen Inhalt nach" als gesetzwidrig aufheben und in der Folge feststellen, "dass die Verordnung des Bundesministers [gemeint wohl: der Bundesministerin] für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) vom 02.09.2010, BMVIT 138.002/0015 II/ST5/2010, hinsichtlich Punkt I. 3. am 23.10.2022, um 08:17 Uhr, nicht rechtmäßig kundgemacht und daher gesetzwidrig war."
II. Rechtslage
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, ZMDS1-V-05876/123, lautet:
"Verordnung
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling verordnet gemäß §43 Abs1a StVO 1960 zur Durchführung von Bauarbeiten auf oder neben der a) A2 im Bereich von km 7,536 km 11,769, RFB Wien und b) B11 im Bereich der Brücke über die A2, in den Gemeindegebieten von Wiener Neudorf, Biedermannsdorf und Laxenburg, folgende in den nachstehenden Plänen und Projektsunterlagen, welche einen maßgeblichen Bescheidbestandteil darstellen, angeführten, vorübergehenden Verkehrsverbote und -beschränkungen bis zur Beendigung der Arbeiten, jedoch nicht länger als ab 01.04.2022 bis zum 31.12.2022.
Verkehrsführungs- und Regelpläne sowie Projektsunterlagen:
1 neu 3551_BP_EVZ,
2 neu S02_2.1.01_A-502_VKF_302100069-B,
3 neu S02_2.1.02_0-509_VKF_302100069-B,
4 neu S02_2.2.01_0-502_VKF_302100069-B,
5 neu S02_2.3.01_0-502_VKF_302100069-B,
6 neu S02_2.3.02_0-502_VKF_302100069-B,
7 neu S02_2.3.03_0-502_VKF_302100069-B,
ganz neu S02_2.3.08_0-502_VKF_302100069-B,
ganz neu S02_2.3.04_A-502_VKF_302100069-B,
9 neu S02_2.3.05_0-502_VKF_302100069-B,
10 neu S02_2.3.06_A-502_VKF_302100069-B,
11 neu S02_2.3.07_A-502_VKF_302100069-B,
12 neu S02_2.4.01_A-502_VKF_302100069-B,
13 neu S02_2.4.02_0-502_VKF_302100069-B,
14 neu S02_2.5.01_A-502_VKF_302100069-B,
15 neu S02_2.5.02_A-502_VKF_302100069-B,
16 neu S02_2.5.04_A-502_VKF_302100069-B,
17 neu S02_2.5.05_A-502_VKF_302100069-B,
18 neu S02_2.5.06_A-502_VKF_302100069-B,
19 neu S02_2.5.07_0-502_VKF_302100069-B,
20 neu S02_2.5.08_A-502_VKF_302100069-B,
ganz neu S02_2.5.09_0-502_VKF_302100069-B,
21 neu S02_2.7.01_0-502_VKF_302100069-B,
ganz neu 20220330_AST Wr. Neudorf, Rampe 3+4, Vorarbeiten und
Brücke S02_2.4.02_0-502_VKF_302100069-B,
Gemäß §44 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen durch den Bauführer in Kraft."
2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8. Juli 2022, ZMDS1 V-05876/123, lautet:
"Verordnung
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ändert/ergänzt ihre Verordnung vom 31.03.2022, Zl MDS1-V-05876/123 entsprechend der im nachstehend zitierten Plan,
3551_VKF_SOTRA-Platz_2022-06-21-Anhalte- und Kontrollfläche SOTRA,
angeführten, vorübergehenden Verkehrsverbote und -beschränkungen, dieser Plan ist der Verordnung beigeschlossen stellt einen maßgeblichen Verordnungsbestandteil dar, ab.
Alle anderen Vorschreibungen und Auflagen der Ursprungsverordnung bleiben unverändert aufrecht.
Gemäß §44 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen durch den Bauführer in Kraft."
3. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. September 2010, ZBMVIT-138.002/0015-II/ST5/2010, lautet:
"VBA Wien/NÖ
Bereich A2/A3/A21
Verkehrsregelung und Verkehrsbeeinflussung
Aufgrund §§43 Abs1 und 3 und 44c StVO 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 16/2009, wird verordnet:
I. Verkehrsregelung
1. - 2. […]
3. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.01.2006, GZBMVIT-138.002/0180-II/ST5/2005, wird hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereichs dahingehend abgeändert, dass nunmehr von km 6,525 (alt: km 6,078) bis km 5,178 der Richtungsfahrbahn Wien der A2 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt wird.
II. -III. […]"
4. Die Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
vom 4. Jänner 2006, ZBMVIT-138.002/0180-II/ST5/2005, lautet:
"A 2 Süd Autobahn, A21 Wr. Außenring Autobahn und
S 1 Wiener Außenring Schnellstraße - Landesgrenze
Wien / Niederösterreich bis Anschlussstelle Mödling
Erklärung zur Autobahn; Verkehrsregelung im Kn. Vösendorf
Aufgrund des §43 Abs1 und 3 StVO 1960, BGBl Nr 159/60, in der zuletzt gültigen Fassung, wird verordnet:
I. […]
II. Auf den unter I. bezeichneten Abschnitten sowie auf beiden Richtungsfahrbahnen der A2 Südautobahn im Bereich zwischen der Landesgrenze Wien/NÖ (km 2,4) und km 6,078 werden jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote erlassen, die aus dem
- Plan der Klestil Ziviltechnikergmbh mit der Bezeichnung 'Umbau Knoten Vösendorf, Bauteil 2, Bauprojekt 2003' und dem Plantitel 'Verkehrszeichen- und Bodenmarkierungsplan, Landesgrenze Wien/NÖ –km 7,863' gezeichnet am 11.10.2005 mit dem Planzeichen A2/61-03, iVm den
- vier Ergänzungsplänen 'Bodenmarkierungs- und Beschilderungsplan Ergänzungsblatt 1, 2, 3 und 4', jeweils gezeichnet am 10.11.2005,
ersichtlich sind, wobei die genannten Unterlagen einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden.
III.-IV. […]"
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) […]
(1a) Sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des §27 Abs1 handelt, hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, ) festzuhalten.
(2) – (11)
[…]
§52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
1. - 10a. […]
10b. 'ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG'

Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.
11. - 25b. […]
[…]
Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
§94. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß §43 Abs1a, und
3. […]
[…]
§94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
a) […]
b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
c) - h) […]
(2) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 7. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Last gelegt, er habe am 23. Oktober 2022, um 8.17 Uhr, einen durch Kennzeichen näher bestimmten Pkw im Gemeindegebiet von Vösendorf auf der A2 Süd Autobahn nächst Straßenkilometer 5,707 in Fahrtrichtung Wien gelenkt und dabei die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß §99 Abs2e StVO 1960 eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag.
2.1. Das antragstellende Gericht führt zur Zulässigkeit des Antrages aus, dass mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123, für den Bereich der Baustellen "Arbeitsbereich Lärmschutzwand" und "SOTRA Vösendorf" auf der A2 Süd Autobahn Richtungsfahrbahn Wien von Straßenkilometer 12,811 bis 5,793 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h angeordnet worden sei. Mangels Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung bei Straßenkilometer 5,793 entfalte die Geschwindigkeitsbeschränkung Wirkung bis zur nächsten – durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Jänner 2006, ZBMVIT-138.002/0180-II/ST5/2005, erlassenen – Geschwindigkeitsbeschränkung bei Straßenkilometer 5,178. Ohne die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123, hätte von Straßenkilometer 6,525 bis 5,178, somit auch am Tatort bei Straßenkilometer 5,707, die mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. September 2010, ZBMVIT-138.002/0015-II/ST5/2010, verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gegolten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsübertretung daher sowohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123, als auch die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. September 2010, ZBMVIT 138.002/0015-II/ST5/2010, anzuwenden.
2.2. In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, dar:
2.2.1. Die von der Bezirkshauptmannschaft Mödling für den Arbeitsbereich der "SOTRA Vösendorf" verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung stehe in einem offenkundigen Widerspruch zum Determinierungsgebot des §43 StVO 1960. Im Verkehrsführungsplan, einem normativen Bestandteil der angefochtenen Verordnung, sei der Baustellenbereich klar definiert, eine Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h am Ende des Baustellenbereiches sei allerdings nicht dargestellt.
2.2.2. Darüber hinaus sei die Bezirkshauptmannschaft gemäß §94 Z2 iVm §94b Abs1 litb StVO 1960 für Verordnungen auf Autobahnen lediglich im Anwendungsbereich des §43 Abs1a StVO 1960 zuständig. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling nehme für den Streckenabschnitt der A2 Süd Autobahn zwischen dem Baustellenende "SOTRA Vösendorf" und der nächsten – durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei Straßenkilometer 5,178 verordneten – Geschwindigkeitsbeschränkung eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach den Zuständigkeitsvorschriften nicht zukomme.
3. Der Beschwerdeführer hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der er sich im Wesentlichen den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich anschließt. Weiters hat der Beschwerdeführer Kostenersatz begehrt.
4. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat keine Stellungnahme erstattet.
5. Die Niederösterreichische Landesregierung hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
5.1. In dem – der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123, angeschlossenen – Verkehrsführungsplan sei das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h nicht eingetragen, weil der örtliche und zeitliche Umfang der Verkehrsmaßnahmen nicht vorhersehbar gewesen sei. Gemäß §43 Abs1a zweiter und dritter Satz StVO 1960 seien in diesen Fällen die Organe des Bauführers zur Festlegung des zeitlichen und örtlichen Umfanges der verordneten Verkehrsmaßnahmen durch Anbringung oder Sichtbarmachung der Straßenverkehrszeichen ermächtigt.
Zudem sei die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß §52 lita Z10b StVO 1960 nicht aufzuheben gewesen, weil ab Straßenkilometer 5,178 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Jänner 2006, ZBMVIT-138.002/0180-II/ST5/2005, gegolten habe. Im Übrigen sei laut dem technischen Regelwerk RVS 05.05.42 eine Erhöhung der erlaubten Geschwindigkeit auf einer Straße mit mehreren Fahrstreifen für 615 Meter massiv gefahrenerhöhend.
Weiters ergebe sich aus dem – einen Bestandteil der Verordnung bildenden – straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid der zeitliche und örtliche Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung.
5.2. Nach dem technischen Regelwerk RVS 05.05.42 habe die Aufhebung von baustellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkungen erst 100 Meter nach dem Baustellenende zu erfolgen. Mit Baustellenende bei Straßenkilometer 5,793 ende daher die Geschwindigkeitsbeschränkung bei Straßenkilometer 5,693. Der Tatort bei Straßenkilometer 5,707 befinde sich somit innerhalb der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung. Punkt I.3. der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. September 2010, ZBMVIT 138.002/0015-II/ST5/2010, sei zum Tatzeitpunkt außer Kraft gesetzt gewesen.
5.3. Die Behörde habe sich auf jenen Teil der Autobahn beschränkt, der den Anwendungsbereich des §43 Abs1a StVO 1960 umfasse. Dies gelte jedenfalls für den Bereich von Straßenkilometer 5,793 bis 5,693, wenn nicht sogar gemäß §52 lita Z10b letzter Satz StVO 1960 bis zur nächsten Geschwindigkeitsbeschränkung bei Straßenkilometer 5,178.
6. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie sich im Wesentlichen der Äußerung der Niederösterreichischen Landesregierung anschließt.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Zur Zulässigkeit des Antrages hinsichtlich Teil a) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123:
1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
Die Verordnung der
Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123
, war ausweislich der vorgelegten Verordnungsakten durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen vom 11. Juli 2022 bis zum 4. November 2022 kundgemacht, sodass die Verordnung mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
1.1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe die Vorschrift des §52 lita Z10a StVO 1960 übertreten, weil er am 23. Oktober 2022, um 8.17 Uhr, mit einem durch Kennzeichen näher bestimmten Pkw im Gemeindegebiet von Vösendorf auf der A2 Süd Autobahn nächst Straßenkilometer 5,707 in Fahrtrichtung Wien die durch Vorschriftszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe.
Teil a) der Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123,
legt ab Straßenkilometer 12,811 in Fahrtrichtung Wien eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h fest. Teil a) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123, trat mit Entfernung der Verkehrszeichen am 4. November 2022 außer Kraft. Zum Zeitpunkt der dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling zugrunde liegenden Tat befand sich der angefochtene Teil der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling jedoch noch in Kraft.
Der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erweist sich hinsichtlich Teil a) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123, daher als zulässig.
1.2. Zur Zulässigkeit des Antrages hinsichtlich Punkt I.3. der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. September 2010, ZBMVIT-138.002/0015-II/ST5/2010:
1.2.1. Gemäß §57 Abs1 VfGG hat der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Das Fehlen einer solchen Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (VfSlg 13.571/1993 mwN).
1.2.2. Vor Erlassung des Teils a) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1 V 05876/123, wurde auf der A2 Süd Autobahn Richtungsfahrbahn Wien von Straßenkilometer 6,525 bis 5,178 – mit Punkt I.3. der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. September 2010, ZBMVIT-138.002/0015-II/ST5/2010 – eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h festgelegt.
1.2.3. Da im Antrag keine Bedenken hinsichtlich Punkt I.3. der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. September 2010, ZBMVIT-138.002/0015-II/ST5/2010, dargetan werden bzw diese Bestimmung nicht mit Teil a) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1 V 05876/123, in einem untrennbaren Zusammenhang steht, ist der Antrag diesbezüglich bereits aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl VfSlg 14.802/1997).
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Soweit zulässig, ist der Antrag begründet.
2.3. Das antragstellende Gericht hegt in seinem Antrag zunächst das Bedenken, dass die angefochtene Verordnung §43 StVO 1960 widerspreche, weil das Geltungsende der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht verordnet sei.
2.3.1. Die Niederösterreichische Landesregierung vertritt demgegenüber in ihrer Äußerung zusammengefasst folgende Auffassung:
Erstens sei der örtliche und zeitliche Umfang der Verkehrsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung nicht vorhersehbar gewesen, weshalb das Organ des Bauführers zur Festlegung des örtlichen Umfangs der gemäß §43 Abs1a StVO 1960 verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung ermächtigt gewesen sei. Zweitens sei die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß §52 lita Z10b letzter Satz StVO 1960 nicht aufzuheben gewesen, weil unmittelbar nach dem Baustellenende, bei Straßenkilometer 5,793, ab Straßenkilometer 5,178 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Jänner 2006, ZBMVIT-138.002/0180-II/ST5/2005, gegolten habe. Zudem ergebe sich aus dem – einen Bestandteil der Verordnung bildenden – straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid der zeitliche und örtliche Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung.
2.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss der Inhalt einer Verordnung als Gesetz im materiellen Sinn das weitere Vollzugsgeschehen im Sinne des Art18 Abs1 B VG ausreichend vorherbestimmen (vgl VfSlg 7072/1973, 19.592/2011) und insbesondere dem Normunterworfenen die Möglichkeit geben, sich dem Recht gemäß zu verhalten (vgl VfGH 25.11.2024, V38/2023 mwN).
2.3.3. Ausweislich der vorgelegten Verordnungsakten ergibt sich für das vorliegende Verfahren Folgendes:
Im Frühjahr 2022 fanden auf der A2 Süd Autobahn in Fahrtrichtung Wien Arbeiten betreffend den Neubau bzw die Instandsetzung einer Lärmschutzwand statt. Mit Teil a) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, ZMDS1-V-05876/123, wurde deswegen ua eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h von Straßenkilometer 12,811 bis 6,930 verordnet.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h endete auf der Richtungsfahrbahn Wien bei Straßenkilometer 6,930. Bei Straßenkilometer 5,173 besteht auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Jänner 2006, ZBMVIT-138.002/0180-II/ST5/2005, erneut eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h.
Im Juli 2022 kam zu den Bauarbeiten an der Lärmschutzwand der Umbau eines Parkplatzes zu einer Anhalte- und Kontrollfläche für Sondertransporte "SOTRA Vösendorf" auf der A2 Süd Autobahn Richtungsfahrbahn Wien von Straßenkilometer 6,518 bis 5,910 hinzu. Auf Grund dessen sollte der örtliche Geltungsbereich der baustellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h um den Baustellenbereich "SOTRA Vösendorf" von Straßenkilometer 6,930 bis 5,7 erweitert werden.
Mit
Teil a) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123,
wurde daher die Fortsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h bei Straßenkilometer 6,930 verordnet. Ein Geltungsende der Geschwindigkeitsbeschränkung wurde jedoch weder im Verordnungstext noch in dem in der Verordnung in Bezug genommenen Verkehrsführungsplan geregelt. Auch ist die der Baustelle "SOTRA Vösendorf" folgende Geschwindigkeitsbeschränkung bei Straßenkilometer 5,173 gemäß Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Jänner 2006, ZBMVIT-138.002/0180-II/ST5/2005 nicht im Verkehrsführungsplan eingezeichnet. Vielmehr endet der Verkehrsführungsplan bei Straßenkilometer 5,600.
2.3.4. Entgegen der Äußerung der Niederösterreichischen Landesregierung geht aus dem vorgelegten Verordnungsakt nicht hervor, dass der örtliche Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Anbringung des Vorschriftszeichens "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" gemäß §43 Abs1a StVO 1960 von einem Organ des Bauführers festgelegt wurde.
2.3.5. Selbst wenn, wie die Niederösterreichische Landesregierung meint, die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Grund des §52 lita Z10b letzter Satz StVO 1960 nicht durch ein Straßenverkehrszeichen aufzuheben gewesen wäre, weil an das Ende der baustellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Jänner 2006, ZBMVIT 138.002/0180 II/ST5/2005, anschließe, wäre dieser Umstand zufolge §43 Abs1a letzter Satz StVO 1960 in einem Aktenvermerk festzuhalten gewesen. Die Niederösterreichische Landesregierung hat jedoch nicht vorgebracht, dass ein solcher Aktenvermerk vorliege.
Aus der angefochtenen Verordnung selbst ergibt sich, wie erwähnt, ein Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung für den Baustellenbereich mit der ab Straßenkilometer 5,173 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung schon deshalb nicht, weil der in der Verordnung in Bezug genommene Verkehrsführungsplan für den Baustellenbereich bereits bei Straßenkilometer 5,6 und damit 427 Meter vor dem Geltungsbeginn der Verordnung des Bundesministers endet (siehe Punkt 2.3.3.).
2.3.6. Das Argument der Niederösterreichischen Landesregierung, dass sich der örtliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung aus dem straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2022 ergebe, verfängt schon deshalb nicht, weil dieser Bescheid mangels Verweisung keinen Bestandteil der angefochtenen Verordnung bildet (vgl idZVfGH 25.6.2021, V506/2020 ua). Im Übrigen findet sich auch im Bewilligungsbescheid keine Angabe zum Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung.
2.3.7. Da somit ein Geltungsende der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht verordnet wurde, wird die Verordnung den – im Lichte des Determinierungsgebotes gemäß Art18 Abs1 B VG gebotenen – Anforderungen des §43 Abs1a StVO 1960 nicht gerecht. Sie war schon aus diesem Grund gesetzwidrig, weshalb auf die weiteren im Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dargelegten Bedenken nicht mehr einzugehen ist.
2.4. Der angefochtene Teil a) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1 V 05876/123, trat mit 4. November 2022 außer Kraft. Der Verfassungsgerichtshof hat daher auszusprechen, dass die Wort- und Zeichenfolgen "a) A2 im Bereich von km 7,536 - km 11,769, RFB Wien und" sowie "3551_VKF_SOTRA-Platz_2022-06-21-Anhalte- und Kontrollfläche SOTRA," der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123, gesetzwidrig waren (Art139 Abs4 B VG).
V. Ergebnis
1. Die Wort- und Zeichenfolgen "a) A2 im Bereich von km 7,536 - km 11,769, RFB Wien und" sowie "3551_VKF_SOTRA-Platz_2022-06-21-Anhalte- und Kontrollfläche SOTRA," der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123, waren gesetzwidrig.
2. Der Antrag ist abzuweisen, soweit er sich auf die weiteren Vorschriften des Teiles a) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, ZMDS1-V-05876/123, dem ganzen Inhalt nach bezieht. Im Übrigen ist der Antrag hinsichtlich Punkt I.3. der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. September 2010, ZBMVIT-138.002/0015-II/ST5/2010 als unzulässig zurückzuweisen.
3. Die Verpflichtung der Niederösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B VG und §59 Abs2 iVm §61 VfGG und §2 Abs1 Z6 NÖ Verlautbarungsgesetz 2015.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Der beteiligten Partei sind die für die abgegebene Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (zB VfSlg 19.019/2010 mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise