In der Bewertung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides vom 23.01.2015 übernommen. Das Privat- und Familienleben eines Menschen kann sich jedoch in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr (14 Monate) entscheidend ändern, weshalb eine Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung verfassungsgesetzlich geboten war.
Eine solche Beurteilung zum Zeitpunkt der Entscheidung ist im vorliegenden Fall - wie sich aus dem Gerichtsakt ergibt - nicht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch keine mündliche Verhandlung durchgeführt oder der Beschwerdeführerin auf sonstige Weise die Gelegenheit zur Wahrung des Parteiengehörs bzw zur Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben gegeben. Mit Blick auf den seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verstrichenen Zeitraum wird damit aber die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, zumal vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Beschwerde vom 09.02.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keinesfalls auszuschließen war, dass seit Erlassung dieses Bescheides eine Änderung des Privat- und Familienlebens eintreten könnte.