Auswertung in Arbeit
I.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und die Ehefrau eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen. Die Beschwerdeführerin stellte am 16. Oktober 2023 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus schriftlich im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung und am 1. Februar 2024 vor Ort einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
Der Bezugsperson, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25. Juli 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 stellte das BFA fest, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des §35 Abs4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Mit Erledigung vom 19. Dezember 2024 informierte die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerdeführerin über die voraussichtliche Ablehnung ihres Antrags und gab ihr die Möglichkeit, den Ablehnungsgründen entgegen zu treten sowie diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Diese Möglichkeit nutzte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus und monierte die rechtswidrige Anwendung des §35 Abs4 AsylG 2005. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihr die Einreise zu gewähren, in eventu mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten entschieden worden sei.
4. Mit Erledigung vom 16. Jänner 2025 teilte das BFA im Hinblick auf die Stellungnahme mit, es fänden sich keine Anhaltspunkte, auf Grund der negativen Prognoseentscheidung den Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzuwarten.
5. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 ab. Begründend führte die Österreichische Botschaft Damaskus aus, das BFA habe mitgeteilt, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten gegenüber der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei.
6. Gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 30. Jänner 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2025 Bescheidbeschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, die Österreichische Botschaft Damaskus habe eine verfassungswidrige sowie unionsrechtswidrige Auslegung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 vorgenommen.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Mai 2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß §14 Abs1 VwGVG als unbegründet ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft nicht in Betracht. Wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus anhängig sei, habe eine negative Mitteilung des BFA zu ergehen. Die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin sei gesetzeskonform ergangen, weil auf die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens und nicht auf eine rechtskräftige Entscheidung über dieses abzustellen sei.
Mit Antrag vom 21. Mai 2025 begehrte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2025 als unbegründet ab: Gegen die Bezugsperson sei seit 17. Dezember 2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 anhängig. Der Tatbestand des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 sei erfüllt und aus diesem Grund könne ein Einreisetitel nicht erteilt werden. Für die Aussetzung des Verfahrens bestehe nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Spielraum. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens stehe dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Art8 EMRK schreibe nicht vor, in allen Fällen der Familienzusammenführung den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zu gewähren, vielmehr komme ein Aufenthaltstitel nach fremdenrechtlichen Bestimmungen, etwa dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in Betracht.
9. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 BVG gestützte und nach erfolgreicher Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. November 2025, E3324/2025-3) erhobene Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK, Art47 GRC), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
Die Anwendung des §35 Abs4 AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK; Art47 GRC). Das Bundesverwaltungsgericht habe den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, obwohl ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson nicht anhängig sei. Die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens entfalte keine Rechtswirkungen, sofern sie nicht in Bescheidform ergehe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die Überprüfung der Dauer des bereits über sechs Monate anhängigen Aberkennungsverfahrens unterlassen. Die Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung bei bloßer Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens, ohne dessen Ausgang abzuwarten, widerspreche der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL). Bei Zweifeln an dieser Auslegung werde angeregt, diese Frage in Form eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung keine Interessenabwägung im Sinne des Art8 EMRK durchgeführt und die Beschwerdeführerin damit in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 (iVm §34 AsylG 2005) einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem es sich auf die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gestützt, sich aber nicht mit der Frage der rechtmäßigen Einleitung dieses Aberkennungsverfahrens auseinandergesetzt habe. Dadurch habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK sowie Art47 GRC verletzt. Durch das Unterlassen der gemäß Art8 EMRK gebotenen Interessenabwägung habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 Asylgesetz 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– enthalten.