Auswertung in Arbeit
I. 1. Die Wort- und Zeichenfolge "Bebauungsplanpflicht," in §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 04/2018, wird, soweit sie jeweils das Grundstück Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf, betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Steiermark verpflichtet.
II. Der Gesetzesprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 und Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge
"I.1. die Wortfolge 'im Anlassfall' im Einleitungssatz des §40 Abs3 Satz 1, die Wortfolge ', zumindest im Anlassfall' in §40 Abs4 Z1, die Wortfolge 'spätestens im Anlassfall (z. B. Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen)' in §40 Abs8 Satz 1 sowie die Wortfolge 'nach Eintreten des Anlassfalles' in §40 Abs8 Satz 2 des Gesetzes über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG), LGBl Nr 49/2010,
in eventu
I.2. §40 des Gesetzes über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG), LGBl Nr 49/2010, in der Fassung LGBl Nr 73/2023,
in eventu
I.3. §40 Abs8 Satz 3 und Satz 4 sowie §26 Abs4 Satz 3 und Satz 4 des Gesetzes über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG), LGBl Nr 49/2010,
in eventu
I.4. §40 des Gesetzes über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG), LGBl Nr 49/2010, in der Fassung LGBl Nr 73/2023, sowie §26 Abs4 des Gesetzes über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG), LGBl Nr 49/2010,
als verfassungswidrig aufheben sowie
II.1. die Wort- und Zeichenfolge 'Bebauungsplanpflicht,' in §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11.05.2017 und am 08.02.2018, genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 08.03.2018 und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 22.03.2018, Abl 04/2018, soweit damit für das Grundstück Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf, die Erforderlichkeit einer Bebauungs-planung vorgesehen wird,
in eventu
II.2. §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11.05.2017 und am 08.02.2018, genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 08.03.2018 und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 22.03.2018, Abl 04/2018, soweit damit für das Grundstück Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird,
in eventu
II.3. §3 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11.05.2017 und am 08.02.2018, genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 08.03.2018 und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 22.03.2018, Abl 04/2018, soweit damit für das Grundstück Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird,"
als gesetzwidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG, LGBl 49/2010 idF LGBl 73/2023, lauten auszugsweise wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen sind hervorgehoben):
"§8
Rechtswirkung der Planungsinstrumente
(1) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Gesetzes (Örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Bausperren) dürfen Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes nicht widersprechen. Zusätzlich dürfen Flächenwidmungspläne nicht dem örtlichen Entwicklungskonzept und Bebauungspläne nicht dem Flächenwidmungsplan und dem örtlichen Entwicklungskonzept widersprechen.
(2) Bewilligungen nach diesem Gesetz, Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz dürfen diesem Gesetz und Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht widersprechen.
(3) Abs2 gilt nicht bei Baubewilligungen, die auf Grundlage eines Festlegungsbescheides gemäß §18 des Steiermärkischen Baugesetzes erlassen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Bausperre erlassen wurde.
(4) Vor der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet im Sinne des §29 Abs3 ist die Erteilung von Festlegungs- und Baubewilligungsbescheiden nach dem Steiermärkischen Baugesetz zulässig, wenn
1. die Bewilligungen der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen dienen oder
2. die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert ist.
(5) Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz sowie Bewilligungen nach diesem Gesetz, die den Abs2 und 4 sowie §9 Abs4, §31 Abs11, §33 Abs7, §40 Abs8, §45 Abs2 und §47 Abs2 widersprechen, sind innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§68 Abs4 Z4 AVG). Die Dreijahresfrist ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist der erstinstanzliche Bescheid erlassen wird.
(6) Raumbedeutsame Maßnahmen
1. des Landes, der Gemeinde und der auf Grund eines Landesgesetzes eingerichteten Körperschaft öffentlichen Rechts als Träger von Privatrechten dürfen einem Entwicklungsprogramm,
2. der Gemeinde als Träger von Privatrechten dürfen einem örtlichen Entwicklungskonzept, einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan
nicht widersprechen.
§9
Bausperre
(1) Die Landesregierung kann, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden Entwicklungsprogramms notwendig ist, für bestimmte Teile des Landesgebietes durch Verordnung eine Bausperre erlassen. Die Verordnung ist zusätzlich zur Kundmachung ortsüblich und zweckmäßig zu veröffentlichen.
(2) Der Gemeinderat kann, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden örtlichen Entwicklungskonzeptes, Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes notwendig ist, für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen. Der Beschluss über die Bausperre darf frühestens mit dem Beschluss oder der Verfügung der Auflage der genannten Planungsinstrumente bzw der Verfügung der Anhörung zu diesen erfolgen.
(3) Die Bausperre tritt, soweit sie nicht früher aufgehoben wird, mit dem Inkrafttreten des Entwicklungsprogramms (Abs1), des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes (Abs2) außer Kraft. Wird das Entwicklungsprogramm, das örtliche Entwicklungskonzept, der Flächenwidmungs- oder der Bebauungsplan nicht innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Bausperre erlassen, dann tritt die Bausperre außer Kraft. Die zweijährige Frist kann aus Gründen, die nicht in einer Säumigkeit der Gemeinde oder des Landes liegen, um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
(4) Die Bausperre hat die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die dem Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen. Ausgenommen davon sind baubehördliche Bewilligungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bausperre bereits anhängig sind, wobei dem Bauansuchen zumindest Unterlagen über die Bauplatzeignung und das Projekt gemäß §22 Abs2 Z5 und 6 des Steiermärkischen Baugesetzes angeschlossen sein müssen.
[…]
§26
Inhalt des Flächenwidmungsplans
(1) Der Flächenwidmungsplan hat das gesamte Gemeindegebiet räumlich zu gliedern und die Nutzungsart für alle Flächen entsprechend den räumlich-funktionellen Erfordernissen festzulegen. Dabei sind folgende Nutzungsarten vorzusehen:
1. Bauland,
2. Verkehrsflächen,
3. Freiland.
[…]
(2) – (3) […]
(4) Im Flächenwidmungsplan hat die Gemeinde jene Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland sowie jene Verkehrsflächen festzulegen, für die durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen sind (Bebauungsplanzonierung). Die Festlegungen sind bei der nächsten regelmäßigen Revision oder Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flächenwidmungsplan zu treffen. Die Gemeinde kann überdies in der Bebauungsplanzonierung festlegen, dass bestimmte bauliche Anlagen bereits vor dem Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, wenn sich diese in die umgebende Bebauung einfügen, der Ensemblekomplettierung dienen und im Einklang mit den mit der Bebauungsplanung verfolgten Zielsetzungen stehen. Dazu sind Festlegungen hinsichtlich Lage, Größe, Höhe, Gestaltung und Funktion zu treffen. Bei jeder weiteren Fortführung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes sind die Bebauungsplanzonierung sowie der Inhalt der Festlegungen zu überprüfen.
(5) – (8) […]
[…]
§28
Bauland
(1) Flächen, die als Bauland geeignet sind, sind in Baulandarten und darüber hinaus entsprechend den örtlichen Erfordernissen in Baugebiete einzuteilen.
(2) Als Bauland sind Flächen nicht geeignet, wenn
1. sie auf Grund der natürlichen Voraussetzungen (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Klima, Steinschlag, Lawinengefahr und dergleichen) von einer Verbauung freizuhalten sind oder
2. auf Grund von Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Geruchsbelästigung und dergleichen) eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und diese Baulandvoraussetzung nicht über Aufschließungsmaßnahmen herstellbar ist oder
3. sie aus Gründen der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes von einer Bebauung freizuhalten sind.
§29
Baulandart
(1) Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit auszuweisen:
1. vollwertiges Bauland (Abs2),
2. Aufschließungsgebiete (Abs3),
3. Sanierungsgebiete (Abs4).
(2) Als vollwertiges Bauland dürfen Flächen festgelegt werden,
1. die eine Aufschließung einschließlich Abwasserbeseitigung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung aufweisen oder sich diese im Bau befindet,
2. die keiner der beabsichtigten Nutzung widersprechenden Immissionsbelastung (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Geruchsbelästigung und dergleichen) unterliegen, wobei einschlägige Normen und Richtlinien heranzuziehen sind, und
3. in denen keine Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder gesundheitsschädlicher Folgen erforderlich sind.
(3) Als Aufschließungsgebiete sind Flächen festzulegen, wenn
1. die Voraussetzungen nach Abs2 nicht gegeben sind und deren Herstellung zu erwarten ist,
2. das öffentliche Interesse (wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen und dergleichen) der Verwendung als Bauland entgegensteht,
3. die Herstellung der Baulandvoraussetzungen über einen Bebauungsplan sicherzustellen ist oder
4. eine Grundumlegung oder Grenzänderung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine zwischen den betroffenen Grundeigentümern abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung als verbücherungsfähiger Grundumlegungsplan oder Grenzänderungsplan vorgelegt werden, wenn nicht die Verfahren nach dem 4. Teil, 3. Abschnitt bzw 4. Abschnitt durchgeführt werden. Der Grundumlegungsplan hat die Darstellung bzw Vorschläge im Sinn des §51 Abs4 zu enthalten und dem erforderlichen Bebauungsplan (§40 Abs4 Z4) zu entsprechen.
Die Gründe für die Festlegung sind im Wortlaut anzuführen. Wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, kann das Aufschließungsgebiet in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Dies kann auch im Zuge der Erstellung eines Bebauungsplanes erfolgen. Die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet hat der Gemeinderat nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse unter Anführung der Gründe für die Aufhebung zu beschließen. Diese Verordnung ist unter Abstandnahme vom Verfahren nach §38 kundzumachen.
(4) Als Sanierungsgebiete sind Gebiete festzulegen, in denen Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder gesundheitsschädlicher Folgen (§26 Abs7 Z3 und 4) erforderlich sind. Die Mängel sind im Wortlaut anzuführen. Zur Beseitigung der Mängel ist eine Frist von höchstens 15 Jahren festzusetzen. Diese Frist ist nur verlängerbar, wenn die Beseitigung der Mängel nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Nach Ablauf der Frist dürfen Festlegungs- und Baubewilligungsbescheide sowie Genehmigungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz nur zur Beseitigung der Mängel erteilt werden.
[…]
§40
Bebauungsplanung
(1) Jede Gemeinde hat zur Umsetzung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsplanzonierung durch Verordnung Bebauungspläne zu erstellen und fortzuführen. Der Bebauungsplan besteht aus einer zeichnerischen Darstellung und einem Verordnungswortlaut. Zur Begründung ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen.
(2) Mit der Bebauungsplanung ist eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes und des Freilandes (Sondernutzungen) anzustreben.
(3) Im Rahmen der Erstellung der Bebauungspläne im Anlassfall ist weiters der Umfang der Bebauungsplanung gemäß §41 begründet festzulegen, wobei zumindest der Mindestinhalt gemäß §41 Abs1 verpflichtend ist. Die Gemeinde kann jedoch für alle oder einzelne Bebauungsplangebiete zusätzliche Inhalte gemäß §41 Abs2 bis hin zum Maximalinhalt festlegen. Der notwendige Regelungsumfang ist insbesondere abhängig von Nutzungskonflikten, vom Flächenausmaß, von der infrastrukturellen Ausstattung, vom Erfordernis einer Grundumlegung oder Grenzänderung und von der Sensibilität des Planungsraumes. Bei Bebauungsplänen gemäß Abs4 Z2 bis 4 hat die Gemeinde jedenfalls Festlegungen über den Mindestinhalt hinaus zu treffen.
(4) Die Erlassung von Bebauungsplänen hat jedenfalls zu erfolgen:
1. Nach einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu übergeordneten Planungen der Gemeinde , zumindest im Anlassfall .
2. Zur Errichtung von Einkaufszentren. Ein begründeter Entfall ist bei bereits abgeschlossen bebauten Gebieten zulässig, wenn keine wesentliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes und der Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Aufstellung oder Fortführung eines Bebauungsplanes ist auch Voraussetzung für Änderungen an einem Einkaufszentrum, die eine Baubewilligung erfordern und auf den Flächenwidmungsplan und den Zweck der Bebauungsplanung von Einfluss sind. In der Bebauungsplanung sind unter anderem die gesetzlichen Regelungen für Einkaufszentren in Verbindung mit den Bestimmungen der Einkaufszentrenverordnung umzusetzen.
3. In einem Landschaftsschutzgebiet gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen, wenn die als Bauland, Sondernutzungen im Freiland sowie Verkehrsflächen ausgewiesenen, zusammenhängend unbebauten Grundflächen 3 000 m 2 übersteigen, sofern kein räumliches Leitbild gemäß §22 Abs7 erlassen wurde.
4. Beim Erfordernis einer Grundumlegung.
5. Für Flächen, die nach den forstrechtlichen und wasserrechtlichen Bestimmungen als Gefahrenzonen ausgewiesen sind, wenn die als Bauland, Sondernutzungen im Freiland sowie Verkehrsflächen ausgewiesenen, zusammenhängend unbebauten Grundflächen 3 000 m² übersteigen.
(5) – (7) […]
(8) Für die Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland, für die gemäß §26 Abs4 Bebauungspläne zu erlassen sind, haben die Gemeinden spätestens im Anlassfall (z. B. Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen) Bebauungspläne zu erstellen. Dabei ist das Verfahren zur Erstellung oder Änderung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten sowie für bauliche Anlagen, die entsprechend einer Festlegung im Flächenwidmungsplan gemäß §26 Abs4 vor der Erlassung eines Bebauungsplanes baurechtlich bewilligt werden dürfen, ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend.
[…]
§62
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
(1) Kommt eine Gemeinde der ihr nach §42 auferlegten Verpflichtung nicht fristgerecht nach, hat die Landesregierung ein örtliches Entwicklungskonzept oder einen Flächenwidmungsplan anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst zu erlassen. In diesem Fall gelten hinsichtlich des Verfahrens die Bestimmungen der §§24, 38 und 42. Falls die Erlassung einer Bausperre notwendig erscheint (§9), kann auch diese von der Landesregierung erlassen werden.
(2) Kommt die Gemeinde den Verpflichtungen nach §22 Abs8 und 9 sowie nach §40 Abs8 aus eigenem Verschulden nicht fristgerecht nach, können diese durch die Landesregierung auf Kosten der Gemeinde erfüllt werden."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11. Mai 2017 und am 8. Februar 2018, genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 8. März 2018 und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 04/2018, lauten auszugsweise (die mit dem Verordnungsprüfungshauptantrag angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen sind hervorgehoben):
"§3
AUFSCHLIESSUNGSGEBIETE
(1) Für die Festlegung von Aufschließungsgebieten gemäß §29 Abs1 Z2 StROG 2010 sind folgende Gründe gemäß §29 Abs3 Z1 – 4 maßgebend und werden daher Aufschließungserfordernisse definiert:
1. Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz, Nachweis einer zweckmäßigen Verkehrsanbindung und der Verkehrssicherheit der äußeren Erschließung für alle Verkehrsarten (Motorisierter Individualverkehr, öffentlicher Verkehr, Rad- und Fußverkehr)
2. Anschluss an einen Öffentlichen Verkehr mit städtischer Bedienqualität
3. Innere Erschließung (Verkehr und technische Infrastruktur)
4. Maßnahmen zur Förderung der Sanften Mobilität
5. Öffentlich nutzbare Durchwegung für den Fuß- und Radverkehr
6. Lärmfreistellung gegenüber emittierendem Straßen- und /oder Schienenverkehr sowie gegenüber emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben
7. Bebauungsplanpflicht, Geordnete Siedlungsentwicklung, Erfordernis zur Schaffung zweckmäßig gestalteter Grundstücke, Einfügung in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild
8. Schaffung einer zusammenhängenden siedlungsöffentlichen Grünfläche im Ausmaß von rund 20% der Fläche des Aufschließungsgebietes
9. Abwasserentsorgung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserbeseitigung
10. Geordnete Verbringung der Oberflächen- und Hangwässer
11. Bodensanierung bei Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder Altablagerungen Erstellung eines Bodengutachtens mit Sanierungskonzept bzw mit Maßnahmen zur fachgerechten Deponierung von Aushubmaterial
12. Belange des Hochwasserschutzes (Überflutungsbereiche an Mur und Grazer Bächen HQ30/100 und Gefahrenzonenplan des forsttechnischen Dienstes für Wildbach und Lawinenverbauung)
(2) – (4) […]
§4
BEBAUUNGSPLANZONIERUNG
(1) Für Flächen, für die gemäß Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) eine Bebauungsplanung erforderlich ist, wird im Anlassfall ein Bebauungsplan erstellt. Baubewilligungen sowie Genehmigungen nach §33 nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend.
(2) Gemäß §26 Abs26 des 4.0 Stadtentwicklungskonzeptes der Stadt Graz gilt Abs1 sinngemäß auch für Flächen mit bestehender oder angestrebter Blockrandbebauung in geschlossenen Siedlungsbereichen, für die zum Schutz der Innenhöfe und Vorgärten die Bebauungsplanpflicht festgesetzt ist, mit der Maßgabe, dass bei der Schließung von Baulücken und bei Zubauten ein raumplanerisches Gutachten genügt.
(3) Für Flächen mit zeitlich nachfolgend einsetzender Bebauungsplanpflicht gilt ebenfalls Abs1 sinngemäß.
(4) Innerhalb der festgelegten bebauungsplanpflichtigen Gebiete ist im Zuge der Bebauungsplanerstellung eine Unterteilung in städtebaulich zweckmäßige Planungsgebiete (Teilbebauungspläne) vorzunehmen. (5) Die in der Bebauungsplanzonierung festgelegte Bebauungsplanpflicht für Vorbehaltsflächen tritt erst mit Einsetzen der zeitlich nachfolgenden Nutzung in Kraft. Für diese gilt dann Abs1 sinngemäß. "
3. Der maßgebliche Bereich des Deckplanes 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz stellt sich wie folgt dar (das betreffende Grundstück ist türkis umrandet):

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark beschwerdeführende Partei (im Folgenden: beteiligte Partei) ist Eigentümerin des Grundstückes Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf. Mit dem 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz wurde für dieses als "Bauland – Gewerbegebiet, Aufschließungsgebiet Nr VII.07, [GG] 0,5-1,5" gewidmete Grundstück gemäß §26 Abs4 StROG die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung verordnet (§4 iVm Deckplan 1 [Bebauungsplanzonierungsplan]). Zudem wurde für das Grundstück gemäß §3 Abs1 Z7 desselben Flächenwidmungsplanes die Bebauungsplanpflicht als Aufschließungserfordernis festgelegt.
1.2. Die beteiligte Partei brachte mit Eingabe vom 3. August 2022 gemäß §19 Stmk BauG ein Bauansuchen für die Errichtung von Neubauten bzw baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück ein.
1.3. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz wies das Ansuchen mit Bescheid vom 10. November 2022 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass Baubewilligungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden dürften, ein solcher jedoch nicht vorliege.
1.4. Aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerde stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof, wobei es in einem am 20. Jänner 2025 eingelangten Schreiben ausführte, dass es den auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten Antrag angesichts der Entscheidung des VfGH vom 13.12.2024, G151/2024 ua, zurückziehe. Gegen §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, soweit damit die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung für die näher bezeichneten Grundstücke vorgesehen wird, bringt das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Bestimmungen auf Grund "des Verhaltens der verordnungserlassenden Behörde" vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gesetzwidrig (geworden) seien:
Die Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplanes binnen 18 Monaten gemäß §40 Abs8 StROG sei spätestens "nach" Stellung des Antrages auf Erlassung eines Teilbebauungsplanes für das Grundstück der beteiligten Partei mit Schreiben vom 21. Jänner 2021 ausgelöst worden. Das Landesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass jedenfalls keine ungeklärten "Vorfragen" iSd §40 Abs8 StROG bestünden, die den Beginn des Fristenlaufs gehindert hätten. Die Klärung aller Vorfragen sei auch durch Vorlage eines raumordnungsfachlichen Gutachtens vom 17. Mai 2023 durch die beteiligte Partei bestätigt worden. Weder die behauptete Notwendigkeit der Durchführung eines städtebaulichen Dialogverfahrens noch eines Architekturwettbewerbes nach dem "Grazer Modell" hätten den Eintritt des Anlassfalles hintangehalten. Es sei vielmehr Aufgabe der verordnungserlassenden Behörde, im Rahmen des gesetzmäßigen Verfahrens zur Erlassung eines Bebauungsplanes selbst eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu gewinnen. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz habe das Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes aber nicht binnen der gesetzlichen Frist von 18 Monaten abgeschlossen. Für die beteiligte Partei bestünde daher ein effektives Bauverbot, das die verordnungserlassende Behörde durch Erlassung eines Bebauungsplanes hätte beseitigen müssen.
1.5. Die verordnungserlassende Behörde hat eine Äußerung erstattet, in der sie zunächst die Widmungsgeschichte betreffend das Grundstück darlegt und darauf hinweist, dass das Grundstück bereits seit dem Flächenwidmungsplan 1.0 im Jahre 1982 Teil eines größeren zusammenhängenden Aufschließungsgebietes sei, weshalb vor dem Hintergrund des gesamten Aufschließungsgebietes Aufschließungserfordernisse beachtet werden müssten. Die Bebaubarkeit des Grundstückes sei auf Grund seiner dreieckigen Geometrie und der Angrenzung an eine Landesstraße (L321, Liebenauer Gürtel) und an das Grundstück Nr 100/19, KG 63110 Engelsdorf (öffentliches Gut), nur eingeschränkt möglich, weil gemäß §24 Abs1 LStVG. 1964 bei der Errichtung von baulichen Anlagen und Einfriedungen ein Freihaltebereich zu Landesstraßen von 15 Metern zu berücksichtigen sei. Eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung könne nur dann gelingen, wenn die Entwicklungsziele der Eigentümer und der Gemeinde gemeinsam formuliert und gelöst würden. Der Entwurf eines Bebauungsplanes habe nicht erstellt werden können, weil entscheidende Vorfragen für das gesamte Aufschließungsgebiet, etwa im Hinblick auf die Bebaubarkeit, den Zuschnitt des Grundstückes und ein Erschließungskonzept, nicht abschließend hätten geklärt werden können. Es sei weder ein "formaler Antrag" auf Erstellung eines Bebauungsplanes gestellt noch um eine gemeinsame Besprechung mit den weiteren Grundstückseigentümern des Aufschließungsgebietes bei der Stadtplanung angesucht worden.
1.6. Die beteiligte Partei hat Äußerungen erstattet, in denen sie sich den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes anschließt:
Schon im Jahr 2015 seien durch die Eigentümer des Grundstückes gegen die Festlegungen im 4.0 Flächenwidmungsplan Einwendungen erhoben worden, weil bereits sämtliche Erschließungserfordernisse für das Grundstück erfüllt gewesen seien und kein Aufschließungsgebiet hätte festgelegt werden dürfen. Schon damals sei die Absicht erklärt worden, auf dem Grundstück ein Bürogebäude zu errichten und damit ein Anlassfall für die Erlassung eines Bebauungsplanes gesetzt worden. In weiterer Folge hätten sich die Grundstückseigentümer wiederholt an die Stadtplanung gewandt und in den Jahren 2017 um Erstellung eines Bebauungsplanes für das Grundstück ersucht. Mit dem raumordnungsfachlichen Gutachten vom 17. Mai 2023 sei der Nachweis erbracht worden, dass es keine Sachverhaltsfragen gebe, die im Hinblick auf die angestrebten Planungsziele klärungsbedürftig wären. Das Grundstück sei vollständig aufgeschlossen und alle Aufschließungserfordernisse – mit Ausnahme der Erlassung eines Bebauungsplanes – seien erfüllt:
Das Erfordernis einer Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz zum Nachweis einer zweckmäßigen Verkehrsanbindung und der Verkehrssicherheit der äußeren Erschließung für alle Verkehrsarten (motorisierter Individualverkehr, öffentlicher Verkehr, Rad- und Fußverkehr) sei mit Errichtung der ampelgeregelten Kreuzung auf Kosten der Grundeigentümer im Bereich "Liebenauer Gürtel 16" im Jahr 2008 und mit der baulichen Fertigstellung des Straßenastes von jener Kreuzung zum Grundstück Nr 100/15 bereits im Jahr 2020 von den Grundeigentümern umgesetzt worden. Mit der Schaffung der notwendigen Infrastruktur einschließlich der Anbindung an Strom, Wasser, Gas etc. sei das Grundstück Nr 100/15 vollständig erschlossen worden. Die öffentlich nutzbare "Durchwegung" für den Fuß- und Radverkehr sei mit der Errichtung des Radweges entlang des Liebenauer Gürtels bereits umgesetzt worden. Die geforderte innere Erschließung werde demgegenüber mit dem projektierten Bauvorhaben umgesetzt werden. Auch die straßenrechtlichen Vorgaben (Bauverbotsbereiche) des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 seien mit der zuständigen Baubezirksleitung Steirischer Zentralraum vollständig abgeklärt und bei der Planung des konkreten Projektes mitberücksichtigt worden. Eine Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot neben der Landesstraße sei ebenfalls bereits erteilt worden, sodass alle Planungsgrundlagen vorlägen.
2. Darüber hinaus führt die beteiligte Partei aus, dass die Erteilung einer Baubewilligung in Aufschließungsgebieten gemäß §8 StROG auch vor der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet in Betracht komme, wenn die Bewilligung der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen diene oder die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert sei. Eine Baubewilligung könne daher erteilt werden, wenn das Vorliegen der als Aufschließungserfordernis festgelegten Bebauungsvoraussetzung im Bauverfahren nachgewiesen würde. Dies sei jedoch nicht möglich, wenn die Erlassung eines Bebauungsplanes auch als Aufschließungserfordernis festgelegt sei und der Verordnungsgeber insoweit nicht tätig werde. Auch dadurch werde die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der Bebauungsplanpflicht evident, zumal alle anderen Voraussetzungen bereits vorlägen. Trotz mehrfachem Ersuchen habe die Landeshauptstadt Graz seit sieben Jahren nicht nur keine Schritte für die Erlassung eines Bebauungsplanes gesetzt, sondern dessen Erlassung vielmehr schlichtweg verweigert.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Zum Gesetzesprüfungsantrag
1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art140 Abs1 Z1 lita BVG über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichts zu entscheiden. Die Zurückziehung eines solchen Antrages führt wiederum zur Einstellung des Verfahrens durch den Verfassungsgerichtshof (§19 Abs3 Z3 VfGG). Solange keine Zurückziehung erfolgt, ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortzusetzen.
1.1.2. Die Entscheidung, einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B VG zu stellen, erfolgt in Ausübung des richterlichen Amtes nach Art87 B VG. Dabei ist zur Antragstellung ausschließlich jener Spruchkörper (im konkreten Fall jener Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark) berufen, der die anzufechtende Bestimmung bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hätte (VfSlg 12.845/1991, 18.097/2007). Gerichtliche Organe, die die im Anlassfall zu erledigende Rechtssache nicht zu entscheiden haben, sind von der Antragstellung ausgeschlossen (VfSlg 3992/1961). Dies gilt ebenso für die Zurückziehung eines entsprechenden Antrags.
1.1.3. Da die Zurückziehung des auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten Antrags mit Schreiben vom 15. Jänner 2025 lediglich "i.A." (also im Auftrag) des Einzelrichters erfolgte und nicht vom zuständigen richterlichen Organ selbst gefertigt wurde, entfaltet sie keine rechtliche Wirkung für das gegenständliche Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Das Verfahren ist daher fortzusetzen.
1.1.4. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl in diesem Sinne VfSlg 14.711/1996, 15.223/1998, 15.293/1998 ua).
1.1.5. Mit seinem auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten (Haupt-)Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Aufhebung näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen des §40 Abs3, 4 und 8 StROG, idF LGBl 49/2010. Darüber hinaus werden eventualiter bestimmte Wort- und Zeichenfolgen des §26 und §40 StROG bzw diese Bestimmungen zur Gänze angefochten. Die vom antragstellenden Gericht erhobenen Bedenken sind dabei nahezu wortident mit jenen, die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark in den zu G151/2024 ua (VfSlg 20.712/2024) protokollierten Verfahren gegen die angefochtenen Bestimmungen erhoben wurden.
1.1.6. Da die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20.712/2024 bereits abgesprochen hat, ist der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
1.2. Zum Verordnungsprüfungsantrag
1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
1.2.3. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
1.2.4. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag solche untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).
1.2.5. Mit seinem auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Hauptantrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "Bebauungsplanpflicht," in §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 04/2018, soweit damit für das Grundstück Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird.
1.2.6. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifeln ließe (vgl zum Aufhebungsumfang bei Bedenken gegen die Bebauungsplanpflicht, wenn diese auch als Aufschließungserfordernis festgelegt ist, zuletzt VfGH 6.6.2025, G174/2024 ua). Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Verordnungsprüfungs(haupt)antrag insgesamt als zulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Eventualanträge.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist begründet.
2.2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.604/2005 ausgeführt hat, kann ein Gesetz verfassungswidrig sein, wenn seine Verfassungsmäßigkeit von der Er-lassung einer Verordnung abhängt, der Verordnungsgeber jedoch in der Folge un-tätig bleibt. Angesichts einer gesetzlichen Anordnung, wonach eine Baubewilligung nur möglich sein sollte, wenn ein Bebauungsplan in Form einer Verordnung für das betreffende Grundstück erlassen wird, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass das damit effektiv bewirkte Bauverbot eine Eigentumsbeschränkung darstellt, für deren Zulässigkeit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ua im Urteil vom 23. September 1982, 7151/75, 7152/75, Sporrong und Lönnroth , im Lichte von Art1 1. ZPEMRK ein angemessenes Verhältnis zwischen den öffentlichen Interessen an der Eigentumsbeschränkung und dem privaten Interesse am Schutz des Eigentumes verlangt hat. Ein solches angemessenes Verhältnis liegt nicht mehr vor, wenn in einem unangemessen langen Zeitraum trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Bebauungsplanung vorgenommen wird und dies auch nicht in einem absehbaren Zeitraum der Fall sein wird. Das Verbot der Erteilung der Baubewilligung für Bauland, das seit Jahrzehnten als solches gewidmet war, für das aber nicht der notwendige Bebauungsplan erlassen wurde, wobei auch dessen Erlassung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht sichergestellt ist, verstößt – so der Verfassungsgerichtshof im besagten Erkenntnis – gegen das gebotene angemessene Verhältnis zwischen den öffentlichen Interessen an der Eigentumsbeschränkung und dem privaten Interesse am Schutz des Eigentumes.
2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in weiterer Folge ausgesprochen, dass sich diese Überlegungen auch auf das Verhältnis von Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan übertragen lassen. Sieht der Verordnungsgeber im Flächenwidmungsplan die Erlassung eines Bebauungsplanes verpflichtend vor, so bewirkt er damit, solange er keinen Bebauungsplan erlässt, ein effektives Bauverbot auf dem betreffenden Grundstück. Beginnend mit VfSlg 19.930/2014 hat der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes klargestellt, dass "spätestens zu dem Anlass einer Bebauung" das Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes einzuleiten ist. In diesem Zusammenhang hat er in VfSlg 20.527/2022 festgestellt, dass ein entsprechendes Verfahren mit der Erlassung eines Bebauungsplanes und nicht mit dessen Verweigerung zu enden hat, wobei das Verfahren zur Bebauungsplanerstellung mit der Kundmachung des Bebauungsplanes endet. Aus §40 Abs1 und 8 StROG ergibt sich demnach, dass die Erstellung eines Bebauungsplanes nicht im Ermessen der verordnungserlassenden Behörde liegt, sondern sie dazu verpflichtet ist, die Bebauungsplanung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen. Ein Bebauungsplan ist daher jedenfalls zu erlassen, wenn der Flächenwidmungsplan dies vorsieht; die Planungsziele sind durch den Bebauungsplan anzustreben und die Erlassung des Bebauungsplanes kann nicht mit Verweis auf die Raumordnungsgrundsätze verweigert werden. Lassen diese nämlich im Einzelfall keine Bebauung zu, so dürfe das betreffende Grundstück überhaupt nicht als Bauland gewidmet werden.
2.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung, auf Festlegung der Bebauungsgrundlagen sowie das an die Gemeinde gerichtete, schriftliche Ersuchen um Erlassung eines Bebauungsplanes als "Anlassfall" iSd §40 Abs8 StROG gewertet (vgl dazu jüngst VfGH 3.10.2024, V57/2024; 11.6.2024, V26/2024 sowie VfSlg 20.698/2024 und 20.527/2022). Weiters hat er klargestellt, dass es sich bei dem in der beispielhaften Nennung verwendeten Begriff der "Vorfragen" nicht um "Vorfragen" handelt, wie sie mit dem in §38 AVG verwendeten Begriff umschrieben sind, sondern um Sachverhaltsfragen, die vor dem Hintergrund eines nicht näher konkretisierten Ansuchens – im Hinblick auf die gemäß §40 Abs2 StROG angestrebten Planungsziele, "eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes und des Freilandes (Sondernutzungen)" herbeizuführen – klärungsbedürftig erscheinen und etwa im Nichtvorliegen von Aufschließungserfordernissen bestehen können (vgl dazu etwa VfSlg 20.698/2024 und 20.712/2024). Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Fragen, welche sich in einem konkreten Baubewilligungsverfahren stellen, nicht um "Vorfragen" für Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes. Zwar kommt der vorausschauenden Bebauungsplanung im Zusammenhang mit konkreten Bauprojekten in der Praxis Bedeutung zu; die Erteilung einer Baubewilligung ist iSd §40 StROG dem Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes aber grundsätzlich nachgelagert, sodass der konkrete oder vermutete Verfahrensausgang eines Baubewilligungsverfahrens für die Frage, ob ungeklärte "Vorfragen" – im Sinne von offenen Sachverhaltsfragen – vorliegen, im Allgemeinen nicht ausschlaggebend ist.
2.2.4. Nicht als "Vorfragen" iSd §40 Abs8 StROG hat der Verfassungsgerichtshof etwa Fragen qualifiziert, die sich im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer Straßenbahntrasse stellen, die über das betreffende Grundstück verlaufen sollte (VfSlg 20.527/2022). Ebenso keine "Vorfragen" bilden pauschale und nicht näher festgelegte Planungsabsichten, wonach die zukünftige Bebauung eines – als vollwertiges Bauland gewidmeten – Grundstückes in einem grundstücksübergreifenden Gesamtkontext gesehen werden müsse, weswegen ein "moderiertes städtebauliches Dialogverfahren" mit Vertretern des Stadtplanungsamtes, externen Experten und den von der damaligen beteiligten Partei bestimmten Planern beabsichtigt werde, welches seinerseits die Grundlage für die Erlassung eines Bebauungsplanes bilden sollte (VfGH 11.6.2024, V26/2024).
2.2.5. Die vom Landesverwaltungsgericht vorgebrachten Bedenken treffen zu: Es führt im gegenständlichen Antrag unwidersprochen aus, dass die beteiligte Partei mit Schreiben vom 21. Jänner 2021 einen Antrag auf Erlassung eines Teilbebauungsplanes und mit Eingabe vom 3. August 2022 ein Bauansuchen gemäß §19 Stmk BauG gestellt habe. Es geht auch davon aus, dass sämtliche Vorfragen iSd §40 Abs8 StROG geklärt gewesen seien.
An dieser Annahme vermag die Äußerung des Gemeinderates vom 20. März 2025 nichts zu ändern. Offene Sachverhaltsfragen iSd §40 Abs8 StROG, die den Eintritt des Anlassfalles hintanhalten würden, sind nicht ersichtlich. Insoweit ist insbesondere auf das von der beteiligten Partei eingeholte Gutachten vom 17. Mai 2023 hinzuweisen. Demgegenüber ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar, welche offenen Sachverhaltsfragen, die nicht im Wege der Erlassung eines Bebauungsplanes geklärt werden können, im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß §19 Stmk BauG bestanden hätten. Ein Anlassfall im Sinne des §40 Abs8 StROG ist daher spätestens am 3. August 2022 eingetreten.
2.2.6. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat bisher jedoch keinen Bebauungsplan erlassen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Festlegung der Bebauungsplanpflicht, soweit sich diese auf das Grundstück Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf, bezieht, eine Eigentumsbeschränkung ist, die nicht mehr von einem angemessenen Verhältnis der öffentlichen und privaten Interessen getragen ist. Die vom Landesverwaltungsgerichtes Steiermark erhobenen Bedenken treffen daher insoweit zu.
V. Ergebnis
1. Der Gesetzesprüfungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Die Wort- und Zeichenfolge "Bebauungsplanpflicht," in §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 04/2018, ist, soweit sie das Grundstück Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf, betrifft, als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz BVG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 Z7 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd und Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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