Auswertung in Arbeit
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B VG).
Vor dem Hintergrund
des vorliegenden Falles lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Der Gesetzgeber hat in §77 Abs2 GewO 1994 seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er in Bezug auf die Genehmigung von Betriebsanlagen auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellt. Der Umstand, dass konsenslos betriebene Anlagen bei der Genehmigung von neuen Anlagen miteinberechnet werden, ist nicht unsachlich. Die GewO 1994 sieht im Übrigen verschiedene Möglichkeiten vor, um den konsenslosen Betrieb von Anlagen hintanzuhalten (vgl §§360 und 366 Abs1 Z2 und 3 GewO 1994). Sollten sich die Umstände ändern, besteht auch die Möglichkeit der Vorschreibung nachträglicher Auflagen nach §79 GewO 1994, wenn kein hinreichender Schutz der Interessen nach §74 Abs2 GewO 1994 mehr besteht.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
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