Auswerung in Arbeit
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen sowie die Abschiebung nach Syrien für nicht zulässig erklärt wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden. Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozess- kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist ein 29-jähriger Staatsangehöriger Syriens aus der Stadt Aleppo, der der Volksgruppe der Araber angehört und sich zum sunnitischen Islam bekennt. Er stellte am 26. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete diesen im Wesentlichen damit, seine Familie sei durch die oppositionelle Miliz FSA bedroht worden, weil ihnen diese eine Nähe zum damaligen syrischen Regime unterstellt habe.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Mai 2024 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei, (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.).
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. September 2025 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde "teilweise Folge" gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), jedoch festgestellt wird, dass die Abschiebung nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise ließ das Bundesverwaltungsgericht ersatzlos entfallen.
3.1. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer in Aleppo und auf dem Weg dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sei. Er würde bei einer Rückkehr nach Aleppo jedoch in eine existenzbedrohende Situation geraten. Das ehemalige Familienhaus sei auf Grund von Zerstörungen derzeit nicht bewohnbar. Eine Arbeitsaufnahme (zumindest als Gelegenheitsarbeiter) wäre in absehbarer Zeit zwar realistisch, jedoch könnte er mit dem daraus erzielbaren Lohn nicht seine Frau und drei Kinder in der Türkei versorgen. Eine gemeinsame Niederlassung der Familie in Aleppo wäre insbesondere den Kindern angesichts der prekären Lebensbedingungen infolge des jahrelangen Bürgerkriegs nicht zumutbar. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien würde daher Art3 EMRK verletzen.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art6 StatusRL zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art15 StatusRL zu erleiden, sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt umfasst, nicht aber die reale Gefahr jeglicher, etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art3 EMRK. Die Bestimmung des §8 AsylG 2005 sei daher richtlinienkonform auszulegen (Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106), sodass die im vorliegenden Fall festgestellte existenzbedrohende Versorgungslage des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Aleppo-Stadt, die jedoch nicht auf das Verhalten eines Akteurs iSd Art6 StatusRL, sondern in erster Linie auf Unzulänglichkeiten in der allgemeinen Versorgungslage auf Grund des jahrelangen Bürgerkrieges zurückzuführen sei, nicht zu einer Gewährung von subsidiärem Schutz führen könne.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
4.1. Die "belangte Behörde" (gemeint offenbar: das Bundesverwaltungsgericht) habe mehrere näher zitierte Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, aus denen sich die Volatilität der Lage in Syrien ergebe, nicht in ihre Erwägungen einfließen lassen, soweit sich diese auf die Länderinformationen, Berichte zur Sicherheitslage und zu den Veränderungen seit dem Sturz des Assad-Regimes bezögen. Die Konsolidierung der politischen Verhältnisse in Syrien sei nach dem politischen Umsturz Ende 2024 keinesfalls schon so weit fortgeschritten, dass Geflüchtete nicht mehr fürchten müssten, verfolgt zu werden. Kämpfe und sonstige Übergriffe rivalisierender Gruppen seien noch an der Tagesordnung.
4.2. Die aus Syrien geflohenen Zivilisten seien nach wie vor der Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr direkt oder indirekt, tatsächlich oder vermeintlich mit einer der Konfliktparteien in Verbindung gebracht und deswegen verfolgt oder andererseits gerade deswegen von einer Gruppierung verfolgt zu werden, weil man sich keiner bestimmten Konfliktpartei angeschlossen habe. Die extrem schlechte Versorgungslage bilde den Nährboden für Widerstand und den Aufstand Assad-Treuer, verbunden mit der Gefahr, als Flüchtling willkürlich von einer der Gruppierungen als Fahnenflüchtling attackiert zu werden.
4.3. Die "belangte Behörde" meine im Erkenntnis, dass "eine neuerliche Lageveränderung […] durchaus möglich [ist]. […] [E]s wäre untunlich, mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, weil nicht abschätzbar ist, ob und wann ein solches Szenario eintritt." Damit bringe sie aber zum Ausdruck, dass eine die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers rechtfertigende Prognose zu den Verhältnissen, auf die er bei seiner Rückkehr treffen würde, nicht möglich sei. Insofern seien die Ausführungen der "belangten Behörde" mit einem Begründungsmangel behaftet, wonach nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, zum Militärdienst rekrutiert bzw wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen bestraft zu werden und ihm wegen eines Vorfalles im Jahr 2013 Repressalien drohten.
4.4. Als Verfolgungsgrund iSd Art10 StatusRL komme auch in Frage, dass sich eine Person gerade nicht einer bestimmten Gruppe, Religion, Partei usw zugehörig fühle bzw deklariere, weshalb sich der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Heimatland einer Verfolgungshandlung iSd Art9 StatusRL ausgesetzt sähe. Im Ergebnis lege ihm die "belangte Behörde" auf, nicht nur glaubhaft zu machen, sondern praktisch streng zu beweisen, dass er mit einer Verfolgungshandlung rechnen müsse. Insofern liege ein willkürliches Verhalten in Folge einer Verkennung der Rechtslage und ein Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben die Gerichts- und Verwaltungsakten nicht vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und gegen die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung richtet, ist sie auch begründet:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen – sofern ihm nicht der Status des Asylberechtigen gewährt wurde –, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bei der Prüfung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes lediglich die Bedrohung durch die Todesstrafe oder durch einen bewaffneten Konflikt und eine damit zusammenhängende Verletzung von Art2, 3 EMRK zu berücksichtigen sei. Es hänge davon ab, ob die Verletzung von einem Akteur iSd Art6 StatusRL ausgehe. Dem Beschwerdeführer drohe aber lediglich aus anderen als den genannten Gründen eine Verletzung nach Art3 EMRK, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtslage verkannt, indem es im Rahmen von §8 AsylG 2005 eine Verletzung der von Art3 EMRK geschützten Rechte nur eingeschränkt im Hinblick auf eine Verletzung prüft, die durch Akteure iSd Art6 StatusRL oder durch einen bewaffneten Konflikt drohten. Es verneint also das Vorliegen der Voraussetzungen des §8 Abs1 AsylG 2005 im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, bejaht aber an anderer Stelle eine Verletzung der von Art3 EMRK geschützten Rechte, um festzustellen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig sei.
Indem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer – obwohl es eine drohende Verletzung von Art3 EMRK feststellt – entgegen §8 Abs1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt hat, hat es Willkür geübt (vgl VfSlg 20.351/2019; VfGH 12.12.2019, E2128/2019; 12.12.2019, E1170/2019; 10.3.2020, E2570/2019 ua).
3. Soweit sich das angefochtene Erkenntnis auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung bezieht, ist es daher mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben.
B. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewähr-leisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen sowie die Abschiebung nach Syrien für nicht zulässig erklärt wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit gemäß Art144 Abs3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– enthalten.
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