JudikaturVfGH

E1170/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2019

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat seiner Entscheidung Länderberichte zugrunde gelegt, aus denen zusammengefasst hervorgeht, dass die anhaltende Dürre in Somalia zu einer humanitären Krise geführt habe sowie dass sich die humanitäre Lage mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert habe und eine akute Nahrungsmittelunsicherheit herrsche. Der Beschwerdeführer hat in seinem Beschwerdeschriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass auf Grund der schlechten Versorgung mit Lebensmitteln eine Rückkehr nach Mogadischu unzumutbar wäre.

Das BVwG hat die Rechtslage verkannt, indem es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach §8 AsylG 2005 eine Verletzung der von Art3 EMRK geschützten Rechte nur eingeschränkt im Hinblick auf eine Verletzung, die durch Akteure oder durch einen bewaffneten Konflikt droht, prüft (vgl E v 04.12.2019, E1199/2019). Da das BVwG jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Rückkehr nach Somalia auf Grund der schlechten Versorgungslage nicht zumutbar sei, sowie mit den Länderberichten unterlässt, ist seine Entscheidung insoweit mit Willkür belastet.

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