Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Auf Grund einer Eingabe des Antragstellers führte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt ein Ermittlungsverfahren (§§91 ff. StPO) gegen eine Person, das sie am 25. März 2025 einstellte.
1.1. Einen dagegen erhobenen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß §195 Abs1 StPO wies das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 22. April 2025 zurück, weil gemäß §195 Abs1 StPO nur ein Opfer (§65 Z1 StPO) legitimiert sei, einen Antrag auf Fortführung zu stellen. Der Antragsteller sei aber kein Opfer und demnach nicht berechtigt, einen Fortführungsantrag zu stellen.
1.2. Daraufhin brachte der Antragsteller am 11. Juni 2025 den vorliegenden, der Sache nach auf Art140 Abs1 Z1 litd BVG gestützten Antrag ein, §65 Z1 litc und §195 Abs1 StPO als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Der Antrag ist unzulässig.
2.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels". Voraussetzung eines (Partei-)Antrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd BVG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl VfSlg 20.001/2015; VfGH 25.2.2016, G659/2015).
2.2. Gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. April 2025 steht gemäß §196 Abs1 erster Satz StPO kein Rechtsmittel zu. Der Antragsteller ist daher schon wegen des Fehlens eines zulässigen Rechtsmittels gegen den Beschluss, aus dessen Anlass der vorliegende (Partei-)Antrag gestellt wurde, nicht zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG legitimiert (VfGH 11.6.2019, G125/2019; 17.11.2024, G101/2024).
2.3. Die – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüfte – Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.