Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. November 2025, GZ **-17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit (seit 4. Juli 2024 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Dezember 2023, AZ ** (ON 12.1 bis ON 12.3 = ON 13.4.1 bis ON 13.4.3), des Vergehens der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen nach §§ 15, 208a Abs 1 Z 2 StGB (A./) und jeweils mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (gemeint) nach § 207a Abs 3 erster Satz zweiter Fall StGB (C./I./) und § 207a Abs 3 zweiter Satz zweiter Fall StGB (C./II./), jeweils idF vor BGBl I 2023/135, schuldig erkannt und hiefür zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Aus Anlass der vom Schuldspruch A./ und C./II./ umfassten Taten wurde nach § 21 Abs 2 StGB die strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** und an anderen Orten unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer in Ephebophilie eingebetteten kombinierten Persönlichkeitsstörung,
A./ Anfang Mai 2023 einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207a Abs 1 Z 1 StGB zu begehen, auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht ein persönliches Treffen vorgeschlagen und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person zu setzen versucht, indem er den damals 13-jährigen B* zu sich nach Hause zur geplanten Durchführung von geschlechtlichen Handlungen einlud, wobei B* und sein 14-jähriger Freund C* sich der ständigen körperlichen Annäherung durch A*, noch bevor dieser seine konkrete Adresse bekanntgeben konnte, durch Besteigen des eintreffenden Zuges entziehen konnten;
C./ seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 28. Juli 2023
I./ pornographische Darstellungen mündiger Minderjähriger, „und zwar die Vornahme von Anal- und Oralverkehr sowie ein Foto eines erigierten Penis eines Minderjährigen besessen, wobei es sich bei letzterem um eine wirklichkeitsnahe Abbildung der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, die reißerisch verzerrt ist, auf sich selbst reduziert und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten, sowie die anderen Abbildungen wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an mündigen Minderjährigen, indem er diese auf seinem Mobiltelefon speicherte und auf elektronischen Medien besaß“;
II./ pornographische Darstellungen unmündiger Personen, „und zwar die Vornahme von Anal-, Oral und Handverkehr zeigende Videos von unmündigen Jungen aneinander, sohin wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an und mit unmündigen Personen, sowie unmündige Personen an einer anderen Person, besessen, indem er diese auf sein Mobiltelefon bzw. elektronischen Medien speicherte“.
Die verhängte Freiheitsstrafe gilt zufolge § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB seit 30. Juli 2025 als verbüßt, derzeit wird die vorbeugende Maßnahme der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB in der Justizanstalt Stein vollzogen.
Zuletzt wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 29. November 2024, AZ ** (ON 13.1), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Dezember 2024, AZ 23 Bs 369/24v (ON 13.2), - nach dessen Anhörung (ON 13.3) - die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ausgesprochen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 17) stellte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht gestützt auf „Stellungnahmen der Justizanstalt Stein und des Maßnahmenteams sowie“ auf eine „Äußerung der BEST in Verbindung mit“ einem eingeholten neurologischen, psychiatrischen und kriminalprognostischen Gutachten des Sachverständigen DI Dr. D* vom 4. September 2025 (ON 15) – in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.6) - fest, dass die weitere Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig sei. Dies mit der wesentlichen Begründung, der therapeutische Prozess stehe nach wie vor erst am Anfang, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richte, bereits im ausreichenden Ausmaß abgebaut sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Untergebrachten (ON 22.2), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Verlangt wird eine auf bestimmten, taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 47 Rz 2). Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu dem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten (und bei dieser Gelegenheit behandelt). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme (§§ 21 bis 23 StGB), dass der der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr, die Unterbringung ist nicht mehr „notwendig“ und daher nicht „aufrechtzuerhalten“. Ebensowenig, wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre, besteht die als Vollzugszweck anzusehende „Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“, weiter, sobald anzunehmen ist (§ 47 Abs 2 StGB), diese werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können ( Haslwanter,WK² StGB § 47 Rz 6 f mwN). Entsprechend den in § 47 Abs 2 StGB normierten Prüfungskriterien kommen als wichtige, in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände auch dessen Eigenschaften, früheres Verhalten im Krankheitszustand, seine Krankheitseinsicht und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht ( Haslwanter,WK² StGB § 21 Rz 25). Zum Vorleben zählt nicht nur mit gerichtlicher Strafe bedrohtes Verhalten. An den Gesundheitszustand können prognostische Erwartungen geknüpft werden; so wird beispielsweise die Befürchtung von Sexualdelinquenz oder Gewaltdelikten davon unzweifelhaft beeinflusst ( Haslwanter,WK² StGB § 47 Rz 13). Die Befürchtung von Delinquenz, die jener der jeweils geforderten Prognosetat(en) nach Art oder Schwere nicht entspricht, etwa wenn der als gefährlicher Rückfallstäter Untergebrachte, alt geworden, in Zukunft gelegentlich Raufhandel befürchten lässt, steht bedingter Entlassung nicht entgegen. Auch wenn nach den dargelegten Erkenntnisquellen keine hohe Wahrscheinlichkeit der Prognosetat(en) mehr anzunehmen ist, muss bedingt entlassen werden ( Haslwanter,WK² StGB § 47 Rz 14 mwN).
Fallbezogen weist der Untergebrachte neben der vollzugsgegenständlichen bereits fünf weitere Verurteilungen auf, wovon drei spezifisch einschlägig sind und bis ins Jahr 2011 zurückreichen (ON 4). So wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. November 2011, AZ **, unter anderem zweier zum Nachteil von Minderjährigen begangener Vergewaltigungen nach § 201 Abs 1 StGB und mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 StGB aF, § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz StGB aF und § 207a Abs 1 Z 2 StGB aF schuldig erkannt und zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis 9. November 2015 verbüßte. A* wurde sodann sofort nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe rückfällig und deshalb mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. Februar 2017, AZ **, wegen mehrerer (unterschiedlich qualifizierter) Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a StGB aF zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, die bis 23. Februar 2018 vollzogen wurde. Bereits ab Frühjahr 2018 besaß er daraufhin abermals pornographische Darstellungen Minderjähriger und überließ sowie verschaffte solche anderen, weswegen er mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. Februar 2020, AZ **, zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde; diese wurde bis 5. August 2021 vollzogen.
Nach dem – dem Einweisungserkenntnis zugrunde liegenden – Gutachten der Sachverständigen Dr. E* (ON 13.4.5) sei bei A* von einer sexualdevianten ephebophilen Störung (Sexualpräferenz zu pubertären und postpubertären Jungen [F 65.9]) auszugehen, die sich auf „hands off und hands on Delikte auf Knaben in einem frühen Stadium der Pubertät, auf Unmündige und Jugendliche […] sowie auf den Besitz von Kinderpornographischem Material“ beziehe (S 23). Eine Behandlungs- bzw Therapiebereitschaft negiere A* entschieden, er könne sich auch nicht vorstellen, was an ihm behandelt werden solle (S 24). Das Rückfallrisiko in einschlägige Delinquenz sei – bei der vorliegendenfalls in eine kombinierte Persönlichkeitsstörung eingebetteten (Pädo-)Ephebophilie - als hoch einzustufen (S 27 ff).
Der aktuellen Stellungnahme des Departements Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein vom 10. Juni 2025 (ON 9 insb S 8 ff) ist zu entnehmen, dass der Untergebrachte regelmäßig von seiner klinischen „Case-Managerin“ und bedarfsorientiert von seiner zuständigen Sozialarbeiterin betreut werde. Die Gesprächsangebote würden von ihm zwar in Anspruch genommen, es bedürfe aber mehrmaliger Aufforderungen, den Haftraum zu verlassen und vor dem Dienstzimmer zu erscheinen. Aus klinisch-psychologischer Sicht werde eine tiefgehende Auseinandersetzung mit deliktrelevanten Themenaspekten derzeit als destabilisierend erachtet, weshalb der Aufbau einer tragfähigen Betreuungsbeziehung und die Unterstützung bei der Bewältigung alltäglicher Lebensanforderungen als vordergründige Ziele definiert worden seien. Der Untergebrachte zeige „sowohl in Bezug auf das Anlassdelikt als auch die Delinquenzgeschichte erhebliche kognitive Verzerrungen“ und neige „bei Konfrontationsversuchen zu einer verbal-aggressiven und rasch drohenden Haltung“. Es sei von einer fehlenden Veränderungsbereitschaft auszugehen, die vom Untergebrachten auch zugestanden werde. Aus Sicht des Maßnahmenteams könne die Gefährlichkeit, gegen die sich die strafrechtliche Unterbringung richtet, als nicht ausreichend abgebaut betrachtet werden (S 11).
Laut aktueller Äußerung der Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 30. Juni 2025 (ON 5) sei der Untergebrachte „der Hochrisikogruppe hinsichtlich neuerlicher Sexualdelinquenz“ zuzuordnen. Er sehe aktuell keinerlei Gefährlichkeit bei sich, „aus den vorliegenden Unterlagen“ ließen sich „keine risikorelevanten Veränderungen ableiten“ (S 2).
Zufolge der im gegenständlichen Verfahren eingeholten Expertise des Sachverständigen DI Dr. D* vom 4. September 2025 (ON 15) liege beim Untergebrachten weiterhin eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vor, wobei nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der bisher vorgeworfenen Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er „ohne Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum“ unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Insbesondere seien gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Diese hohe spezifische Gefährlichkeit könne durch gelindere Mittel nicht ausreichend verlässlich reduziert werden (S 50 f).
Ausgehend von der (unzweifelhaft nach wie vor) vorliegenden sexualdevianten ephebophilen, nachhaltigen und schwerwiegenden psychischen Störung des Untergebrachten, der nicht gezeigten Veränderungsbereitschaft und dem von wiederholter Rückfälligkeit geprägten Vorleben besteht die einweisungsrelevante Gefährlichkeit derzeit – seiner Ansicht zuwider - unvermindert fort. Eine bedingte Entlassung ließe die Begehung eines weiteren – den Anlasstaten und den den Vorverurteilungen zu Grunde liegenden Taten gleichgelagerten – (auch mit Gewalt begangenen) Sexualdeliktes unter dem maßgeblichen Einfluss seiner Störung in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten, auch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sind nicht zu ersehen, weshalb insgesamt die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht vorliegen. Vielmehr besteht aufgrund der angeführten Umstände die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, es liege „sehr wohl“ eine Veränderungsbereitschaft seinerseits vor, so ist ihm zu erwidern, dass sich dies aus den vorzitierten Stellungnahmen gerade nicht ableiten lässt (vgl auch ON 15 S 17: „Er sehe auch kein Problem darin, dass er sich von Knaben sexuell angezogen fühle“.). Die unter Berufung auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2025, G133/2024-31, aufgestellte Hypothese, „eine Gefährlichkeitsprognose [sei] erst dann möglich […], wenn ein Ausgang stattgefunden“ habe, geht bereits daran vorbei, dass es sich bei der ins Treffen geführten Urteilspassage (Rz 9) lediglich um eine Wiedergabe des Vorbringens des dortigen Antragstellers, nicht aber um Erwägungen des angeführten Gerichtshofs (vgl dazu Rz 26 ff) handelt. Davon abgesehen lässt sich die – unzutreffende – Annahme des Beschwerdeführers selbst aus diesem Vorbringen nicht ableiten.
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Es wird weiter am Beschwerdeführer liegen, den für seine Person erforderlichen Therapieprozess zuzulassen, um so eine positive Grundlage für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme zu schaffen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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