JudikaturVfGH

V28/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Immaterialgüterrecht
12. Juni 2025
Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrages auf Aufhebung von Teilen der Satzung des Urheberrechtssenates betreffend die Entgeltfestsetzung

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten des Punktes VI. 1. i der Satzung des Urheberrechtssenats vom 28.06.2021, ZUrhRS 1/20-32z, und in deren Punkt VI. 1. ii der Wortfolge "(derzeit 0,6322 Euro zuzüglich 20 % USt)", in eventu näher bezeichneter Teile des Punktes VI. und VII. der Satzung, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Nach Einsicht in den Verordnungsakt kann der VfGH nicht erkennen, dass sich der Urheberrechtssenat bei der Festlegung der Höhe des Entgelts auf diskriminierende oder unsachliche Kriterien gestützt hätte. Vielmehr ist ersichtlich, dass der Urheberrechtssenat ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Erlassung der Verordnung führte und bei der Festlegung der Höhe des Entgelts darauf Bedacht nahm, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Nutzung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Nutzung sowie des wirtschaftlichen Werts der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen steht. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber mit den angefochtenen Teilen der Satzung den ihm zustehenden Regelungsspielraum überschritten hat.

(Vgl auch V48/2024, B v 12.06.2025).

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