Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Anwesenheit eines — ordnungsgemäß geladenen — Rechtsberaters der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren über einen Asylantrag eines Staatsangehörigen von Syrien
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, der den verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet hat. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 1. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, seinen Herkunftsstaat wegen des Krieges und des Militärdienstes verlassen zu haben.
2 2. Mit Bescheid vom 4. März 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte diesem eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).
3 3. Mit Verfahrensanordnung vom 4. März 2024 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer darüber, dass ihm von Amts wegen die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird. In der Verfahrensanordnung informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über sein Recht, sich durch die Rechtsberaterin im Beschwerdeverfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, vertreten zu lassen.
4 4. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH BBU mit seiner Vertretung im Verfahren und erhob am 2. April 2024 durch seine bevollmächtigte Vertreterin Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht.
5 5. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024, zugestellt am 6. Mai 2024, brachte das Bundesverwaltungsgericht der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH BBU als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis. Der Ladung war folgender Hinweis angeschlossen: "Als Verfahrenspartei steht es Ihnen frei, gemeinsam mit Ihrer Vertreterin oder Ihrem Vertreter zu erscheinen." Eine gesonderte Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung an den Beschwerdeführer erfolgte nicht.
6 6. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 21. Mai 2024 mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne, sie den Beschwerdeführer über sein Recht auf Vertretung aufgeklärt habe und sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Interesses an einer möglichst zeitnahen Entscheidung dafür entschieden habe, an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Rechtsvertretung teilzunehmen.
7 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 5. Juni 2024 eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der dem Beschwerdeführer von Amts wegen beigegebenen Rechtsvertreterin durch. Der erkennende Richter erkundigte sich nicht, ob der Beschwerdeführer damit einverstanden war, ohne seinen von Amts wegen beigegebenen Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.
8 8. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. März 2024 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 7. Juni 2024 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig bzw nicht asylrelevant.
9 9. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
10 10. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichtsakten vor, sah von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch ab.
11 11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Verwaltungsakten vor, sah aber ebenfalls von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Erwägungen
12 1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
13 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
14 Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
15 Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
16 3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
17 3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit VfSlg 11.196/1986 zum rechtsstaatlichen Prinzip festhält (vgl VfSlg 12.409/1990, 12.683/1991, 13.003/1992, 13.182/1992, 13.305/1992, 13.493/1993, 14.374/1995, 14.548/1996, 14.765/1997, 15.218/1998, 16.245/2001), müssen Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund wiederholt die Auffassung vertreten, dass das Verfahren zur Gewährung von Asyl Besonderheiten aufweist, die ein Abweichen von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich machen können (vgl VfSlg 13.831/1994, 13.834/1994, 13.838/1994, 15.218/1998). Im Erkenntnis VfSlg 15.218/1998 hat er ua auch darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen (vgl auch VfSlg 18.809/2009).
18 In seinem Erkenntnis VfSlg 19.490/2011 hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung (VfSlg 15.218/1998, 18.809/2009, 18.847/2009 sowie VfGH 2.10.2010, U3078/09 ua) zur Frage des Rechtsschutzes von Asylwerbern im Asylverfahren durch den damaligen Asylgerichtshof im Hinblick auf den damals in §66 AsylG 2005 (nunmehr §§48 bis 52 BFA VG) normierten Rechtsberater ausgesprochen, dass es auf Grund des spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses von Asylwerbern Sache des (damaligen) Asylgerichtshofes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, wenn der Asylwerber ein solches Begehren stellt oder aufrecht hält. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001, judiziert, dass es auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip einerseits und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften andererseits resultierenden Verfahrensgarantien auch Sache des Verwaltungsgerichtes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.
19 3.2. Der Verfassungsgerichtshof gibt in ständiger Rechtsprechung Beschwerden bei von Amts wegen beigegebenen Rechtsberatern, die zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erscheinen, statt, wenn die mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ohne dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Ladung der Rechtsberaterin in Kenntnis gesetzt wird oder dahingehend befragt wird, ob er sein Vertretungsverhältnis aufrechterhält (VfGH 24.2.2020, E2425/2019; 22.9.2021, E2594/2021; 3.10.2024, E2125/2024).
20 3.3. In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2024 wird die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH BBU, die nicht zu dieser Verhandlung erschien, als Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausgewiesen. Der erkennende Richter hat den Beschwerdeführer angesichts der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung nicht ausdrücklich dahingehend befragt, ob die mündliche Verhandlung ohne Anwesenheit der von Amts wegen zur Verfügung gestellten Rechtsvertretung durchgeführt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung nicht vertreten war, anstatt den Beschwerdeführer (zumindest) über die Möglichkeit der Beiziehung der Rechtsvertretung in Kenntnis zu setzen. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass der erkennende Richter "nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen" prüft und die Parteien des Verfahrens und die sonstigen Anwesenden zur Verhandlung rechtzeitig geladen wurden. Entgegen der offenkundigen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes genügt es nicht, dass die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH BBU als Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung hat; es ist vielmehr Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, sich dieser Tatsache durch Belehrung und Nachfrage zu vergewissern.
21 Da das Bundesverwaltungsgericht dies unterlassen hat, liegt eine willkürliche Handhabung des Verfahrensrechtes vor (vgl VfGH 8.6.2021, E3947/2020; 22.9.2021, E2594/2021; 28.2.2022, E2810/2021; 14.12.2022, E2016/2022; 3.10.2024, E2125/2024 jeweils mwN).
III. Ergebnis
22 1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
23 Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
24 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe auch im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden