G123/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge bestimmte Wort- und Zeichenfolgen in §3 des Bundesgesetzes zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz – KSG), BGBl I 106/2011, idF BGBl I 58/2017 jeweils wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte infolge Verfassungswidrigkeit aufheben. Folgende Wort- und Zeichenfolgen werden zur Aufhebung begehrt:
"• in §3 Abs2 erster Satz KSG 2011 den Wortlaut 'haben Verhandlungen stattzufinden.';
• in §3 Abs2 zweiter Satz KSG 2011 den Wortlaut 'In den Verhandlungen';
• in §3 Abs2 vierter Satz KSG 2011 den Wortlaut 'zur Führung von Verhandlungen';
• in §3 Abs2 fünfter und sechster Satz KSG 2011 zur Gänze mit dem Wortlaut: 'Die Verhandlungen sind jeweils einen Monat nach Vorliegen eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Abs1 aufzunehmen. Die Verhandlungen sind jeweils innerhalb von neun Monaten vor Beginn eines Verpflichtungszeitraums, das ist für den Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 der 31. März 2012, abzuschließen.';
• in §3 Abs2 siebenter Satz KSG 2011 den Wortlaut 'auf Basis einer Evaluierung der gesetzten Maßnahmen';
• in §3 Abs2 siebenter Satz KSG 2011 weiters den Wortlaut 'weitere'."
In eventu begehren die Antragsteller die Aufhebung folgender Wort- und Zeichenfolgen:
"• in §3 Abs1 erster Satz KSG 2011 den Wortlaut 'werden gemäß den Anlagen festgelegt.';
• in §3 Abs1 zweiter Satz KSG 2011 den Wortlaut 'Die Höchstmengen';
• in §3 Abs2 erster Satz KSG 2011 den Wortlaut 'haben Verhandlungen stattzufinden.';
• in §3 Abs2 zweiter Satz KSG 2011 den Wortlaut 'In den Verhandlungen';
• in §3 Abs2 vierter Satz KSG 2011 den Wortlaut 'zur Führung von Verhandlungen';
• in §3 Abs2 fünfter und sechster Satz KSG 2011 zur Gänze mit dem Wortlaut: 'Die Verhandlungen sind jeweils einen Monat nach Vorliegen eines Vorschlags des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Abs1 aufzunehmen. Die Verhandlungen sind jeweils innerhalb von neun Monaten vor Beginn eines Verpflichtungszeitraums, das ist für den Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 der 31. März 2012, abzuschließen.';
• in §3 Abs2 siebenter Satz KSG 2011 den Wortlaut 'auf Basis einer Evaluierung der gesetzten Maßnahmen';
• in §3 Abs2 siebenter Satz KSG 2011 weiters den Wortlaut 'weitere';
• in §6 KSG 2011 den Wortlaut 'gemäß §3 Abs1 festgelegten'."
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz – KSG), BGBl I 106/2011, idF BGBl I 58/2017 lauten wie folgt (die mit dem Haupt- sowie dem Eventualantrag angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen sind hervorgehoben):
"Ziel
Dieses Bundesgesetz soll eine koordinierte Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz ermöglichen.
Maßnahmen
Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Verstärkung von Kohlenstoffsenken zur Folge haben, die in der österreichischen Treibhausgasinventur gemäß den geltenden völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Berichtspflichten abgebildet werden. Darunter fallen hoheitliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes und der Länder.
Aufteilung der festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen; Verhandlungen zur Erarbeitung von Maßnahmen
(1) Die gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen werden gemäß den Anlagen festgelegt. Die Höchstmengen können auch auf Sektoren aufgeteilt festgelegt werden. Die Ausarbeitung von Planungsgrundlagen für die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013 erfolgt jeweils auf Grundlage eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis von im Inland wirksamen Maßnahmen. Dieser Vorschlag ist auch dem Nationalen Klimaschutzkomitee (§4) vorzulegen. Die endgültige Aufteilung ist in einer Anlage zu diesem Gesetz festzuhalten.
(2) Zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Einhaltung der Höchstmengen in den jeweiligen Sektoren haben Verhandlungen stattzufinden. In den Verhandlungen sind insbesondere Maßnahmenmöglichkeiten in den folgenden Bereichen zu berücksichtigen: Steigerung der Energieeffizienz, Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch, Steigerung der Gesamtenergieeffizienz im Gebäudebereich, Einbeziehung des Klimaschutzes in die Raumplanung, Mobilitätsmanagement, Abfallvermeidung, Schutz und Erweiterung natürlicher Kohlenstoffsenken sowie ökonomische Anreize zum Klimaschutz. Maßnahmen können auch in Form von mehrjährigen Maßnahmenprogrammen sowie als gemeinsame Maßnahmen der Gebietskörperschaften ausgearbeitet werden. Die Verantwortlichkeit zur Führung von Verhandlungen in den jeweiligen Sektoren obliegt den analog zu den Klimastrategien 2002 und 2007 zuständigen Bundesministern, subsidiär den gemäß Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl Nr 76 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bundesministern. Die Verhandlungen sind jeweils einen Monat nach Vorliegen eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Abs1 aufzunehmen. Die Verhandlungen sind jeweils innerhalb von neun Monaten vor Beginn eines Verpflichtungszeitraums, das ist für den Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 der 31. März 2012, abzuschließen. Bei Überschreiten der gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich ab dem Jahr 2013 geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sind auf Basis einer Evaluierung der gesetzten Maßnahmen umgehend weitere Verhandlungen über die Stärkung bestehender oder Einführung zusätzlicher Maßnahmen zu führen. Diese Verhandlungen sind jeweils binnen sechs Monaten abzuschließen.
(3) Das Ergebnis der Verhandlungen gemäß Abs2 ist gesondert festzuhalten. Die festgelegten Maßnahmen sind umgehend umzusetzen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalen Klimaschutzkomitee (§4) über den Ausgang der Verhandlungen gemäß Abs2 und die festgelegten Maßnahmen gemäß Abs3 zu berichten.
[…]
Fortschrittsbericht
§6. Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß §3 Abs1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren gemäß den Anlagen zu untergliedern.
Klimaschutz-Verantwortlichkeitsmechanismus
§7. Die Verantwortlichkeiten im Falle eines Überschreitens der gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich ab dem Jahr 2013 geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sind in einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten. Für den Verpflichtungszeitraum 2008 bis 2012 fallen für die Bundesländer keine finanziellen Verpflichtungen im Falle der Überschreitung der in der Anlage 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasen an. Allfällige Verpflichtungen des Bundes im Falle der Überschreitung der in der Anlage 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasen sind unter Einhaltung des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes zu bedecken.
Vollziehung
§8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des §3 Abs2 ist der gemäß BMG jeweils zuständige Bundesminister betraut.
[...]
Inkrafttreten
§10. (1) Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 94/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Artikel 1 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 128/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) §3 Abs1 und 2 sowie §4 Abs2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl I Nr 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten §4 Abs3 und §5 samt Überschrift außer Kraft.
Anlage 1
Höchstmengen von Treibhausgasemissionen nach Sektoren
für den Verpflichtungszeitraum 2008 bis 2012
in Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent
(berechnet nach den revidierten 1996 IPCC-Richtlinien für Nationale Treibhausgasinventuren)
Anlage 2
Jährliche Höchstmengen von Treibhausgasemissionen nach Sektoren
für den Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020
in Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent
(berechnet nach den 2006 IPCC-Richtlinien für Nationale Treibhausgasinventuren)
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragsteller sind eine Gruppe von in Österreich lebenden Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Antragsteller hätten insbesondere Sorge, dass sie auf Grund der unterlassenen Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Gegenwart in einer Zukunft leben müssten, in der sie um ihre Gesundheit, ihre Sicherheit, die Möglichkeit der freien Gestaltung ihrer Lebensumstände oder ihre Ausbildungs- und Berufschancen, kurzum also um ihr Kindeswohl fürchten müssten. Ein faktisch wirkungsloses Klimaschutzgesetz habe vor dem Hintergrund des immensen Handlungsdrucks in diesem Bereich Auswirkungen, die bis in die Verfassungssphäre der Antragsteller reichen und diese auch bereits aktuell verletzen würden.
1.1. Zur Zulässigkeit des Antrages führen die Antragsteller zusammengefasst Folgendes aus:
1.1.1. Zum Prüfungsgegenstand:
Der Kern der Anfechtung seien die bloße Verhandlungspflicht und die zeitlich (mit Ablauf des Jahres 2020) befristeten Verpflichtungszeiträume. Die bloße Verhandlungspflicht sei in §3 Abs2 erster Satz KSG normiert, es werde daher im Hauptantrag die Aufhebung der Wortfolge "haben Verhandlungen stattzufinden" begehrt. §3 Abs2 zweiter, vierter und siebenter Satz KSG stehe damit im Zusammenhang; der Wortlaut "In den Verhandlungen" in §3 Abs2 zweiter Satz KSG, der Wortlaut "zur Führung von Verhandlungen" in §3 Abs2 vierter Satz KSG und der Wortlaut "weitere" in §3 Abs2 siebenter Satz KSG würden daher mitangefochten. Zu §3 Abs2 siebenter Satz KSG sei anzumerken, dass durch das Wort "weitere" Bezug auf die generelle Verhandlungspflicht genommen werde, die von der Verhandlung zur Setzung von Notfallmaßnahmen zu unterscheiden sei. Die Verfassungswidrigkeit des §3 Abs2 erster Satz KSG stehe daher ausschließlich in untrennbarem Zusammenhang mit dem Wort "weitere". Der angefochtene §3 Abs2 fünfter und sechster Satz KSG würde einerseits in Zusammenhang mit der in §3 Abs2 erster Satz KSG vorgesehenen Verhandlungspflicht stehen und andererseits die Wahrnehmung derselben in zeitlich beschränkten Verpflichtungszeiträumen normieren. Kern des Antrages sei auch eine retrospektive Handlungsbasis im Falle der Überschreitung von THG-Höchstgrenzen und der damit verbundenen Verhandlung und Setzung von Notfallmaßnahmen. Daher werde auch die Wortfolge "auf Basis einer Evaluierung der gesetzten Maßnahmen" in §3 Abs2 siebenter Satz KSG angefochten.
Zum Eventualantrag führen die Antragsteller überdies aus, dass in Erweiterung des Hauptantrages zusätzlich auch noch die Wortfolge "werden gemäß den Anlagen festgelegt" in §3 Abs1 erster Satz KSG sowie die Wortfolge "der gemäß §3 Abs1 festgelegten" in §6 KSG mitangefochten würden. §3 Abs1 erster Satz KSG normiere, dass die Basis zur Verhandlung von Klimaschutzmaßnahmen ausschließlich die in den Anlagen festgelegten THG Höchstmengen seien, und beschränke somit das Verpflichtungsausmaß. §6 erster Satz KSG nehme unmittelbar auf diese Basis Bezug und stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dieser Bestimmung. Darüber hinaus sei diese Wortfolge durch den Verweis auf eine verfassungswidrige, deklarative Feststellung über die Festlegung von THG-Höchstmengen in den Anlagen zum Klimaschutzgesetz selbst verfassungswidrig.
1.1.2. Zur rechtlichen Betroffenheit der Antragsteller in Bezug auf den Hauptantrag:
§3 Abs2 KSG betreffe die Antragsteller in ihrem verfassungsgesetzlich durch Art1 erster Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl I 4/2011, (in Folge: BVG über die Rechte von Kindern) garantierten Recht auf Wahrung des Kindeswohls in Form der Einzelrechte auf Schutz und Fürsorge, auf bestmögliche Entwicklung sowie auf die Wahrung ihrer Interessen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit, in ihrem aus Art1 zweiter Satz BVG über die Rechte von Kindern erfließenden, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf vorrangige Erwägung des Kindeswohls bei allen sie betreffenden Maßnahmen und in ihrem sowohl durch Art7 B VG als auch Art2 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz unmittelbar rechtlich.
Art1 BVG über die Rechte von Kindern vermittle Kindern ein im Verfassungsrang stehendes subjektives Recht auf Gewährleistung des Kindeswohls. Dieses umfasse jedenfalls das Recht auf Schutz und Fürsorge, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung als auch auf Wahrung der Interessen von Kindern, und zwar jeweils unter besonderer Berücksichtigung der Generationengerechtigkeit. Das subjektive Recht auf Wahrung des Kindeswohls unterliege als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Art1 BVG über die Rechte von Kindern normiere eine verfassungsgesetzlich gewährleistete genuine Schutzpflicht, die primär auf die Wahrung des Kindeswohls gerichtet sei. Vor dem Hintergrund der in Art1 BVG über die Rechte von Kindern ausdrücklich erwähnten Generationengerechtigkeit sei zu beachten, dass die Wahrung des Kindeswohls eine kontinuierliche staatliche Verpflichtung darstelle, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um vorhersehbare Beeinträchtigungen des Kindeswohls bestmöglich zu verhindern. Der durch Art1 BVG über die Rechte von Kindern vermittelte Grundrechtsschutz sei "antizipativ", da auch künftige Beeinträchtigungen des Kindeswohls in die Beurteilung der aktuellen Grundrechtsverletzung miteinzubeziehen seien. Auch ein Unterlassen bzw ein Teilunterlassen der primären Schutzpflicht könne eine Verletzung der subjektiv-gewährten Rechte darstellen. Dies sei insbesondere in Situationen wie der gegenwärtigen von Bedeutung, in der das zukünftige Kindeswohl ausschließlich durch kontinuierliche Handlungen in der Gegenwart – nämlich durch die Unterbindung des irreversiblen Ausstoßes von THG Emissionen – gewahrt werden könne.
Unterlasse es der Staat, wirksame Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, oder treffe er offenkundig unzureichende (Schein )Maßnahmen und werde dadurch das Kindeswohl aktuell bzw mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft beeinträchtigt, verstoße er gegen die Schutzpflicht gemäß Art1 BVG über die Rechte von Kindern und verletze die Antragsteller in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
Mit den durch Art1 BVG über die Rechte von Kindern gewährleisteten subjektiven Rechten vergleichbar seien die in Art24 GRC geregelten "Rechte des Kindes". Das Klimaschutzgesetz diene der Umsetzung von Unionsrecht. Sowohl der Wortlaut der §2 erster Satz, §3 Abs1 erster Satz, Abs2 siebenter Satz und §7 erster Satz KSG als auch die zum Klimaschutzgesetz gehörenden Gesetzesmaterialen würden explizit darauf abstellen, dass das Klimaschutzgesetz auf die koordinierte Umsetzung völker- und unionsrechtlicher Verpflichtungen Österreichs zur THG Reduktion durch die Ermöglichung wirksamer Klimaschutzmaßnahmen abziele. Die koordinierte Aufteilung der THG Reduktionspflichten bzw lasten zwischen Bund und Ländern sei für eine wirksame Umsetzung zwingend erforderlich, da THG Einsparungen im nötigen Umfang ausschließlich unter Einbeziehung sämtlicher Kompetenzbereiche erreicht werden könnten. Aus Art24 Abs1 GRC resultiere eine staatliche genuine Schutzpflicht, die durch ein subjektives Recht von Kindern komplementiert werde, durch aktive Handlungen des Staates bestmöglich vor vorhersehbaren oder sich bereits verwirklichenden Gefahrensituationen, die dazu geeignet seien, ihr Wohlergehen zu beeinträchtigen, geschützt zu werden.
Gestützt werde die Pflicht zur generationengerechten Wahrung des Kindeswohls darüber hinaus durch §1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl I 111/2013, idF BGBl I 82/2019 (in Folge: BVG Nachhaltigkeit), der als Staatszielbestimmung ein im Verfassungsrang stehendes Bekenntnis "zum Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen [proklamiert], um auch zukünftigen Generationen bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten". Unter dem Begriff "Generationengerechtigkeit" sei zumindest die Verteilungsgerechtigkeit betreffend die zur Verfügung stehenden (materiellen) Ressourcen, die Sicherung von (Über )Lebenschancen sowie die Erhaltung bzw Verbesserung der Lebensqualität für jüngere und nachfolgende Generationen zu verstehen. Jenes THG Budget, das Österreich maximal emittieren dürfte, um die Pariser Klimaziele – mit einer Wahrscheinlichkeit von 66 % – noch einzuhalten, sei nur mehr in einem sehr begrenzten Ausmaß (280 MtCO 2 eq) verfügbar. Bei einer Beibehaltung des aktuellen THG-Ausstoßes werde es bereits im Jahr 2025 restlos aufgebraucht sein. Das verbleibende THG-Budget Österreichs sei damit als äußerst begrenzt verfügbare Ressource iSd §1 BVG Nachhaltigkeit zu qualifizieren. Es bestehe somit gemäß §1 BVG Nachhaltigkeit ein gewichtiges verfassungsrechtlich verbürgtes Interesse an einer raschestmöglichen Reduktion des bundesweiten THG-Ausstoßes, das bei der Auslegung der Rechte der Antragsteller nach Art1 BVG über die Rechte von Kindern mitzuberücksichtigen sei. Daran knüpfe auch §3 BVG Nachhaltigkeit an, der iSd Staatsziels des umfassenden Umweltschutzes eine "Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen" fordere.
In ähnlicher Weise enthalte auch die Unionszielbestimmung des Art37 GRC objektiv-rechtliche Gesetzgebungs- bzw Verfassungsaufträge im Bereich des Umweltschutzes. Es bestehe auch in unionsrechtlich determinierten Rechtsbereichen die Pflicht, besonders auf die generationengerechte Nutzung natürlicher Ressourcen zu achten und diese als grundlegendes öffentliches Interesse in Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht habe in seinem "Klima Beschluss" vom 24. März 2021 ausgeführt, "dass nicht einer Generation zugestanden werden darf, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO 2 Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine – von den Beschwerdeführenden als 'Vollbremsung' bezeichnete – radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben schwerwiegenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde". Zwar habe das deutsche Bundesverfassungsgericht die intertemporale Lastenverteilung im Zusammenhang mit der Prüfung von künftig erforderlich werdenden Eingriffen in Freiheitsrechte geprüft, jedoch sei ein vergleichbares Verständnis unter dem Aspekt der Generationengerechtigkeit auch den Schutzpflichten gemäß Art1 BVG über die Rechte von Kindern und Art24 Abs1 GRC sowie dem Ziel der generationengerechten Ressourcenschonung iSd §1 BVG Nachhaltigkeit und des Art37 GRC zugrunde zu legen. Die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Antragsteller gemäß Art1 BVG über die Rechte von Kindern iVm §§1 und 3 BVG Nachhaltigkeit bzw Art24 Abs1 GRC iVm Art37 GRC würden in all jenen Fällen berührt, in denen der Staat (ein System aus) Rechtsnormen schaffe, die sich – zB auf Grund der Regelungsmaterien, der Regelungsstruktur oder der Regelungsfolgen – (unmittelbar) auf das Kindeswohl auswirken bzw der Abwehr konkreter Gefahren dienen würden, die das Kindeswohl beeinträchtigen (könnten).
Der Zweck des Klimaschutzgesetzes bestehe in der effektiven Bekämpfung der Klimakrise. Diese solle durch die Ermöglichung einer raschen und signifikanten Reduktion von THG-Emissionen sowie die Schaffung einer Grundlage zur Implementierung möglichst wirkungsvoller Klimaschutzmaßahmen in Österreich sichergestellt werden. Als Zielwert sei dabei der im Pariser Klimaübereinkommen festgelegte Referenzwert, nach dem ein Anstieg der globalen Durchschnittstemperaturen möglichst auf 1,5°C im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter zu beschränken sei, heranzuziehen, da das Klimaschutzgesetz ausdrücklich auf bestehende völker- und unionsrechtliche Verpflichtungen verweise. Da aktuell keine andere Krise das Kindeswohl so sehr beeinträchtige bzw zu beeinträchtigen drohe wie die Klimakrise, liege der Zweck des Klimaschutzgesetzes auch in der Sicherung der Lebensgrundlagen von Kindern, der Gefahrenabwehr sowie der Gewährleistung einer generationengerechten Verteilung der äußerst beschränkt zur Verfügung stehenden Ressource "THG-Emissionen" und der damit verbundenen Lasten. Das Klimaschutzgesetz bezwecke damit das Kindeswohl, insbesondere unter Berücksichtigung des Aspektes der Generationengerechtigkeit, zu wahren. Damit seien das Klimaschutzgesetz sowie die angefochtenen Bestimmungen zur "Erarbeitung von Maßnahmen" Maßnahmen zur Wahrung des Kindeswohls. Die angefochtenen Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes würden Kinder unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betreffen.
Verletzt würden die Antragsteller in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art1 BVG über die Rechte von Kindern iVm §§1 und 3 BVG Nachhaltigkeit bzw Art24 Abs1 GRC iVm Art37 GRC insbesondere dadurch, dass die angefochtenen Wortteile des §3 Abs2 KSG die Ergreifung wirksamer Klimaschutzmaßnahmen im Ergebnis verunmöglichen und inhaltlich gegen diese verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates gegenüber den Antragstellern verstoßen würden. §3 Abs2 KSG normiere keine über die bloße Pflicht zur Verhandlungsführung hinausgehenden Handlungsobliegenheiten der Normadressaten. Selbst iZm der ausschließlich zu verhandelnden Maßnahmenerarbeitung sei weder ein konkret erwartetes THG Einsparungspotenzial der Einzelmaßnahmen zu ermitteln bzw anzugeben noch eine Überprüfung dahingehend durchzuführen, ob sich die einzelnen Maßnahmen gegenseitig behindern oder in ihrer Wirksamkeit aufheben würden. Die in §3 Abs2 KSG mehrfach normierte Verhandlungspflicht gleiche damit hinsichtlich ihrer Wirkungslosigkeit einem qualifizierten Unterlassen staatlicher Akteure, was gegen die aus Art1 BVG über die Rechte von Kindern bzw Art24 Abs1 GRC erfließenden, aktiven Handlungspflichten zum Schutz des Kindeswohls verstoße. Darüber hinaus werde innerhalb der angefochtenen Wortfolgen des §3 Abs2 KSG ausschließlich auf bereits vergangene Verpflichtungszeiträume verwiesen, ohne aktuell gültige bzw in die Zukunft gerichtete THG Höchstgrenzen festzulegen. Ohne die Vorgabe eines stringenten THG Reduktionspfades sei es jedoch unmöglich, die völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfüllen, da erst durch die Schaffung einer solchen Orientierungsgrundlage "die unerlässliche Entwicklung und Planung entsprechender Techniken und Praktiken" gefördert werden könne (vgl §3 Abs1 und 2 KSG). Zusätzlich normiere §3 Abs2 KSG eine ausschließlich retrospektiv ausgerichtete Notfallmaßnahmenregelung. Notfallmaßnahmen könnten demnach nur auf Basis einer Evaluierung bereits gesetzter Maßnahmen ergriffen werden.
Dies führe dazu, dass ein Großteil des im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Klimaschutzgesetzes noch zur Verfügung stehenden THG Budgets bereits verbraucht sei. Werde der aktuelle THG Reduktionspfad beibehalten, werde der auf Österreich entfallende Anteil am globalen THG Budget, das eingehalten werden müsse, um einen Anstieg der globalen Durchschnittstemperaturen um maximal 1,5°C mit einer Wahrscheinlichkeit von 66 % einzuhalten, bereits im Jahr 2025 aufgebraucht sein. Das bedeute, dass die Antragsteller vermehrt gravierenden, durch die Klimakrise bedingten Extremwetterereignissen, wie ausgedehnten Dürreperioden, Starkregen, Hagel und häufig auftretenden Überschwemmungen, ausgesetzt sein würden. In ebenso drastischer Weise werde sich die Klimakrise im Falle des Verfehlens der Klimaziele auf das gesellschaftliche Leben bzw die Lebensverhältnisse der Antragsteller auswirken. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Effekte der klimakrisenbedingten Massenmigration sowie politischer Unruhen auf Grund der Auswirkungen der Klimakrise auf das Sozial-, Gesundheits- und Finanzsystem anzuführen. Somit liege auch kein Beschränkungsgrund gemäß Art7 BVG über die Rechte von Kindern vor.
Die ungleiche Verteilung von THG Reduktionslasten widerspreche auch dem Gebot der gerechten Lastenverteilung gemäß Art7 B VG bzw Art2 StGG, wonach das Wohl aller nicht auf Kosten einiger weniger realisiert werden dürfe und jeder zur Verwirklichung des Gemeinwohls heranzuziehen sei, der dazu einen Beitrag leisten könne. Im Klimaschutz bedinge die Herstellung rechtlicher Gleichheit, dass der Gesetzgeber im Klimaschutzgesetz die Ergreifung wirksamer Klimaschutzmaßnahmen so zu regeln habe, dass die mit den unausweichlich notwendigen THG-Reduktionsmaßnahmen einhergehenden Lasten (zB die Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheiten) gleichmäßig – und damit in sachlicher Art und Weise – zwischen den einzelnen Grundrechtsträgern verteilt würden. §3 Abs2 KSG berühre demnach die Rechtssphäre der Antragsteller und begründe damit ihre rechtliche Betroffenheit, da die Bestimmungen in ihrer gegenwärtigen Fassung gegen das – dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz entspringende – Gebot der gerechten Lastenverteilung verstoßen würden. Darüber hinaus würden die Bestimmungen in ihrer aktuellen Form das klare Ziel des Klimaschutzgesetzes konterkarieren, die koordinierte Ergreifung wirksamer Klimaschutzmaßnahmen zu ermöglichen, was an sich schon dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot widerspreche.
Die Antragsteller seien durch die angefochtenen Bestimmungen auch in ihrer Rechtssphäre betroffen, die ihnen durch den allgemeinen Gleichheitssatz vermittelt werde. Würden die Klimaziele nicht eingehalten, hätten Individuen mit einer höheren verbleibenden Gesamtlebenszeit daher sowohl durch die Folgen der Klimakrise als auch durch die unzähligen Freiheitsbeschränkungen, die sie auf Grund der drastisch gesteigerten THG Reduktionsnot treffen würden, aus dem Umstand eine ungleich größere Belastung hinzunehmen, dass sie länger als lebende Menschen auf der Erde verweilen würden. Die einem qualifizierten Unterlassen gleichkommende Unwirksamkeit der angefochtenen Wortfolgen des §3 Abs2 KSG führe dazu, dass rechtlich grundsätzlich als gleich zu behandelnde Teile der Gesamtbevölkerung in unsachlicher Weise ungleich behandelt würden, da den jüngeren Generationen der Hauptteil der THG Reduktionslast übertragen werde. §3 Abs2 KSG betreffe die Antragsteller unmittelbar rechtlich, indem er sie in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B VG, Art2 StGG) verletze.
1.1.3. Zur unmittelbaren Betroffenheit der Antragsteller in Bezug auf den Hauptantrag:
Das Klimaschutzgesetz sei ein Auftrags- und Verhandlungsgesetz, dessen Ziel es sei, eine koordinierte Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz zu ermöglichen. Primäre Adressaten des Klimaschutzgesetzes seien der Bund bzw die für diesen handelnden Bundesminister. Die Antragsteller seien keine direkten Normadressaten. Allerdings habe der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass nicht nur direkte Normadressaten von einer gesetzlichen Regelung unmittelbar betroffen sein können, sondern eine unmittelbare Betroffenheit auch in all jenen Fällen vorliegen kann, in denen ein Gesetz selbst nach seinem Zweck und Inhalt in die verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsphäre der Antragsteller eingreift (VfSlg 13.038/1992; 19.892/2014).
Es handle sich beim Klimaschutzgesetz nicht um ein Selbstbindungsgesetz mit ausschließlichem Innencharakter. Die gemäß §2 KSG anvisierten Maßnahmen sollten sowohl hoheitliche Maßnahmen als auch die Privatwirtschaftsverwaltung umfassen. Aus diesem Grund unterliege das Klimaschutzgesetz auch keinen erleichterten Bestimmtheitsvorgaben.
Das Klimaschutzgesetz diene dem Zweck, "[e]ine rasche und signifikante Verminderung der Emissionen von Treibhausgasen" zu bewirken, "um die weitere Erderwärmung zumindest zu begrenzen" (vgl Erläut zur RV des Klimaschutzgesetzes, 1255 BlgNR 24. GP, 2 f.). Die Materialien würden sich klar auf die grundrechtsverletzenden Auswirkungen der Klimakrise beziehen. Das Klimaschutzgesetz diene sowohl der Gefahrenabwehr als auch der Umsetzung staatlicher Schutzpflichten iSd Art1 BVG über die Rechte von Kindern. Das Klimaschutzgesetz sei seinem Ziel und Zweck nach als unmittelbare einfachgesetzliche Ausgestaltung der aus Art1 BVG über die Rechte von Kindern resultierenden, genuinen Schutzpflicht anzusehen. Ebenso sei das Klimaschutzgesetz als Umsetzung des in Art1 BVG über die Rechte von Kindern iVm §§1 und 3 BVG Nachhaltigkeit verankerten Prinzips der generationengerechten Ressourcennutzung zu qualifizieren.
Der Inhalt des §3 Abs2 KSG entspreche jedoch nicht dem Zweck des Klimaschutzgesetzes. Durch §3 Abs2 KSG werde lediglich eine Pflicht der Bundesminister als Normadressaten festgelegt, über Klimaschutzmaßnahmen zu verhandeln. Weder werde durch §3 Abs2 KSG eine tatsächliche Pflicht zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen geregelt, noch würden Parameter hinsichtlich des zu erzielenden Ergebnisses festgelegt. Eine Pflicht betreffend eine Bewertung der verhandelten Maßnahmen auf ihr reales THG Reduktionspotenzial oder auf mögliche Konterkarierungen hin bestehe nicht. Dies habe in der Vergangenheit zur Folge gehabt, dass seitens der zuständigen Bundesminister zwar Maßnahmentabellen iSd §3 Abs2 siebenter Satz KSG veröffentlicht worden seien, jedoch habe die für den Zeitraum 2019 und 2020 veröffentliche Liste beispielsweise 151 Einzelmaßnahmen enthalten, von denen lediglich 16 ein zahlenmäßig bestimmtes THG Einsparungspotenzial zugewiesen worden sei. Hinsichtlich der restlichen 135 Maßnahmen seien keine Angaben gemacht worden. In den dieser Tabelle vorangegangenen Maßnahmenprogrammen für den Zeitraum 2013 und 2014 sowie für jenen von 2015 bis 2018 seien überhaupt keine THG Reduktionspotenziale der gelisteten Maßnahmen festgelegt worden.
Darüber hinaus verweise §3 Abs2 KSG in seiner aktuellen Form ausschließlich auf Verpflichtungszeiträume für die THG Reduktion in der Vergangenheit. Seit Beginn des Jahres 2021 sei keine Verhandlung und keine Auflistung von Klimaschutzmaßnahmen bzw zielen erfolgt. Die angefochtenen Teile des §3 Abs2 KSG würden die Antragsteller daher unmittelbar rechtlich betreffen, da die Bestimmungen ihr Recht auf Wahrung des Kindeswohls und damit die Ansprüche auf Schutz vor den mit der Klimakrise einhergehenden Gefahren sowie auf generationengerechte Nutzung der Ressource "THG Emissionen" unterbinden würden. Ebenso werde die unmittelbare Betroffenheit durch den Verweis des §3 Abs2 KSG auf bereits vergangene Verpflichtungszeiträume gestützt, da aktuell keine koordinierten Maßnahmen auf Grundlage des Klimaschutzgesetzes ergriffen würden. Die Antragsteller seien auf Grund der Verletzung der ihnen gegenüber bestehenden staatlichen genuinen Schutzpflicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Zu berücksichtigen sei hiebei auch, dass auf Grund der drohenden Gefahr von klimatischen Kipppunkten, "bei deren Überschreitung abrupte, gravierende und irreversible Änderungen" des Klimasystems auftreten könnten, das Kindeswohl wahrende Klimaschutzmaßnahmen frühestmöglich gesetzt werden müssten.
In diesem Zusammenhang sei auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 25.7.2008, C 237/07, Janecek ) zu berücksichtigen, wonach unmittelbar unionsrechtlich gewährleistete Rechte zwingend auch nationale Möglichkeiten zu deren Geltendmachung erfordern würden.
§3 Abs2 KSG verletze die Antragsteller auf Grund der begrenzten Verpflichtungszeiträume sowie der reinen Verhandlungspflicht unmittelbar in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Wahrung des Kindeswohls iSd Art1 BVG über die Rechte von Kindern, da dadurch de lege die Ergreifung wirksamer Klimaschutzmaßnahmen verunmöglicht werde. Für diese Wirkung bedürfe es keines weiteren konkretisierenden Aktes der Vollziehung.
Die Antragsteller seien durch die angefochtenen Wortfolgen des §3 Abs2 KSG außerdem insoweit unmittelbar nachteilig in ihrer Rechtssphäre betroffen, als ihnen durch die Bestimmung sowohl der Großteil der unvermeidbar erforderlichen THG-Reduktionslasten samt den damit verbundenen künftigen Freiheitsbeschränkungen als auch die Lasten im Zusammenhang mit den desaströsen Folgen der zunehmend eskalierenden Klimakrise aufgebürdet würden. Dieser Effekt trete aktuell und unmittelbar ein und sei in unterschiedlichen Ausformungen bereits für die Antragsteller spürbar.
1.1.4. Zur aktuellen Betroffenheit der Antragsteller im Hinblick auf den Hauptantrag:
Der Staat verletze seine, den Antragstellern gegenüber bestehende, genuine Schutzpflicht, wodurch die Antragsteller aktuell in ihrem Recht auf Wahrung des Kindeswohls verletzt würden. §3 Abs2 KSG in seiner derzeitigen Fassung bewirke, dass der Staat seiner [Schutzpflicht] gemäß Art1 BVG über die Rechte von Kindern iVm §§1 und 3 BVG Nachhaltigkeit nicht nachkomme bzw nicht nachkommen könne. Dies gelte in vergleichbarer Weise auch für die Verletzung der den Antragstellern aus Art24 Abs1 GRC iVm Art37 GRC zukommenden subjektiven Rechte auf Wahrung des Kindeswohls. Ebenso seien die Antragsteller durch §3 Abs2 KSG als zur abgrenzbaren Gruppe der jüngeren Generationen gehörend aktuell in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG bzw Art2 StGG betroffen. Die angefochtene Bestimmung bewirke bereits aktuell, dass die mit der Klimakrise, ihren Folgen und ihrer Bekämpfung zusammenhängenden Lasten fast gänzlich von jüngeren Generationen getragen werden müssten, was sich auch bereits im Antragszeitpunkt auf ihr Wohlbefinden und ihre Entwicklungschancen auswirke. Zusätzlich werde ihnen auch die künftige Lastentragung aufgebürdet, was sie in ihrer Zukunftsplanung und gestaltung bereits aktuell beeinträchtige und einschränke.
1.1.5. Es bestehe für die Antragsteller keine Möglichkeit, ihre Bedenken im Rahmen eines anderen Verfahrens auf einem anderen "zumutbaren" Weg an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
1.1.6. Zur unmittelbaren rechtlichen und aktuellen Betroffenheit der Antragsteller im Hinblick auf den Eventualantrag:
Auf Grund der Verwendung des Wortlautes "werden gemäß den Anlagen festgelegt" normiere das Klimaschutzgesetz, dass nur die in den Anlagen festgelegten THG Höchstmengen dem Gesetz nach verbindlich seien. Trotz der unmittelbaren Anwendbarkeit der unionsrechtlichen THG Reduktionspflichten auf nationaler Ebene stelle §3 Abs1 KSG allerdings auf die Festlegung von THG Höchstmengen in seinen Anlagen ab. Dies führe dazu, dass selbst die bloße Verhandlungspflicht gemäß §3 Abs2 KSG in seiner aktuellen Fassung nur im Zusammenhang mit den festgehaltenen Reduktionszielen der Anlagen bestehe. Der ausschließlich deklarativen Formulierung (arg. "werden gemäß den Anlagen festgelegt") des §3 Abs1 erster Satz KSG könne keine unmittelbare gesetzliche Pflicht zur tatsächlichen sowie aktualisierten Festlegung von THG Höchstmengen entnommen werden. Sofern daher keine bzw keine aktuellen THG Höchstmengen in den Anlagen zum Klimaschutzgesetz gemäß §3 Abs1 KSG festgelegt würden, seien auch keine Klimaschutzverhandlungen iSd §3 Abs2 KSG zu führen bzw Maßnahmen festzulegen. Der deklarative Verweis auf die Festlegung von THG Höchstmengen in den Anlagen zum Klimaschutzgesetz in §3 Abs1 erster Satz KSG führe sohin dazu, dass sogar die an sich unzureichend ausgestaltete Verhandlungspflicht des §3 Abs2 KSG seit Ablauf des Jahres 2020 nicht mehr wahrgenommen werde. Da durch §3 Abs1 KSG die laufende Ergreifung wirksamer Klimaschutzmaßnahmen auf Basis aktualisierter THG Höchstmengen verhindert werde, sei auch in diesem Zusammenhang eine rechtliche, unmittelbare und aktuelle Betroffenheit der Antragsteller gegeben.
1.2. In der Sache bringen die Antragsteller auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vor:
1.2.1. Die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Teile des Klimaschutzgesetzes liege insbesondere in der Verletzung ihrer gemäß Art1 BVG über die Rechte von Kindern verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Wahrung des Kindeswohls, das sich insbesondere aus den Einzelrechten auf Schutz, Fürsorge, bestmögliche Entwicklung sowie Wahrung der Interessen von Kindern zusammensetze und insgesamt unter besonderer Berücksichtigung des Aspektes der Generationengerechtigkeit auszulegen sei. Die Antragsteller würden weiters auch in ihrem subjektiven Recht auf Wahrung des Kindeswohls gemäß Art24 Abs1 GRC verletzt.
1.2.2. Darüber hinaus würden die Antragsteller in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG bzw Art2 StGG in Form des allgemeinen Gleichheitssatzes, des daraus ableitbaren allgemeinen Sachlichkeitsgebotes und des Gebotes der gerechten Lastenverteilung verletzt.
1.2.3. §3 Abs2 KSG widerspreche außerdem in seiner aktuellen Ausgestaltung dem Recht der Antragsteller auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung ihrer Meinung in allen sie betreffenden Angelegenheiten gemäß Art4 BVG über die Rechte von Kindern.
1.2.4. Überdies seien die Bestimmungen der §§1 und 3 BVG Nachhaltigkeit und Art37 GRC für die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen von grundlegender Relevanz. Diese würden zwar keine durch die Antragsteller unmittelbar geltend zu machenden, subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen, jedoch würden die angefochtenen Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes auch gegen diese (Ziel )Bestimmungen verstoßen, weshalb sie in die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen miteinzubeziehen seien. Die §§1 und 3 BVG Nachhaltigkeit würden darüber hinaus eine besondere Rolle bei der Auslegung der subjektiven Rechte gemäß Art1 BVG über die Rechte von Kindern spielen, da sie ebenfalls auf das Prinzip der Nachhaltigkeit und Generationengerechtigkeit bei der Nutzung natürlicher Ressourcen als auch auf den Erhalt der Umwelt als Lebensgrundlage abstellen würden und damit die generationengerechte Ressourcennutzung als besonderes öffentliches Interesse im Verfassungsrang festschreiben würden. Im Kontext des Klimaschutzes komme dieser Staatszielbestimmung besonderes Gewicht bei der Auslegung von (Grund )Rechtsnormen zu. Ähnlich verhalte es sich im Hinblick auf Art24 Abs1 GRC, der unter Anwendung des Art37 GRC auszulegen sei.
2. Die Bundesregierung hat keine Äußerung erstattet.
IV. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‐VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
2. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B‐VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).
3. Der Antrag erweist sich auf Grund des zu eng gewählten Anfechtungsumfanges als unzulässig.
3.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu verleihen, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Gesetzgebung wäre (VfSlg 13.915/1994; VfGH 14.3.2017, G14/2016).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
3.2. Die Antragsteller begehren in ihrem Hauptantrag die Aufhebung bestimmter Satzteile bzw Sätze des §3 Abs2 KSG. Beantragt wird die Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "haben Verhandlungen stattzufinden." in §3 Abs2 erster Satz KSG, der Wortfolge "In den Verhandlungen" in §3 Abs2 zweiter Satz KSG, der Wortfolge "zur Führung von Verhandlungen" in §3 Abs2 vierter Satz KSG, des §3 Abs2 fünfter und sechster Satz KSG zur Gänze, und der Wortfolge "auf Basis einer Evaluierung der gesetzten Maßnahmen" sowie des Wortes "weitere" in §3 Abs2 siebenter Satz KSG.
Die Bedenken der Antragsteller beziehen sich auf den in §3 KSG ausgestalteten Mechanismus zur Erarbeitung von Maßnahmen. Die angefochtenen Wortfolgen würden einen zeitlich begrenzten Verpflichtungszeitraum, eine reine Verhandlungspflicht betreffend die Erarbeitung wirksamer THG Reduktionsmaßnahmen und ausschließlich retrospektiv orientierte Notfallmaßnahmen normieren. Die in §3 Abs2 sechster Satz KSG normierte Verhandlungspflicht baue auf einem in der Vergangenheit liegenden, beschränkten Verpflichtungszeitraum auf. Dadurch werde verhindert, dass neue Verhandlungen über die Erarbeitung wirksamer Klimaschutzmaßnahmen stattfänden. Durch das Abstellen auf die Evaluierung ausschließlich bereits gesetzter Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ergreifung weiterer (Not )Maßnahmen seien keine zukunftsorientierten Maßnahmen möglich. Es würden dadurch einerseits die verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutzpflicht des Staates gemäß Art1 BVG Kinderrechte und Art24 GRC und andererseits das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG und Art2 StGG verletzt.
Die Antragsteller verkennen, dass diese behauptete Verfassungswidrigkeit nicht durch die bloße Aufhebung einzelner Wortfolgen in §3 Abs2 KSG beseitigt werden könnte. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Verhandlungspflicht zur Erarbeitung von Maßnahmen nicht isoliert von der Festlegung der Höchstmengen in den Anhängen gesehen werden kann. So knüpft etwa die Aufnahme von Verhandlungen in §3 Abs2 fünfter Satz KSG ausdrücklich an das Vorliegen eines Vorschlages nach §3 Abs1 KSG an.
Überdies würde die beantragte Aufhebung einen unzulässigen Akt positiver Gesetzgebung durch den Verfassungsgerichtshof bedeuten, da dem Gesetz durch die Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Inhalt zukommen würde. Das Klimaschutzgesetz zielt gemäß §2 KSG auf Klimaschutzmaßnahmen im Bereich des Bundes und der Länder ab (vgl dazu auch Erläut zur RV des Klimaschutzgesetzes, 1255 BlgNR 24. GP, 3). §3 Abs2 vierter Satz KSG sieht vor, dass die Verantwortlichkeit zur Führung von Verhandlungen für die Erarbeitung von Maßnahmen in den jeweiligen Sektoren den jeweils analog zu den Klimastrategien 2002 und 2007 zuständigen Bundesministern, subsidiär den gemäß Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) zuständigen Bundesministern, obliegt. Durch die bloße Aufhebung der Wortfolge "zur Führung von Verhandlungen" in §3 Abs2 vierter Satz KSG würde anstelle der Verantwortung für die Führung von Verhandlungen die Verantwortung für die Erarbeitung von Maßnahmen insgesamt treten. Eine Festlegung der Verantwortlichkeit der zuständigen Bundesminister für die Erarbeitung sämtlicher Klimaschutzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder und nicht bloß für die Führung von Verhandlungen kann dem Gesetzgeber aber schon auf Grund der Kompetenzverteilung nach Art10 ff B VG wohl nicht zugesonnen werden.
3.3. Als zu eng gefasst erweist sich auch der Eventualantrag, mit dem zusätzlich die Wort- und Zeichenfolgen "werden gemäß den Anlagen festgelegt. Die Höchstmengen" in §3 Abs1 KSG und "gemäß §3 Abs1 festgelegten" in §6 KSG angefochten werden. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass – würde eine allfällige Verfassungswidrigkeit festgestellt – diese jedenfalls nicht bloß durch die Aufhebung bestimmter Wort- und Zeichenfolgen in §3 KSG allein beseitigt werden könnte.
3.4. Der Hauptantrag und der Eventualantrag sind daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
V. Ergebnis
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.