JudikaturVfGH

G93/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
14. Juni 2022

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit des §283 ABGB: Es verstoße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG und Art2 StGG, dass der Entschädigungsanspruch gerichtlicher Erwachsenenschutzvertreter und Kollisionskuratoren unterschiedlich ausgestaltet sei, zumal eine vergleichbare Tätigkeit mit der gleichen Verantwortung ausgeübt werde. 283 Abs2 ABGB verstoße zudem gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B VG.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 18.838/2009, 19.532/2011; VfGH 6.12.2021, G275/2021 ua) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber eigene – hinreichend determinierte – Bestimmungen für die Entschädigung von Kuratoren vorsieht (vgl RV 1461 BlgNR 25. GP, 51ff.). Darüber hinaus hat das Gericht gemäß §283 Abs2 ABGB die Entschädigung des Kurators zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder die vertretene Person ein besonders hohes Vermögen hat, für angemessen hält (vgl VfGH 6.12.2021, G275/2021 ua).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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