JudikaturVfGH

G285/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
28. November 2022

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Die Antragstellerin behauptet die Verfassungswidrigkeit des §283 Abs1 und 2 ABGB: Es verstoße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG und Art2 StGG, dass der Entschädigungsanspruch von gerichtlichen Erwachsenenvertretern und Kollisionskuratoren unterschiedlich ausgestaltet sei, zumal unter einer Kuratel stehende schutzberechtigte Personen finanziell schlechter gestellt seien als unter (gerichtlichem) Erwachsenenschutz stehende Personen. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Entschädigungsansprüche sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 18.838/2009, 19.532/2011; VfGH 6.12.2021, G275-276/2021; zuletzt VfGH 14.6.2022, G93/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn für die Ermittlung des Entschädigungsanspruches des Kurators kein Freibetrag vorgesehen und die Verbindlichkeiten der schutzberechtigten Person nicht berücksichtigt werden, zumal dem Kurator andernfalls – im Vergleich zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter – im Regelfall kein Entschädigungsanspruch verbliebe (vgl RV 1461 BlgNR 25. GP, 51 f.).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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