G3117/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit des §283 Abs1 und 2 ABGB: Es verstoße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG und Art2 StGG, dass der Entschädigungsanspruch von Insolvenz- und Exekutionsverwaltern und Kollisionskuratoren unterschiedlich ausgestaltet sei, zumal die Tätigkeit des Insolvenz- und Exekutionsverwalters in der Regel mit einem größeren Aufwand bzw dessen Bemühen verbunden sei. Die Entschädigung des Kurators in Höhe von 5% des von der Kuratel erfassten Vermögens sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die angefochtenen Bestimmungen stünden zudem im Widerspruch zu Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK, weil es nicht im Ermessen der Erben stehe, ob ein Verlassenschaftskurator bestellt werde oder nicht.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 18.838/2009, 19.532/2011; VfGH 6.12.2021, G275-276/2021; zuletzt VfGH 14.6.2022, G93/2022; 28.11.2022, G262/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits mit der Bestimmung des §283 Abs1 und 2 ABGB auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass die angefochtene Regelung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt (vgl VfGH 14.6.2022, G93/2022; 28.11.2022, G262/2022). Vor dem Hintergrund des vorliegenden Antrages sieht sich der Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).