JudikaturVfGH

G14/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
17. Mai 2022

Spruch

Der Antrag der *************, *****************, **** *******, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. Jänner 2022 wird abgewiesen.

Begründung

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. Jänner 2022 betreffend ein Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19.

Weder Art144 B VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift – Art140 B VG bezieht sich nur auf Gesetze, ein Gesetz liegt mit Beschlussfassung des Nationalrates über einen Gesetzesvorschlag (noch) nicht vor – räumen dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates zu überprüfen bzw aufzuheben.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde bzw eines Antrages gemäß Art140 B VG erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde bzw eines allenfalls gestellten (Individual-)Antrages wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin gemäß §20 Abs2 VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

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