G312/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Die Antragstellerin ist Partei eines beim Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg zur Zahl *** geführten Zivilverfahrens. Sie erhob gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom *** Rekurs an das Landesgericht Salzburg. Mit Beschluss vom ***, ***, unterbrach das Landesgericht Salzburg das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den im Rekurs enthaltenen (neuerlichen) Ablehnungsantrag betreffend die Erstrichterin.
2. Gegen diesen Unterbrechungsbeschluss erhob die Antragstellerin Rekurs an den Obersten Gerichtshof und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels den vorliegenden Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung des §477 Abs1 Z1 ZPO.
3. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".
4. Der Antrag ist nicht zulässig.
Die Antragstellerin hat den vorliegenden Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B VG aus Anlass des Rekurses gegen einen Unterbrechungsbeschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht erhoben. Damit hat sie aber keinen Antrag aus Anlass einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestellt (vgl VfGH 2.7.2015, G121/2015; 14.6.2016, G378/2015; 2.7.2016, G514/2015).
5. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.