I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Verbringung in die Betreuungseinrichtung Drasenhofen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B VG verletzt worden.
II. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Unterbringung in der Betreuungseinrichtung Drasenhofen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
III. Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana und stellte am 10. Februar 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. November 2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
2. Der Beschwerdeführer wurde in die Grundversorgung aufgenommen und war gemäß §5 Abs1 Z1 NÖ Grundversorgungsgesetz bis zum 26. November 2018 in einer Betreuungseinrichtung für Asylwerber in Korneuburg untergebracht. Am 26. November 2018 wurde der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer mit weiteren Jugendlichen aus dieser Betreuungseinrichtung in die Betreuungseinrichtung Drasenhofen gebracht.
3. Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2019 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde einerseits gegen die Verbringung in die und andererseits gegen die Unterbringung in der Betreuungseinrichtung Drasenhofen beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Nach Durchführung von drei mündlichen Verhandlungen wurde die Beschwerde mit angefochtenem Beschluss vom 28. Juli 2020 als unzulässig zurückgewiesen.
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt zum Sachverhalt in seinem Beschluss wörtlich Folgendes fest:
"Am 26.11.2018 wurde der Beschwerdeführer mit weiteren Jugendlichen aus der Betreuungseinrichtung Korneuburg von Betreuern der Einrichtung Drasenhofen, ua der Sozialpädagogin *********, abgeholt.
Die Verbringung der Jugendlichen, ua auch des Beschwerdeführers, erfolgte ohne hoheitlichen Zwang oder Androhung von Gewalt, waren zum Zeitpunkt der Abholung keine Polizeibeamten, weder uniformiert noch bewaffnet, anwesend, waren daher keine Beamte an der Verlegung der Jugendlichen im Rahmen der Hoheitsverwaltung beteiligt, insbesondere nicht durch wiederholte verbale Aufforderungen gegenüber den Jugendlichen 'mitkommen zu müssen'.
Im Zuge der Abholung auch des Beschwerdeführers durch die Einrichtungsbetreiber von Drasenhofen kam es zu keiner Festnahme des Beschwerdeführers, schon gar nicht zu seiner Inhaftierung.
Zum Zeitpunkt des Eintreffens des Beschwerdeführers in der Einrichtung Drasenhofen stellte sich die räumliche Situation vor Ort so dar, dass ein mobiler Baustellenzaun, mit Stacheldraht bewehrt, als Begrenzung angebracht war, waren Security-Mitarbeiter im Bereich der Ein- und Ausgangstore anwesend, denen jedoch seitens von Organen des Amtes der NÖ Landesregierung keinerlei Anweisungen hinsichtlich einer allfälligen persönlichen zeitlichen Ausgangsbeschränkung, betreffend die untergebrachten Jugendlichen, erteilt wurden.
Ein Verlassen der Betreuungseinrichtung durch die Jugendlichen war im Rahmen der Hausordnung jederzeit auch ohne Begleitung möglich, die Hausordnung eine Rückkunft der Jugendlichen bis spätestens 21:00 Uhr vorsah.
Diese Hausordnung wurde jedoch nicht konsequent umgesetzt oder kontrolliert, da nachweislich mehrere Jugendliche dieser Betreuungseinrichtung im fraglichen Zeitraum abgängig waren.
Besuche und Kontaktaufnahme mit nicht in der Betreuungseinrichtung untergebrachten Personen waren gestattet, erfolgte lediglich die Ausweiskontrolle von Besuchern.
Die Zuweisung des ***** in die Betreuungseinrichtung Drasenhofen erfolgte durch den in der Praxis erprobten üblichen Zuweisungsvorgang im Fall der Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger in die Landesbetreuung oder bei vorzunehmendem Quartierwechsel.
Gegenständliche Betreuungseinrichtung in Drasenhofen wurde im verfahrensrelevanten Zeitraum betrieben, basierend auf einem privatwirtschaftlichen Vertrag des Betreibers mit dem Land Niederösterreich, wobei letztgenannte Partei, die Niederösterreichische Landesregierung, bei der Vollziehung des NÖ Grundversorgungsgesetzes ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung agiert.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde erfolgte im Zuge der Verbringung nach Drasenhofen keine Festnahme, während des Aufenthaltes kein Verbot der Kontaktaufnahme und waren keine rechtswidrigen Umstände der Anhaltung während der Dauer des Aufenthaltes im Lager Drasenhofen vorliegend, durch die ***** beschwert gewesen sei.
Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund der Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, des durchgeführten - umfangreichen - Beweisverfahrens, der durchaus glaubwürdigen, nachvollziehbaren, sachlichen, Angaben und Stellungnahmen der unter Wahrheitspflicht stehenden Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung als Zeugen, und bilden diese erhobenen Beweisergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende und sichere Grundlagen für die Feststellung obig, als erwiesen anzusehenden, rechtlich relevanten Sachverhaltes, so wie obig im Einzelnen aufgeführt, dies auch in Verbindung mit den im verbundenen Verfahren zu LVwG-M-3/001-2019 vorgelegten, unbedenklichen, der Richtigkeit und Echtheit nach unbestrittenen Urkunden, die auch in diesem Verfahren einen integrierenden Bestandteil des Aktes bilden.
[…]"
3.2. Aus dem Sachverhalt folgert das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rechtlich:
"[…]
Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, der sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rückhaltlos anschließt, ist von einem einer Maßnahmenbeschwerde / zugängigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur dann zu sprechen, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit - ohne, dass ein Bescheid vorgelagert ist - in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl VwGH vom 26.06.2018, Ra 2018/16/0054 ua).
In diesem Sinne ist darauf zu verweisen, dass das Höchstgericht eine Unterscheidung trifft und eine Abgrenzung sieht zwischen einer schlichten Aufforderung und einem beschwerdefähigen Befehl, wobei es nicht auf die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht auf Seiten des Adressaten, im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers, ankommt, sondern ist ausschlaggebend, ob diesem gegenüber eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird, dies objektiv betrachtet so vom Adressaten aufgefasst werden muss, dass angesichts des behördlichen Vorgehens, in dessen Gesamtheit, im Fall des Widerstandes, von der zwangsweisen Durchsetzung ausgegangen werden muss (vgl VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124 ua).
Um von einem hoheitlichen Handeln auszugehen, bedarf es ua der Erkennbarkeit aus der Sichtweise des individuell Betroffenen, dass das einschreitende Verwaltungsorgan seine verwaltungsbehördliche Anordnung im Fall des Ungehorsams mittels physischem Zwang durchsetzen will und wird.
Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde, für das Vorliegen einer solchen und Eingehen auf das materiell-rechtliche Vorbringen ist die Annahme, dass dieser Vorgang im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu erkennen ist, dass die belangte Behörde eine ihr gesetzlich eingeräumte, hoheitliche, Befugnis mit den gleichermaßen vorgesehenen Mitteln wahrnimmt.
Im Lichte dieser Ausführungen hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner analog zur Anwendung zu bringenden Entscheidung vom 21.02.2013, ZI. 2011/06/0107, dezidiert festgestellt, dass im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte Maßnahmen als Anfechtungsgegenstand ausscheiden.
Ausgehend von obigen relevanten Sachverhaltsfeststellungen ist eindeutig zu verneinen, dass gegen den Adressaten, den offensichtlich weiterhin illegal in Österreich aufhältigen vorbestraften ghanaischen Staatsbürger, in die Privatsphäre eingreifende beschränkende hoheitliche Eingriffshandlungen gesetzt wurden oder zu erkennen sind, welche seitens von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt oder angedroht wurden, und sich, konkret und individuell bezeichnet, mit normativer Intention an den Beschwerdeführer richteten.
Unbestritten, aus dem Akt klar ersichtlich und durch Dokumente erhärtet, ist es dem Gericht notorisch, dass die Niederösterreichische Landesregierung bei der Vollziehung des NÖ Grundversorgungsgesetzes gemäß §17 Abs1 leg. cit. ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung agiert.
Maßnahmen, wie Quartiersverlegungen, sind in Abs2 obzitierter Bestimmung des §17 NO Grundversorgungsgesetz nicht taxativ aufgeführt, kommen in diesem Zusammenhang jedoch weder die Erlassung eines Bescheides noch sonstige hoheitliche Verfügungen in Betracht.
Allein aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung mit dem Quartiersbetreiber fehlt es der Behörde, dahingehend getroffene Entscheidungen zwangsweise - gerichtet an einen individuellen Adressaten - mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
Sohin ist der Vorgang der Verlegung der Minderjährigen, insbesondere des Beschwerdeführers, durch eine qualifizierte Mitarbeiterin der aufnehmenden Quartierbetreiberin erfolgt, weiche weder organisatorisch, funktionell, weisungsgebunden oder personell dem Land Niederösterreich zuzurechnen ist.
Aus obigen Feststellungen, - gegensätzliches Vorbringen in der Beschwerde, basierend auf offensichtlichen Angaben des Rechtsmittelwerbers - sind durch das Beweisverfahren widerlegt, als unglaubwürdig zu qualifizieren - und ergibt sich schlüssig, dass kein der belangten Behörde zurechenbares Organ in den konkreten Ablauf der Verbringung in die Einrichtung Drasenhofen eingebunden war, nicht in die konkrete Ausgestaltung der Unterbringung vor Ort involviert war und dahingehend auch keinerlei behördliche Befugnisse mit dementsprechenden Zwangsmitteln wahrgenommen werden hatten können.
Da sohin gegenständlich - einzelfallbezogen - kein einer Maßnahmenbeschwerde zugängiger Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtlich zu qualifizieren ist, keinerlei Anordnungsbefugnis oder Androhung oder Ergreifen von Zwangsmitteln, Weisungen, seitens der belangten Behörde gegenständlich bestanden hat, war sohin gegenständliche Maßnahmenbeschwerde als
unzulässig zurückzuweisen,
wobei sich der Kostenausspruch auf die spruchgenannten Gesetzesstellen stützt."
4. Gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B VG), auf persönliche Freiheit (BVG persönliche Freiheit; Art5 EMRK) und im Recht nach Art1 Abs1 BVG über die Rechte von Kindern behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Beschlusses beantragt wird.
Zur behaupteten Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und des Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Verbringung des Beschwerdeführers in die und seine Unterbringung in der Betreuungseinrichtung Drasenhofen um Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe. Die Verlegung in eine andere Einrichtung habe im Beisein einer Mitarbeiterin der Einrichtung Drasenhofen sowie zweier uniformierter Polizeibeamter stattgefunden. Auch die Polizeibeamten hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er müsse ihrem Befehl Folge leisten. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, seine persönlichen Gegenstände einzupacken und sei schließlich gemeinsam mit anderen Jugendlichen nach Drasenhofen transportiert worden.
Schließlich sei die Betreuungseinrichtung, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht wurde, von einem Zaun aus Stacheldraht umgeben gewesen. Es habe auch eine Überwachung durch Securitymitarbeiter samt Wachhunden stattgefunden. Die Minderjährigen hätten sich nur im Haus frei bewegen dürfen und es sei ihnen nur erlaubt gewesen, die Einrichtung unter Begleitung von Security auf bestimmte kurze Zeit (eine Stunde) zu verlassen, und zwar nur zu bestimmten Zwecken, insbesondere dem Erwerb persönlichen Bedarfes bei einer nahegelegenen Tankstelle. Dies habe den Eindruck eines Freiheitsentzuges erweckt.
Die Berufung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf §17 NÖ Grundversorgungsgesetz, wonach die Gewährung von Grundversorgung bis auf einige wenige Aufgaben zur Privatwirtschaftsverwaltung gezählt werde, vermöge daran nichts zu ändern, dass die im Zusammenhang mit der Verbringung und der darauffolgenden Unterbringung gesetzten Maßnahmen hoheitliche Maßnahmen gewesen seien, die in letzter Konsequenz der niederösterreichischen Landesregierung zuzurechnen seien, die die Verbringung und die Unterbringung sowie die Beschäftigung von Securitymitarbeitern beauftragt, das Gebäude ausgewählt und die Errichtung eines Stacheldrahtzaunes verfügt habe. Der Kontext, in dem sich die Amtshandlungen zutrugen, habe beim Beschwerdeführer den Eindruck einer Zwangssituation erweckt.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl 9240-2, idF LGBl 90/2020, lauten auszugsweise:
"§5
Umfang der Grundversorgung
(1) Im Rahmen der Grundversorgung können in Niederösterreich folgende Leistungen gewährt werden:
1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften;
2. Versorgung mit angemessener Verpflegung;
3. Versorgung mit notwendiger Bekleidung;
4. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes bei Unterbringung in organisierten Unterkünften, sofern kein Verpflegungsgeld ausbezahlt wird;
5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge;
6. Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter, medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall;
7. Bereitstellung des notwendigen Schulbedarfs für Schüler;
8. Übernahme der bei Schülern für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967;
9. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;
10. Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;
11. Information, Beratung und soziale Betreuung;
12. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufs im Bedarfsfall;
[…]
(2) […]"
"§17
Zuständigkeit
(1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs2 angeführten Fällen.
(2) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:
1. wenn Personen gemäß §4 Abs2 Z1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:
a) Unterbringung in geeigneten Unterkünften (§5 Abs1 Z1);
b) Versorgung mit angemessener Verpflegung (§5 Abs1 Z2);
c) Versorgung mit notwendiger Bekleidung (§5 Abs1 Z3);
d) Gewährung eines monatlichen Taschengeldes bei der Unterbringung in organisierten Unterkünften, sofern kein Verpflegungsgeld ausbezahlt wird (§5 Abs1 Z4);
2. über
a) Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (§11);
b) Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§12 und 13);
c) Ersatzansprüche Dritter (§15);
d) Leistungskürzungen (§7a Abs4).
(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden."
III. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).
1.2. Mit angefochtenem Beschluss hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der gegenständliche Vorgang (Verbringung in die sowie Unterbringung in der Betreuungseinrichtung Drasenhofen) nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sei.
2. Damit ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht im Recht:
2.1. Voraussetzung für die Qualifizierung einer verwaltungsbehördlichen Anordnung als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich eine physische Sanktion droht (vgl zB VfSlg 10.020/1984, 10.420/1985 und 10.662/1985). Liegt ein derartiger Befolgungsanspruch (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VfSlg 10.976/1986).
2.2. Der vorliegende Sachverhalt ist im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen (vgl VfSlg 11.656/1988, 18.836/2008).
Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens sowie unter Berücksichtigung der in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten Zeugenaussagen ist der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen. Aus dem Protokoll zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 9. April 2019 ergibt sich aus einer Zeugenaussage, dass Polizeibeamte bei der Verbringung in die Betreuungseinrichtung Drasenhofen anwesend waren (S 15).
Dies bestätigt auch der Beschwerdeführer in seiner Aussage (S 20). Die Äußerung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung: "Davor hatte ich Angst. Die Polizei hat gesagt, ich muss gehen. Deswegen habe ich diesem Transfer zugestimmt." spricht gegen die Annahme einer freiwilligen Verbringung in eine neue Betreuungseinrichtung. Überdies spricht aber auch der Umstand gegen die Annahme der Freiwilligkeit, dass die Behörde den Termin – ohne vorherige Ankündigung und einseitig – festgelegt sowie die Sicherheitsorgane hinzugezogen hat (vgl VfSlg 18.836/2008). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Verbringung in eine andere Betreuungseinrichtung um einen minderjährigen Asylwerber handelte, aus dessen Sicht die Anwesenheit von uniformierten Sicherheitsorganen den Eindruck verstärkt auszulösen vermag, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist.
2.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat insofern den konkreten Vorfall aber auch aktenwidrig beurteilt, wenn es in seinem Beschluss – ohne die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu würdigen – davon ausgeht, dass bei der Verbringung in die Betreuungseinrichtung Drasenhofen keine Polizeibeamten anwesend gewesen seien.
2.4. Dadurch, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hinsichtlich der Verbringung verneint hat, obwohl bei einer Gesamtbetrachtung des Geschehens aus Sicht des Beschwerdeführers von der Pflicht des Beschwerdeführers zur Befolgung, widrigenfalls er mit der zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen gehabt hätte, auszugehen gewesen wäre, wurde er in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
3. Im Hinblick auf die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung Drasenhofen von 26. November bis 30. November 2018 ist der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Willkür belastet:
3.1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat seinen Beschluss insofern mit so schweren Fehlern belastet, dass seine Erlassung als objektive Willkür zu werten ist:
3.3. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (vgl VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat jede Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis unterlassen, die Unterbringung auf Grund des NÖ Grundversorgungsgesetzes erfolge "notorisch" im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung; dem fügt es noch bei, dass "kein der belangten Behörde zurechenbares Organ […] nicht in die konkrete Ausgestaltung der Unterbringung vor Ort involviert war [...]". (S 8, das kursiv hervorgehobene Wort bewirkt anscheinend ungewollt eine doppelte Verneinung).
Unbestrittener Weise handelt es sich bei der Unterbringung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz um eine öffentliche Aufgabe, zu der die Niederösterreichische Landesregierung durch die gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist. Ob diese Aufgabe im konkreten Fall mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt wurde oder (allenfalls rechtswidrig) mit solchen der Hoheitsverwaltung, bedarf tatsächlicher Feststellungen, die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gänzlich unterlassen hat.
Nach den Beschwerdebehauptungen könnte das Geschehen bei einer Gesamtbetrachtung im Falle des Zutreffens der Behauptungen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden. Erst auf Grund entsprechender Erhebungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und deren Aufnahme in die Begründung sowie einer in der Begründung zu gebenden Beweiswürdigung, könnte die rechtliche Beurteilung dahin vorgenommen werden, ob das inkriminierte Vorgehen gegenüber dem Beschwerdeführer im konkreten Fall ein einseitig hoheitliches (obrigkeitliches) Verwaltungshandeln, insbesondere eine Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bildete, oder eine Vollziehung mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgte oder aber gar kein Verwaltungshandeln stattfand.
Es hätte solcher Feststellungen bedurft, um darüber entscheiden zu können, ob das Verhalten der tätig gewordenen Personen dem "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung" (gemeint wohl: "der Niederösterreichische Landesregierung") zuzurechnen ist oder – wie anfangs der Entscheidung ohne jede Begründung "festgestellt" wird – nicht.
Insofern fehlen im angefochtenen Beschluss jegliche Elemente einer Begründung, die dem Verfassungsgerichtshof eine Nachprüfung seiner Rechtmäßigkeit ermöglichen würde, sodass er willkürlich ist.
IV. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Beschluss in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Der Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
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