JudikaturVfGH

E2711/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2016

Keine fristgerechte Äußerung des gerichtlich bestellten Sachwalters zur Verfügung des VfGH vom 27.10.2016 betr Beschwerdeführung und Antrag auf Akteneinsicht. Einsicht in das Beratungsprotokoll über die nichtöffentliche Sitzung vom 09.06.2016 gemäß §35 VfGG iVm §219 Abs1 ZPO ausgeschlossen.

Der vorliegende Schriftsatz entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO: Der VfGH hat die Beschwerden des Einschreiters, die sich gegen diverse Entscheidungen der ordentlichen Gerichte wendeten, ebenso zurückgewiesen wie jene Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des VfGH richteten. Mit der vorliegenden Beschwerde wiederholt der Einschreiter eine Reihe von Anträgen, hinsichtlich derer bereits etliche zurückweisende Entscheidungen des VfGH an den Einschreiter ergangen sind. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 letzter Satz und §86a Abs2 ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Beschwerden oder Eingaben ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

(Siehe auch E1514/2017, B v 09.06.2017).

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