JudikaturVfGH

A18/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
08. Juni 2017

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Vorangegangene verfassungsgerichtliche Verfahren und Klage

1. Mit Schriftsatz vom 7. September 2015 brachte der Kläger beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG bzw. auf Art139 Abs1 Z4 B VG gestützten Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des OGH-Gesetzes, sowie der Geschäftsverteilungen des Landesgerichtes Steyr und des Oberlandesgerichtes Linz für den Zeitraum vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 und der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes ab 1. Jänner 2015 ein.

Unter einem brachte der Kläger eine auf Art137 B VG gestützte Klage gegen den Bund ein, mit der er die Erlassung des folgenden Urteils begehrte:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger einen Betrag von € 2,332.304,06 samt 4% Zinsen seit 05.02.2015 zu bezahlen.

2. Es wird mit Wirkung zwischen dem Kläger und der beklagten Partei festge-stellt, dass die beklagte Partei dem Kläger für den Ersatz sämtlicher Schäden und Nachteile haftet, welche dem Kläger aus der Tatsache erwachsen, dass von der beklagten Partei zuzurechnenden Gerichtsbehörden (Organen) die Entscheidung über den vom Kläger am 03.01.2012 zu 2 Nc 1/12y des Landesgerichtes Leoben gestellten Ablehnungsantrag durch die im Verfahren 2 Nc 1/12y des Landesge-richtes Leoben geschäftsverteilungsgemäß berufenen RichterInnen, und dadurch auch die Entscheidung durch ein unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht im Verfahren 6 Cg 97/10a des Landesgerichtes Leoben, in unvertretbar rechtswidriger Weise verhindert wurde.

3. Es wird mit Wirkung zwischen dem Kläger und der beklagten Partei festge-stellt, dass die beklagte Partei dem Kläger für den Ersatz sämtlicher Schäden und Nachteile haftet, welche dem Kläger aus der Tatsache erwachsen, dass er von einer der beklagten Partei zuzurechnenden Gerichtsbehörde, nämlich dem Obersten Gerichtshof der Republik Österreich, mit dessen Beschluss vom 19.08.2015, 3 Nc 16/15f, in unvertretbarer Weise daran gehindert wurde, wirk-same weitere Ablehnungsanträge beim Obersten Gerichtshof zu stellen, wodurch insbesondere auch die Entscheidung durch ein unparteiisches, auf Gesetz beru-hendes Gericht in den Verfahren 6 Cg 97/10a des Landesgerichtes Leoben sowie 4 Cg 11/15y des Landesgerichtes Steyr in unvertretbar rechtswidriger Weise verhindert wurde.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die Prozesskosten gemäß §19a RAO zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen."

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. Februar 2016, G426, 427/2015-8, V115-118/2015-8, A12/2015-8, die Behandlung des auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG bzw. auf Art139 Abs1 Z4 B VG gestützten Antrages ab und wies die auf Art137 B VG gestützte Klage zurück.

2. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 brachte der Kläger beim Verfassungsgerichtshof eine weitere, auf Art137 B VG gestützte Klage gegen den Bund ein, die ein Urteilsbegehren enthält, das mit dem Urteilsbegehren der am 7. September 2015 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Klage ident ist.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2016, A7/2016-4, wies der Verfassungsgerichtshof auch diese Klage zurück.

3. Mit Schriftsatz vom 18. November 2016 brachte der Kläger beim Verfassungsgerichtshof eine weitere, auf Art137 B VG gestützte Klage gegen den Bund ein, die folgendes Urteilsbegehren enthält:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger einen Betrag von € 2,391.100,68 samt 4% Zinsen aus € 2,332.304,06 seit 05.02.2015 und aus € 58.796,62 seit Klagsbehändigung zu bezahlen.

2. Es wird mit Wirkung zwischen dem Kläger und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei dem Kläger für den Ersatz sämtlicher Schäden und Nachteile haftet, welche dem Kläger aus der Tatsache erwachsen, dass von der beklagten Partei zuzurechnenden Gerichtsbehörden (Organen) die Entscheidung über den vom Kläger am 03.01.2012 zu 2 Nc 1/12y des Landesgerichtes Leoben gestellten Ablehnungsantrag durch die im Verfahren 2 Nc 1/12y des Landesgerichtes Leoben geschäftsverteilungsgemäß berufenen RichterInnen, und dadurch auch die Entscheidung durch ein unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht im Verfahren 6 Cg 97/10a des Landesgerichtes Leoben, in unvertretbar rechtswidriger Weise verhindert wurde. Dieser Feststellungsausspruch bezieht sich insbesondere auch auf Folgeschäden des Klägers aus dem zu 6 Cg 97/10a des Landesgerichtes Leoben verfahrensgegenständlichen Sachverhalt.

3. Es wird mit Wirkung zwischen dem Kläger und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei dem Kläger für den Ersatz sämtlicher Schäden und Nachteile haftet, welche dem Kläger aus der Tatsache erwachsen, dass eine der beklagten Partei zuzurechnende Gerichtsbehörde, nämlich der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich, mit Bezug auf das Verfahren 4 Cg 11/15y des Landesgerichtes Steyr durch die Erlassung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 27.09.2016, 1 Ob 171/16b, die im genannten Verfahren 4 Cg 11/15y des Landesgerichtes Steyr vom Kläger erhobene Revision willkürlich zurückwies, obwohl in Ansehung der diesen Beschluss erlassenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofes Senatspräsident Hon.-Prof. Dr. H[…] S[…], Univ.-Prof. Dr. M[…] B[..], Dr. B[…] R[…], Mag. R[…] W[…] und Mag. Dr. B[…] W[…] offenkundige Ausschließungsgründe vorlagen und ein in der Revisionsschrift gestellter unerledigter Ablehnungsantrag anhängig war, mit welchem geltend gemacht wurde, dass diese genannten RichterInnen als TeilnehmerInnen einer auf Beseitigung der Rechtsstaatlichkeit der Republik Österreich ausgerichteten staatsfeindlichen Verbindung und kriminellen Vereinigung fungieren, welche bestrebt ist, Ansprüche wie den vom Kläger geltend gemachten willkürlich abzuerkennen bzw. zu vernichten. Dieser Feststellungsausspruch bezieht sich insbesondere auch auf Folgeschäden des Klägers aus dem zu 6 Cg 97/10a des Landesgerichtes Leoben verfahrensgegenständlichen Sachverhalt.

4. Es wird mit Wirkung zwischen dem Kläger und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei dem Kläger für den Ersatz sämtlicher Schäden und Nachteile haftet, welche dem Kläger aus der Tatsache erwachsen, dass eine der beklagten Partei zuzurechnende Gerichtsbehörde, nämlich der Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich, durch die Erlassung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016, A7/16, die in diesem Verfahren erhobene Klage ohne öffentliche Verhandlung willkürlich zurückwies, obwohl kein Zurückweisungsgrund gegeben war und an der Beschlussfassung mindestens ein nach dem Gesetz ausgeschlossener Stimmführer mitwirkte, wodurch insbesondere das Recht des Klägers auf Verhandlung seiner Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht missachtet wurde. Dieser Feststellungsausspruch bezieht sich insbesondere auch auf Folgeschäden des Klägers aus dem zu 6 Cg 97/10a des Landesgerichtes Leoben verfahrensgegenständlichen Sachverhalt.

5. Es wird mit Wirkung zwischen dem Kläger und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei dem Kläger für den Ersatz sämtlicher Schäden und Nachteile haftet, welche dem Kläger aus der Tatsache erwachsen, dass eine der beklagten Partei zuzurechnende Gerichtsbehörde, nämlich der Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich, durch die Erlassung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2016, G426/15 ua, die Behandlung des in diesem Verfahren erhobenen Parteiantrages auf Normenprüfung ohne öffentliche Verhandlung willkürlich (vorgeblich 'mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg') ablehnte, obwohl kein Ablehnungsgrund gegeben war, an der Beschlussfassung mindestens ein nach dem Gesetz ausgeschlossener Stimmführer des Verfassungsgerichtshofes mitwirkte, und mehrere Stimmführer des Verfassungsgerichtshofes über den Antragsinhalt zum Vorteil einer auf Beseitigung der Rechtsstaatlichkeit der Republik Österreich ausgerichteten staatsfeindlichen Verbindung getäuscht worden waren, wodurch insbesondere das Recht des Klägers auf Verhandlung seiner Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht missachtet wurde. Dieser Feststellungsausspruch bezieht sich insbesondere auch auf Folgeschäden des Klägers aus dem zu 6 Cg 97/10a des Landesgerichtes Leoben verfahrensgegenständlichen Sachverhalt.

6. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die Prozesskosten gemäß §19a RAO zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen."

Begründend führte der Kläger im Wesentlichen aus, der Oberste Gerichtshof habe mit seinem Beschluss vom 27. September 2016, 1 Ob 171/16b, mit dem über eine Revision des Klägers negativ entschieden worden sei, offenkundig gegen Unionsrecht verstoßen, weil an der Entscheidung Richter mitgewirkt hätten, welche einer staatsfeindlichen Verbindung zuzurechnen seien und deren Mitwirkung an der Entscheidungsfindung der Kläger – in einem unerledigten Antrag – abgelehnt habe. Dadurch sei der Kläger in seinem Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt worden. Die beklagte Partei hafte dem Kläger auch deshalb, "weil die Republik Österreich es zuließ bzw. ermöglichte, dass eine kriminelle Vereinigung sich innerhalb ihrer Rechtsprechung einnistete, welche den nach österreichischem Recht unbedingt gegebenen Schadenersatzanspruch des Klägers in einem kriminellen – als Beschluss des Obersten Gerichtshofes camouflierten – Akt ausgeschlossener RichterInnen vernichtete".

Da der Verfassungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 15. Oktober 2016, A7/2016-4, eine Klage des Klägers ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen habe, und diese Entscheidung in einer unrichtigen Gerichtsbesetzung, nämlich in einem gemäß §7 Abs2 Z1 VfGG gebildeten Spruchkörper gefällt worden sei, sei der Kläger in seinem Recht auf Verhandlung seiner Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht im Sinne des Art47 GRC verletzt worden.

Hinsichtlich des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2016, G426, 427/2015-8, V115-118/2015-8, A12/2015-8, wird in der Klage vorgebracht, die Ablehnung der Behandlung des auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG bzw. Art139 Abs1 Z4 B VG gestützten Antrages sei nur erfolgt, weil das Plenum des Verfassungsgerichtshofes vom Referenten bzw. der Referentin über den Antragsinhalt getäuscht worden sei. Dadurch und durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung sei das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren und auf Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht verletzt worden, worin ein offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht liege.

II. Zur Zulässigkeit

Nach Art137 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 19.361/2011 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass es nicht seine Aufgabe ist, in einem Staatshaftungsverfahren wie dem hier vorliegenden – ähnlich einem Rechtsmittelgericht – die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte zu prüfen. Ebenso wenig hat der Verfassungsgerichtshof im Zuge eines Staatshaftungsverfahrens eine von ihm getroffene Entscheidung zu überprüfen, zumal Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes endgültig sind und nicht angefochten werden können (vgl. zB VfSlg 9057/1981, 11.041/1986; VfGH 19.5.2016, G110/2016 ua.).

2. Der Verfassungsgerichtshof ist nur zur Beurteilung berufen, ob ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vorliegt (vgl. VfSlg 17.095/2003, 17.214/2004). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 19.361/2011, 19.428/2011) ist eine auf den Titel der Staatshaftung gestützte Klage unter anderem nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht geltend gemacht wird, der im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig ist.

3. Ein derartiger offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht ist im vorliegenden Fall weder im Hinblick auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. September 2016, 1 Ob 171/16b, noch im Hinblick auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2016, G426, 427/2015-8, V115-118/2015-8, A12/2015-8, bzw. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2016, A7/2016-4, gegeben. Der Kläger stützt seine Klage nämlich lediglich auf die Behauptung, Teile der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich des Obersten Gerichtshofes) und einige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes gehörten einer "staatsfeindlichen Verbindung mit rechtsstaatsfeindlicher Ausrichtung" an. Diese Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes hätten – zum Nachteil des Klägers – an den drei erwähnten höchstgerichtlichen Entscheidungen mitgewirkt bzw. verhindert, dass in diesen Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Mit dieser nicht nachvollziehbaren Behauptung vermag der Kläger keine Befangenheit von Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes darzutun. Schon aus diesem Grund liegt der vom Kläger behauptete (offenkundige) Verstoß gegen Unionsrecht (Art47 GRC) nicht vor.

4. Soweit der Kläger in seiner Klage neuerlich behauptet, der Verfassungsgerichtshof habe mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2016, G426, 427/2015-8, V115-118/2015-8, A12/2015-8, offenkundig gegen Unionsrecht verstoßen, ist er überdies auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 15. Oktober 2016, A7/2016-4, zu verweisen. In diesem Beschluss hat der Verfassungsgerichtshof ausführlich dargelegt, dass im Verfahren G426, 427/2015, V115-118/2015, A12/2015, kein die Staatshaftung auslösender Verstoß gegen Unionsrecht vorgelegen ist.

5. Soweit der Kläger seinen Anspruch überdies auf mehrere Entscheidungen in näher bezeichneten Verfahren vor den Landesgerichten Leoben und Steyr stützt, vermag auch dies die suppletorische Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B VG nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist über Schadenersatzansprüche grundsätzlich – sei es nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes – im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen (vgl. zB VfSlg 13.079/1992, 16.107/2001). Die vom Kläger aus dem Handeln von Organen der erwähnten Gerichte abgeleiteten Schadenersatzansprüche sind daher im ordentlichen Rechtsweg auszutragen (vgl. zB VfSlg 19.430/2011).

6. Der Verfassungsgerichtshof ist aus den oben angeführten Gründen für die geltend gemachten Ansprüche gemäß Art137 B VG nicht zuständig. Die Klage ist daher zurückzuweisen.

7. Nach §86a Abs2 ZPO ist ein Schriftsatz zurückzuweisen, wenn er "aus ver-worrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen" besteht "und […] das Begehren nicht erkennen" lässt, oder "sich in der Wiederholung bereits er-ledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft. Der vorliegende Schriftsatz entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO: Der Verfassungsgerichtshof hat die auf Art137 B VG gestützten Klagen, denen im Wesentlichen die Behauptung, dass Teile der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes einer "staatsfeindlichen Verbindung" angehörten, wodurch die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte und des Verfassungsgerichtshofes betreffend den Kläger offenkundig gegen Unionsrecht verstießen, zu Grunde liegt, wiederholt zurückgewiesen. Mit der vorliegenden Klage wiederholt der Kläger seine Anträge, hinsichtlich welcher bereits zwei zurückweisende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ergangen sind. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 letzter Satz und §86a Abs2 ZPO wird der Kläger darauf hingewiesen, dass weitere derartige Klagen oder Eingaben ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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