JudikaturVfGH

A7/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2016

Über Schadenersatzansprüche ist grundsätzlich - sei es nach den Bestimmungen des ABGB oder nach jenen des AmtshaftungsG (AHG) - im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen. Dass gemäß §2 Abs3 AHG aus einer Entscheidung des VfGH, des OGH und des VwGH kein Ersatzanspruch abgeleitet werden kann, vermag die - lediglich suppletorische - Zuständigkeit des VfGH nach Art137 B-VG nicht zu begründen.

Kein Ansatzpunkt dafür, dass der OGH mit seinem Beschluss vom 19.08.2015 (betr Ablehnungsanträge) einen (offenkundigen) Verstoß gegen Unionsrecht begangen habe.

Die Beurteilung der Frage, ob die vom Kläger in dem beim VfGH zu G426/2015 ua, V115/2015 ua, A12/2015, protokollierten Verfahren (Ablehnung der Behandlung des Parteiantrags, Zurückweisung der Klage mit B v 26.02.2016) angefochtenen Bestimmungen gesetz- oder verfassungswidrig waren, ist eine rein rechtliche Frage, die auf Grundlage der Akten und der Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden konnte. Aus diesem Grund stand Art47 Abs2 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

(Zurückweisung einer weiteren Klage mit B v 08.06.2017, A18/2016; Hinweis auf §86a Abs2 ZPO).

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