G274/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller das Wort "neue" in §353 Z2 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, die Wortfolge "nach freier Überzeugung" in §14 StPO und das Wort "freien" (in eventu die Wortfolge ", sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung") in §258 Abs2 StPO als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen der StPO lauten (die jeweils angefochtenen Worte bzw. die angefochtene Wortfolge sind hervorgehoben):
1. Der im 1. Teil ("Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens"), 1. Hauptstück ("Das Strafverfahren und seine Grundsätze") enthaltene §14 StPO, BGBl 631/1975 idF BGBl I 19/2004, lautet:
"Freie Beweiswürdigung
§14. Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen."
2. Im (mit "Haupt- und Rechtsmittelverfahren" überschriebenen) 4. Teil, 14. Hauptstück ("Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile") findet sich unter 7. ("Urteil des Gerichtshofes") §258 StPO, BGBl 631/1975 idF BGBl I 93/2007:
"§258. (1) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§252 Abs2a) worden sind.
(2) Das Gericht hat die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, entscheiden die Richter nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach ihrer freien , aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
(3) Bei der Beurteilung der Aussage eines Zeugen, dem nach §162 gestattet worden ist, bestimmte Fragen nicht zu beantworten, ist insbesondere zu prüfen, ob dem Gericht und den Beteiligten ausreichend Gelegenheit geboten war, sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage aus-einanderzusetzen."
3. Im 5. Teil ("Besondere Verfahren"), 16. Hauptstück ("Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand") lautet unter I. ("Wiederaufnahme des Verfahrens") §353 StPO, BGBl 631/1975 idF BGBl I 93/2007:
"§353. Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen:
1. wenn dargetan ist, daß seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlaßt worden ist;
2. wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen; oder
3. wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist."
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. September 2014 wegen des in zahlreichen Fällen begangenen Verbrechens des teils schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§206 Abs1 und 3 sowie 207 Abs1 StGB und eines Vergehens (nach erfolglos gebliebener Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) rechtskräftig zu einer siebenjährigen Freiheitstrafe verurteilt.
2. Mit Schriftsatz vom 19. März 2016 begehrte der Antragsteller (mit der auf Privatgutachten gestützten Behauptung der Verwertung falscher Beweisaussagen im Urteil) die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. Oktober 2016, GZ 37 Ns 8/16g-108, zusammengefasst mit der Begründung abgewiesen, dass der Antragsteller im Ergebnis lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung angreife, ohne gesetzliche Wiederaufnahmegründe darzutun.
3. Gleichzeitig mit seiner Beschwerde gegen diesen Beschluss stellt der Antragsteller den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag.
4. Nach Schilderung des Sachverhaltes, Erläuterung der Rechtslage und Kritik an der Stoffsammlung bzw. der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes legt der Antragsteller seine Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, folgendermaßen dar:
"8.1 Verfassungswidriges Erfordernis der Neuigkeit von Beweismitteln
Nach §353 Ziffer 2 Strafprozessordnung kann ein Wiederaufnahmsantrag nur Erfolg haben, wenn er neue Beweismittel vorlegt.
Gleichartige Voraussetzungen, die Verteidigung räumt dies gleich vorab ein, gibt es in vergleichbaren Prozessordnungen auch, z.B. in der Zivilprozessordnung, und dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz.
Dies allein muss aber noch nicht entscheidend sein, denn immerhin werden im Strafprozess die weitreichendsten Sanktionen verhängt. Zudem gelten im Strafprozess auch spezielle Garantien, wie die umfangreichen Garantien des Artikels 6 Abs3 EMRK, der Grundsatz der Amtswegigkeit und die grundrechtliche Garantie eines wirksamen Rechtsmittels nach Artikel 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK.
Die damalige Verteidigung hat bereits in der Hauptverhandlung vom 09.09.2014 die Einholung eines forensisch-psychiatrischen sowie eines sexualpsychologischen Sachbefundes beantragt, mit einer umfangreichen näheren Begründung […].
Ohne Anhörung eines Psychiaters oder Psychologen (ein solcher war in der Verhandlung nichts anwesend!) hat das Erstgericht dieser Beweisanträge zurückgewiesen mit der Behauptung, bei Vorliegen derartiger sexueller Handlungen müsse beim Täter eine 'psychopathologische Persönlichkeitsstruktur nicht unbedingt vorhanden sein'. Für den Fall, dass vor ca. 15 Jahren eine psychopathologische Persönlichkeitsstruktur beim Angeklagten vorgelegen hätte, so könnte sich diese von damals auf heute auch verändert haben. Es handle sich deshalb um einen unzulässigen Erkundungsbeweis (bei einer zehnjährigen Strafdrohung!).
Der Beschwerdeführer hat diese Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren mit Nichtigkeitsbeschwerde nach §281 Abs1 Ziffer 4 Strafprozessordnung geltend gemacht.
Der Oberste Gerichtshof hat im Wesentlichen ausgesprochen, dass die Verwerfung dieser Beweisanträge im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zulässig gewesen sei, und dazu keine weiteren Aussagen getroffen. Bekanntermaßen sieht §281 Strafprozessordnung im Widerspruch zum Artikel 2 des 7. Zusatzprotokolls keine umfassende Beschwerdemöglichkeit vor, auch nicht für entscheidungswesentliche Verfahrensmängel.
Die Verteidigung hat daher nunmehr zum ersten möglichen Zeitpunkt in der Form reagiert, dass sie ihrerseits ein Privatgutachten eingeholt und Wiederaufnahme beantragt hat. (In der Zwischenzeit verdichten sich nämlich die Indizien, dass die Verweigerung der Berücksichtigung von Privatgutachten, die Willkürentscheidungen wie jener des Erstgerichts erst das volle Gewicht geben, in Zukunft unzulässig sein wird.
In einer Verhandlung nach dem AVG wäre es denkunmöglich, dass bei einer Verhandlung, bei der es um Sexualdelikte an Kindern und eine siebenjährige Freiheitsstrafe geht, kein Psychologe oder Psychiater an der mündlichen Verhandlung teilnimmt.
Es wäre auch undenkbar, dass ein diesbezüglicher Antrag von einem Juristen abgehandelt wird, anstatt dazu einen Sachverständigen aus dem Fach zu konsultieren.
Die Verweigerung eines Gutachtens mit der, wie das Gutachten […] zeigt, unsachgemäßen Begründung des Erstgerichts stellt daher einen Willkürakt im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dar.
§353 Ziffer 2 StPO scheint tatsächlich neue Beweismittel zu verlangen, im Sinne von ganz neu. Dass der Beschwerdeführer gar keine praktische Möglichkeit hatte, dieses Gutachten vorzulegen, weil er dazu naturgemäß in der Hauptverhandlung und auch in der vierwöchigen Beschwerdefrist nicht in der Lage war, müsste die Rechtsprechung ein Beweismittel auch dann als 'neu' akzeptieren, wenn es bei erster prozessualer Gelegenheit eingebracht wird, hier also mit einem Privatgutachten nach Vorliegen der abschließenden höchstgerichtlichen Entscheidung.
Angesichts der begrenzten Prüfungskompetenz und noch begrenzteren Prüfungspraxis des Obersten Gerichtshofs kann die Verteidigung in vielen Fällen erst nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs in der Lage sein, die Berechtigung des in der Hauptverhandlung beantragten Gutachtens zu beweisen.
Die einzige Möglichkeit, die bestehende Praxis und deren Unvereinbarkeit mit Artikel 6 Abs3 EMRK und Artikel 2 7. Zusatzprotokoll zu beseitigen, besteht aus der Sicht der Verteidigung in der Aufhebung des Wortes 'neue' im §353 Ziffer 2 Strafprozessordnung, worauf der Gesetzgeber dann eine sachgerechte Lösung zu beschließen hätte dahingehend, dass ein Beweismittel immer dann neu ist, wenn es vorher nicht eingeholt werden konnte.
In einem dem materiellen Recht verpflichteten Rechtsstaat müsste es eigentlich auch selbstverständlich sein, dass es für die Rechtsordnung unerträglich ist, wenn jemand aufgrund eines Urteils einsitzt, auch wenn spätere Beweise möglicherweise nicht neu wären.
8.2 Verfassungswidriger Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Nach ständiger Rechtsprechung der Strafgerichte können Richter nach freier Beweiswürdigung entscheiden. […]
Tatsächlich wäre vor allem bei Haft zu verlangen, dass im Rahmen des amtswegig zu führenden Strafprozesses alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen sind und erst nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten der unbestreitbar unvermeidliche Restzweifel zur Anwendung kommen soll.
Die freie Beweiswürdigung als schrankenlose richterliche Entscheidungsbefugnis, in Kombination mit der Rechtsprechung zum Erkundungsbeweis, ist in dieser Sparte unvereinbar mit dem Recht auf ein faires Verfahren und mit der Unschuldsvermutung.
Es wird daher der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ohne Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten mit dem Grundrecht eines fairen Verfahrens unvereinbar zu erklären und aufzuheben sein."
5. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, die Behandlung des Antrages abzulehnen, in eventu, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen bzw. auszusprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antragsteller replizierte.
6. Das Landesgericht Feldkirch legte den Gerichtsakt vor und teilte mit, dass der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingebracht hat.
IV. Erwägungen
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Dabei hat der Antrag den Vorgaben der §§15, 62 und 62a Abs3 und 4 VfGG zu entsprechen.
3. Gemäß §62 Abs1 Satz 2 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl. zB VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006; spezifisch zum Parteiantrag VfGH 2.7.2015, G16/2015; 2.7.2015, G145/2015; 18.2.2016, G642/2015). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003, 19.825/2013, 19.832/2013, 19.870/2014, 19.938/2014).
4. Diesem Erfordernis entspricht der vorliegende Antrag nicht:
4.1. Im Hinblick auf §353 Z2 StPO begründet der Antragsteller seine Bedenken mit dem Hinweis auf die bestehende, seiner Meinung nach gegen Art6 Abs3 EMRK und Art2 7. ZPEMRK verstoßende (auch im Anlassverfahren angewendete) Praxis der Ablehnung von (relevanten) Beweisanträgen auf Gutachtenseinholung in der Hauptverhandlung iZm der (für verfassungswidrig erachteten) Auslegung des Begriffes "neue Beweismittel" im Wiederaufnahmeverfahren. Damit wendet er sich der Sache nach aber nur gegen die Vorgangsweise der Gerichte bei Anwendung des Gesetzes, macht also der Sache nach lediglich Vollzugsmängel geltend. Solche Bedenken sind indes unzulässig, weil der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 Z1 litd B VG allein über die "Verfassungswidrigkeit […] von Gesetzen", nicht aber über allfällige Vollzugsfehler befindet. Die Entscheidung eines Gerichtes ist nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B VG (vgl. VfGH 2.7.2015, G145/2015; 26.2.2016, G179/2015 ua.).
4.2. Was die ferner teilweise bekämpften Bestimmungen der §§14 und 258 Abs2 StPO anlangt, behauptet der Antragsteller bloß, dass "die freie Beweiswürdigung als schrankenlose richterliche Entscheidungsbefugnis, in Kombination mit der Rechtsprechung zum Erkundungsbeweis, […] in dieser Sparte unvereinbar mit dem Recht auf ein faires Verfahren und mit der Unschuldsvermutung" sei und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ohne Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten dem Fairnessgebot widerspreche.
Insoweit verabsäumt es der Antragsteller, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen das (von ihm zudem fehlinterpretierte) Prinzip der freien Beweiswürdigung (demzufolge die richterliche Überzeugungsbildung ohne feste Beweisregeln auf Grundlage aller für und wider den Angeklagten sprechenden Beweismittel zu erfolgen hat) gegen das Recht auf ein faires Verfahren und gegen die Unschuldsvermutung verstoße.
4.3. Im Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG liegt kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (vgl. VfSlg 15.342/1998 mwN).
Abgesehen von der Frage der Präjudizialität der Regelungen des §14 und des §258 Abs2 StPO im Wiederaufnahmeverfahren leidet der gegen Teile dieser Bestimmungen gerichtete Antrag jedenfalls an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel und ist daher schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg 17.553/2005).
5. Eine Auseinandersetzung mit den erst in der Replik zur Äußerung der Bundesregierung und damit verspätet vorgebrachten Bedenken hat zu unterbleiben (vgl. VfSlg 9260/1981, 9911/1983, 14.802/1997; VfGH 10.10.2016, G662/2015).
V. Ergebnis
1. Der vorliegende, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützte Antrag ist mithin bereits aus den dargelegten Gründen zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.