G178/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Salzburg, "die Wortfolge 'je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat' in §10 Abs2 Salzburger Parteienförderungsgesetz – S.PartfördG, LGBl Nr 79/1981 idF LGBl Nr 68/2015", in eventu "§10 des Salzburger Parteienförderungsgesetzes – S.PartfördG, LGBl Nr 79/1981 idF LGBl Nr 68/2015", als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Die Art18 und 30 Sbg. Landes-Verfassungsgesetz 1999 – Sbg. L-VG, LGBl 25/1999, lauten:
"3. Abschnitt
Gesetzgebung des Landes
A. Landtag
[…]
Artikel 18
(1) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung durch Gesetz.
(2) Die Mitglieder des Landtages, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden eine Landtagspartei.
[…]
D. Stellung der Mitglieder des Landtages
Artikel 30
Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden."
2. §8 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 über die Geschäftsordnung des Salzburger Landtages (Sbg. Landtags-Geschäftsordnungsgesetz – Sbg. GO-LT), LGBl 26/1999 idF LGBl 38/2008, lautet:
"§8
(1) Mitglieder des Landtages, die diese Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden eine Landtagspartei (Partei). Gehören einer Landtagspartei mehr als zwei Mitglieder an, so führt diese Landtagspartei die Bezeichnung Landtagsklub (Klub).
(2) In der ersten Sitzung des Landtages haben die Landtagsklubs den Namen des Klubs, die Namen seiner Mitglieder sowie des Vorsitzenden und der Vorsitzenden-Stellvertreter dem Altersvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Ebenso haben die Landtagsparteien mit zwei Mitgliedern dem Altersvorsitzenden die Namen ihres Vorsitzenden (Fraktionsvorsitzenden) und seines Stellvertreters anzuzeigen. Der Altersvorsitzende veranlasst die Verlesung der Anzeigen im Landtag.
(3) Die Anzeige gilt, solange nicht durch die Leitung des Klubs (Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter) oder der sonstigen Landtagspartei (Fraktionsvorsitzender oder sein Stellvertreter) eine Änderung beim Präsidenten angezeigt wird. Abs2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Änderungsanzeige bewirkt nicht das Erlöschen bereits erworbener und ausgeübter Parteienrechte."
3. Das Gesetz vom 8. Juli 1981 über die Förderung der politischen Parteien im Lande Salzburg (Salzburger Parteienförderungsgesetz) – S.PartfördG, LGBl 79/1981 idF LGBl 68/2015, lautet auszugsweise (die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):
"1. Abschnitt
Förderung der Landtagsparteien
§1
Den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) sind für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Land und in den Salzburger Gemeinden einschließlich der Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.
[…]
2. Abschnitt
Unterstützung der Landtagsarbeit
§8
Für Zwecke ihrer parlamentarischen Aufgabenerfüllung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit sind den Landtagsparteien unbeschadet der Zurverfügungstellung von Sachmitteln auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren.
Verlangen auf Unterstützung;
Dauer und Abwicklung der Unterstützung
§9
(1) Der Antrag auf Unterstützung ist vom Vorsitzenden des Landtagsklubs (§8 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz), bei Landtagsparteien ohne Klubstärke von einem hiezu Bevollmächtigten zu stellen.
(2) Die Unterstützung gebührt erstmals für den Monat, in den die erste Sitzung des Landtages nach der Landtagswahl fällt, und endet mit dem Monat vor der ersten Sitzung des neugewählten Landtages. Wird der Antrag auf Unterstützung nicht binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung gestellt, gebührt die Unterstützung erst ab dem darauffolgenden Monat.
(3) Über den Antrag auf Unterstützung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(4) Die Geldleistungen nach §10 Abs1 lita sind jeweils zum Ersten eines jeden Monats, jene nach §10 Abs1 litb zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. Fällt der Beginn der Unterstützung gemäß Abs2 nicht auf den Beginn eines Kalendervierteljahres, sind die bis zum Ende dieses Kalendervierteljahres zustehenden Geldbeträge nach §10 Abs1 litb zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten.
(5) Geldbeträge nach diesem Abschnitt sind an die gemäß Abs1 antragsberechtigte Person zu leisten.
Art und Höhe der Unterstützung
§10
(1) Die Unterstützung besteht
a) in monatlichen Leistungen,
b) in vierteljährlichen Leistungen
als Beitrag zu den Personal- und Sachaufwendungen der Landtagsparteien für die im §8 beschriebenen Zwecke.
(2) Die Höhe der Leistungen nach Abs1 lita beträgt 2.190 € je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat . Dieser Betrag ist wertgesichert, worauf §4 Abs4 Anwendung findet.
(3) Der Jahresbetrag der Leistungen nach Abs1 litb berechnet sich nach der Stärke der Landtagspartei bzw. des Landtagsklubs und nach den durchschnittlichen jährlichen Bruttopersonalkosten der in Landesratsbüros in vergleichbarer Verwendung befindlichen Landesvertragsbediensteten der folgenden Entlohnungsgruppen:
für Landtagsparteien
mit bis zu zwei Abgeordneten 1b 1c
für Landtagsklubs
mit drei oder vier Abgeordneten 1a 1b 1c
mit fünf bis acht Abgeordneten 2a 1b 1,5c
mit neun bis zwölf Abgeordneten 3a 1b 1c
mit mehr als zwölf Abgeordneten 3a 1b 1,5c.
(4) Werden Landtagsparteien vom Amt der Landesregierung Bedienstete zur Verfügung gestellt, vermindert sich der Jahresbetrag gemäß Abs3 entsprechend den durchschnittlichen jährlichen Bruttopersonalkosten für diese Bediensteten. Werden anstelle von Bediensteten der Entlohnungsgruppen b oder c Bedienstete der Entlohnungsgruppen a bzw. b zur Verfügung gestellt, sind diese mit den für sie geltenden durchschnittlichen jährlichen Bruttopersonalkosten auf die nach diesem Abschnitt zustehenden Leistungen in Anrechnung zu bringen.
Kontrolle der Verwendung der Unterstützung
§11
(1) Die Landtagsklubs und Landtagsparteien ohne Klubstärke, im Folgenden kurz als Landtagsfraktionen bezeichnet, haben über die widmungsgemäße Verwendung der ihnen nach diesem Abschnitt geleisteten Unterstützungsgelder genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von jeder Landtagsfraktion durch zwei beeidete Wirtschaftsprüfer jährlich prüfen zu lassen.
(2) Darüber hinaus haben die Landtagsfraktionen, die nach diesem Abschnitt Unterstützungen erhalten, über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben öffentlich Rechenschaft zu geben. Zu diesem Zweck hat jede Landtagsfraktion jährlich einen Rechenschaftsbericht über Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Der Rechenschaftsbericht ist durch zwei beeidete Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Rechenschaftsbericht und Prüfungsergebnisse einschließlich der nach Abs1 sind dem Landesrechnungshof bis 30. September des folgenden Jahres mitzuteilen und von diesem über seine Homepage im Internet zu veröffentlichen.
(3) In den Rechenschaftsberichten sind zumindest folgende Einnahmenarten gesondert auszuweisen:
1. Mitgliedsbeiträge;
2. Zuwendungen nach diesem Gesetz;
3. besondere Beiträge von den der Landtagsfraktion angehörenden Mandataren und Funktionären;
4. Spenden (Abs5);
5. Kapitalerträgnisse und Zinsen sowie Erträgnisse aus sonstigem Vermögen;
6. Zuwendungen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen);
7. sonstige Ertrags- und Einnahmenarten, wobei solche von mehr als 5 % der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.
(4) In den Rechenschaftsberichten sind zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:
1. Personalaufwand;
2. Büroaufwand und Anschaffungen;
3. Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse sowie Bildungsarbeit;
4. Veranstaltungen;
5. Fuhrpark;
6. sonstiger Sachaufwand für Administration;
7. Mitgliedsbeiträge;
8. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten;
9. Aufwand für Kredite und Bildung von Reserven;
10. sonstige Aufwandsarten, wobei solche über 10.000 € gesondert auszuweisen sind.
(5) Spenden (§2 Z5) einer Person, deren Gesamtbetrag im Berichtsjahr 500 € übersteigt, sind in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht im Berichtsjahr folgendermaßen auszuweisen:
1. Gesamtsumme und Anzahl der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z2 fallen;
2. Gesamtsumme und Anzahl der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen;
3. Gesamtsumme und Anzahl der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z4 fallen, und
4. Gesamtsumme und Anzahl der Spenden von Körperschaften öffentlichen Rechts, von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.
(6) Spenden gemäß Abs5 sind unter Angabe der Namen und Anschriften der Spender sowie der gespendeten Beträge in eine Liste (Spendenliste) aufzunehmen, die dem Landesrechnungshof spätestens bis 30. September des folgenden Jahres zu übermitteln ist. Der Landesrechnungshof hat dem Landtagspräsidenten die fristgerechte oder verspätete Übermittlung der Spendenliste oder die Nichtübermittlung einer solchen mitzuteilen. Die Spendenlisten sind vom Landesrechnungshof über dessen Homepage im Internet zu veröffentlichen.
(7) Der Landesrechnungshof kann die Spendenlisten auf Vollständigkeit prüfen. Über eine solche Prüfung hat der Landesrechnungshof eine Bestätigung auszustellen.
(8) Die Verpflichtung der Landtagsfraktionen nach den Abs1 bis 7 sind vom Vorsitzenden des Landtagsklubs oder bei Landtagsparteien ohne Klubstärke von der gemäß §9 Abs1 antragsberechtigten Person wahrzunehmen.
3. Abschnitt
Förderung sonstiger wahlwerbender Parteien
§12
(1) Den im Salzburger Landtag nicht vertretenen politischen Parteien, die bei einer Landtagswahl als wahlwerbende Parteien aufgetreten sind und hiebei zwar kein Mandat, jedoch zumindest 1 v. H. der abgegebenen Wählerstimmen als Parteisumme im Land erreicht haben, ist auf Antrag vom Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu ihren Wahlwerbungskosten zu leisten.
(2) Für die Vertretung der wahlwerbenden Partei und die Berechtigung zur Antragstellung gilt §2."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Beim Landesverwaltungsgericht Salzburg ist ein Verfahren über eine Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung anhängig, mit dem der Antrag der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen, Landespartei Salzburg, (im Folgenden: beteiligte Partei) auf Parteienförderung gemäß §§8 ff. S.PartfördG abgewiesen wurde.
Die beteiligte Partei ist eine politische Partei und trat als wahlwerbende Partei am 5. Mai 2013 zur Wahl zum Salzburger Landtag an. Auf Grund der Ergebnisse dieser Wahl wurden der wahlwerbenden Partei von der Landeswahlbehörde sechs Landtagsmandate zugeteilt. Die sechs Landtagsabgeordneten, denen diese Mandate zugewiesen wurden, bildeten einen Landtagsklub (im Folgenden: "FPÖ Landtagsklub").
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. Juni 2013 wurden dem "FPÖ Landtagsklub" monatliche Leistungen für sechs Mandate gemäß §10 Abs2 S.PartfördG und vierteljährliche Leistungen für einen Landtagsklub mit fünf bis acht Abgeordneten gemäß §10 Abs3 leg.cit. zuerkannt.
Im Laufe des ersten Halbjahres 2015 wurde hinsichtlich fünf der sechs Landtagsabgeordneten die Mitgliedschaft zur beteiligten Partei – infolge Austritts bzw. Ausschlusses – beendet. Diese fünf Landtagsabgeordneten traten in weiterer Folge einer anderen politischen Partei bei, die (nunmehr) die Bezeichnung "Freie Partei Salzburg (FPS) Liste Dr. Karl Schnell" führt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 wurde der Präsidentin des Salzburger Landtages vom Vorsitzenden des "FPÖ Landtagsklubs" angezeigt, dass jene (sechste) Landtagsabgeordnete, die nach wie vor Mitglied der beteiligten Partei war, diesem Landtagsklub nicht mehr angehöre.
1.2. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 stellte die beteiligte Partei bei der Salzburger Landesregierung den Antrag "auf Unterstützung bzw. auf Fördermittel des Landes im Sinne §8 ff des Salzburger Parteienförderungsgesetzes", wobei sie darauf hinwies, dass sie eine Landtagspartei iSd §1 S.PartfördG sei und bei der letzten Landtagswahl sechs Mandate erzielt habe. Des Weiteren wurde jene (sechste) Landtagsabgeordnete, die nach wie vor Mitglied der beteiligten Partei war, als "Bevollmächtigte" bekannt gegeben. Der Antrag wurde sowohl vom Landesparteiobmann und vom Landesgeschäftsführer als auch von der Bevollmächtigten unterzeichnet.
1.3. Die Salzburger Landesregierung wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. November 2015 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass von einem unterschiedlichen Inhalt des Begriffes "Landtagspartei" in den verschiedenen Abschnitten des S.PartfördG auszugehen sei; die Parteienförderung der §§8 ff. leg.cit. sei nicht Landtagsparteien gemäß §1 leg.cit., sondern Landtagsparteien gemäß §8 leg.cit., dh. den nach einer Wahl im Landtag gebildeten Klubs bzw. Abgeordneten ohne Klubstärke, die sich im Landtag zu einer Fraktion zusammengeschlossen haben, zu gewähren. Da im 2. Abschnitt des S.PartfördG eine Regelung fehle, wonach Veränderungen in bestehenden Landtagsklubs oder Fraktionen, die bereits Unterstützungsempfänger seien, auch Reduktionen von Unterstützungsleistungen nach sich zögen, und die Salzburger Landesregierung in diesem Zusammenhang lediglich auf Antrag tätig werden könne, sei die "Aufrechterhaltung der Unterstützung der Landtagsarbeit für den Landtagsklub Dr. Karl Schnell in uneingeschränktem Ausmaß […] jedenfalls mehr als vertretbar".
1.4. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die beteiligte Partei im Wesentlichen vor, dass dem S.PartfördG nicht unterstellt werden dürfe, dem Begriff "Landtagspartei" unterschiedliche Bedeutungen zuzumessen. Vielmehr komme auch die Förderung gemäß §§8 ff. leg.cit. den Landtagsparteien zu, die in §1 leg.cit. als politische Parteien definiert werden. Da der beteiligten Partei (nur mehr) eine Landtagsabgeordnete zuzurechnen sei und somit keine Grundlage für eine Klubstärke bestehe, sei diese Landtagsabgeordnete als "Bevollmächtigte", die nach §8 ff. leg.cit. jene Förderungen zu beantragen habe, die der beteiligten Partei als politische Partei zukommen würden, namhaft gemacht worden.
2. Bei Behandlung dieser Beschwerde sind beim Landesverwaltungsgericht Salzburg Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Teilen des §10 Abs2 S.PartfördG entstanden.
2.1. Zur Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung führt das Landesverwaltungsgericht Salzburg Folgendes aus:
"Im vorliegenden Antrag vom 11.6.2015 hat die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen, Landespartei Salzburg, nach den oben beschriebenen personellen Wechseln (neuerlich) die Zuweisung von Mitteln aus der Salzburger Parteienförderung für die Unterstützung der Landtagsarbeit nach dem zweiten Abschnitt des S.PartFördG für das Jahr 2015 beantragt. 'Sache des Verfahrens' vor der Behörde und aufgrund der vollinhaltlichen Anfechtung der Entscheidung auch Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist die Zuerkennung von Parteienförderung zur Unterstützung der Landtagsarbeit nach §§8ff S.PartFördG für die bis Jänner 2015 mit sechs Abgeordneten, seit 15. Jänner 2015 mit fünf Abgeordneten und seit Juni 2015 nur mehr mit einer Abgeordneten im Salzburger Landtag vertretene Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen, Landespartei Salzburg, wobei die Höhe der zu gewährenden Parteienförderung gemäß §10 S.PartFördG festzulegen ist.
[…] Das Landesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung (LVwG 10/458/13-2016 vom 30.5.2016) zur Parteienförderung nach dem 1. Abschnitt des S.PartFördG davon aus, dass ursprünglich auf der Liste einer wahlwerbenden Partei bei Landtagswahlen angetretene Landtagsabgeordnete sich in der Folge von dieser durch Austritt oder Ausschluss trennen können bzw getrennt werden, dies im ersten Fall durch die entsprechende Willenserklärung des Abgeordneten und im zweiten Fall der Landtagspartei, wobei das Landesverwaltungsgericht sich auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Förderung von Klubs im Nationalrat bzw im Wiener Landtag stützt (VfGH 13.6.2002, A35/00; VfGH 13.12.1993, A10/93). Hier verkennt das Landesverwaltungsgericht nicht, dass die (in jenen Fällen anzuwendenden) gesetzlichen Bestimmungen nicht deckungsgleich mit der gegenständlich zu beurteilenden Rechtslage sind. Der Verfassungsgerichtshof hat die Möglichkeit des Austritts aus einem Klub (auch) mit dem Unterschied in der Textierung zwischen dem szt. Wortlaut des §7 GOG NR 'Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben (...) das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.' und einer textlich dem §8 Abs1 LT GO entsprechenden Bestimmung 'Die Abgeordneten … bilden einen Klub' argumentiert. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.1993, A10/93, leitet der Verfassungsgerichtshof dieses Recht – als 'weiteres Argument' bezeichnet – aus dem Prinzip des freien Mandates, das in Art56 B VG verfassungsgesetzlich verankert ist, ab. In verfassungskonformer Interpretation des §8 LT-GO, dies im Hinblick darauf, dass in Abs3 dieser Bestimmung den nach Abs1 gebildeten Klubs die Möglichkeit eingeräumt ist, 'Änderungen' (ohne inhaltliche Einschränkung) anzuzeigen, die sich nicht auf erworbene und ausgeübte Parteienrechte auswirken sollen, sind Austritte bzw Eintritte und damit die Veränderung eines Landtagsklubs nach dessen Bildung während einer Gesetzgebungsperiode zulässig.
[…] Der LT-GO ist keine Bestimmung zu entnehmen, die Landtagsabgeordnete daran hinderte, einer während einer Gesetzgebungsperiode gegründeten Partei, die nicht als wahlwerbende Partei für den Landtag kandidiert hatte, beizutreten, auch wenn sie diese Mitgliedschaft zum Landtag von der Zugehörigkeit zu einer anderen, nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei abgeleitet hatten. Dass Mandatare insoweit keiner Bindung an jene Partei unterliegen, für die sie kandidiert hatten, ist ebenso Ausfluss des Prinzips des freien Mandats, und sind insoweit für den Fall der Parteineugründung die in der bereits zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.6.2002, A35/00, angestellten Überlegungen weiter zu führen. Für die Gleichbehandlung der Gründung einer (weiteren) Landtagspartei und eines (weiteren) Landtagsklubs nach der Salzburger Rechtslage spricht hier, dass der Gesetzgeber in §8 Abs2 LT-GO den Namen einer Landtagspartei, die im Landtag mit einer zwei Mandatare übersteigenden Zahl vertreten ist, mit der Bezeichnung 'Klub' bestimmt, und damit verknüpft über eine Minimalanzahl an Abgeordneten die Begriffe 'Landtagspartei' und 'Landtagsklub' korrelieren.
[…] Die Beschwerdeführerin ist politische Partei im Sinn des PartG und durch das Antreten bei der letzten Landtagswahl und den Einzug in den Salzburger Landtag auch (durchgehend in dieser Legislaturperiode) Landtagspartei nicht nur nach den Bestimmungen der LT-GO, sondern auch des S.PartFördG. Der durch die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Argumentation, dass in den beiden Abschnitten des S.PartFördG von einem unterschiedlichen Inhalt des Begriffs Landtagspartei auszugehen ist, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen. Die Behörde führt für diese Auffassung vor allem gesetzessystematische Argumente ins Treffen, wonach die Definition der Landtagspartei im 1. Abschnitt des S.PartFördG nicht in systematischer Interpretation auf den 2. Abschnitt übertragen werden kann, die Parteienförderung nach dem 1. Abschnitt und die Klubförderung nach dem 2. Abschnitt des S.PartFördG unterschiedliche Zwecke verfolgen, die durch den Gesetzgeber vorgegebenen Abwicklungs- und Kontrollmechanismen sich unterscheiden, und auch die Antragsteller verschieden sind.
Es finden sich jedoch im S.PartFördG selbst und auch den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz keinerlei Hinweise, dass der Gesetzgeber mit ein und demselben Gesetzesbegriff bezeichnete, unterschiedliche Träger von Rechten hätte schaffen wollen. Die angeführten Unterschiede sind vielmehr sachgerecht darauf gerichtet, dass die Landtagsparteien die für ihre Arbeit im Landesparlament zur Verfügung gestellten Förderungsmittel nach dem 2. Abschnitte auch nachprüfbar für diese Zwecke einzusetzen haben, während die Kontrolle des Einsatzes der Parteienförderung in Sinn des 1. Abschnittes nicht in diesem Maß als erforderlich erachtet wurde. Gerade im Hinblick auf die oben zitierte Bestimmung des §8 Abs2 LT-GO, der die Benennung einer Landtagspartei ab einer gewissen Mandatsstärke als 'Klub' festlegt, im weiteren von 'Landtagsparteien mit zwei Mitgliedern' spricht, geht das Landesverwaltungsgericht unbeschadet der aufgezeigten Unterschiede bei der Parteienförderung nach dem 1. Abschnitt und der Förderung der Landtagsarbeit nach dem 2. Abschnitt davon aus, dass der Landesgesetzgeber im S.PartFördG von eine[m] deckungsgleichen Begriff der 'Landtagspartei' ausgegangen ist.
[…] Über den (unter anderem) von der Bevollmächtigten gefertigten Antrag der im Sinn der obigen Ausführungen antragsberechtigten Landtagspartei Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen, Landespartei Salzburg, vom 11.6.2015 ist daher eine Entscheidung zu treffen, wobei sich die Höhe einer allfällig zuzusprechenden Parteienförderung nach §10 S.PartFördG bestimmt. Die bekämpfte Gesetzesbestimmung ist insoweit präjudiziell." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
2.2. Die Bedenken, die das Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, legt es wie folgt dar:
"Nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts des S.PartFördG ist den Landtagsparteien über deren Antrag Förderung für die parlamentarische Arbeit zu leisten, wobei die Höhe der monatlichen Leistungen mit einem wertgesicherten Eurobetrag je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat festgelegt ist. Hier geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die parlamentarische Aufgabenerfüllung von insgesamt 36 Landtagsabgeordneten ermöglicht werden soll, die nach §13 Abs1 Salzburger Landesverfassungsgesetz 1999 idgF den Salzburger Landtag bilden, sohin es zu keiner 'Doppelförderung' aufgrund Neugründung, Verschiebung etc. während der Gesetzgebungsperiode kommen darf.
[…] Im Unterschied zum 1. Abschnitt des S.PartFördG ist im 2. Abschnitt keine Bestimmung vorgesehen, die es der Behörde ermöglicht, auf eine Änderung der Verhältnisse während einer Gesetzgebungsperiode in der Weise zu reagieren, als die Parteienförderung entsprechend der Änderung neu festzulegen ist. Die Wortfolge 'je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat' lässt interpretativ wenig Spielraum zu; damit wäre in Anwendung der Bestimmung des §10 Abs2 S.PartFördG die von der Beschwerdeführerin bei der letzten Landtagswahl erzielte Anzahl an Mandaten bei der Berechnung der Förderung nach dem 2. Abschnitt jedenfalls heranzuziehen, obwohl sich die Verhältnisse sowohl in der Zusammensetzung des Salzburger Landtags durch Vorhandensein einer zusätzlichen Landtagspartei 'Freie Partei Salzburg (FPS) Liste Dr. Karl Schnell' in Klubstärke (die als solche nicht in den Landtag gewählt worden war, sondern wie ausgeführt aus ihr beigetretenen Mandataren besteht) als auch hinsichtlich der Stärke, mit der die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen, Landespartei Salzburg, selbst im Landtag vertreten ist, gravierende Änderungen ergeben haben.
[…] Ein solches quasi 'versteinertes' Heranziehen der von der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen, Landespartei Salzburg, 2013 erzielten Mandate für die Berechnung der Parteienförderung nach §10 Abs2 S.PartFördG ist mit dem zu §1 des PartG entwickelten Grundsatz, dass einzelne politische Parteien gegenüber anderen politischen Parteien bei der Gewährung finanzieller Mittel der öffentlichen Hand nicht unsachlich benachteiligt oder begünstigt werden dürfen (in diesem Sinn VfGH 14.03.1997, G401/96, G402/96 – A10/96; VfSlg 14.803/1997), nicht vereinbar. Geht man nämlich im Hinblick auf die Überlegungen zum freien Mandat [...] davon aus, dass Landtagsparteien sich (auch) ohne Antreten zur vorigen Wahl zum Landtag aus im Landtag vertretenen Abgeordneten bilden können, dann sind hinsichtlich der Parteienförderung während der Gesetzgebungsperiode gewählte Landtagsparteien und sich (zulässigerweise) gebildet habende Landtagspartei[en] finanziell nichtdiskriminierend zu behandeln.
[…] Im vorliegenden Fall ergäbe sich bei Anwendung der Bestimmung des §10 Abs2 S.PartFördG (und lautet auch der Beschwerdeantrag entsprechend), dass die Beschwerdeführerin, welche mit nur mehr einer Landtagsabgeordneten im Salzburger Landtag vertreten ist, finanziell als 'Landtagsklub' mit 6 Abgeordneten zu behandeln wäre, während der sich neu gebildet habende[n] Partei Freie Partei Salzburg (FPS) Liste Dr. Karl Schnell, die bei der letzten Landtagswahl – weil nicht angetreten – kein Mandat erzielt hatte, kein Anspruch auf Parteienförderung nach dem 2. Abschnitt S.PartFördG zukäme.
[…] In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die belangte Behörde dem gegenüber in ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hatte, dass – dies argumentiert aus der Unterscheidung zwischen Landtagspartei im 1. Abschnitt und Landtagsklub bzw -partei im 2. Abschnitt – die Parteienförderung nach dem 2. Abschnitt in uneingeschränktem Ausmaß dem bestehenden 'FPÖ-Landtagsklub' der Freie[n] Partei Salzburg (FPS) Liste Dr. Karl Schnell zukäme, worauf konsequenterweise eine Abweisung des Antrags der Freiheitliche[n] Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen, Landespartei Salzburg[,] vom 11.6.2015 erfolgte.
[…] Dass diese beschriebenen gravierenden Änderungen der Umstände im Laufe des Förderungszeitraumes für die Gebührlichkeit der Klubförderung unbeachtlich sein sollen, weil an die Mandatszahlen der letzten Landtagswahlen anzuknüpfen ist, ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts nicht sachgerecht. Selbst wenn die Interpretation des Begriffs 'Landtagspartei' der belangten Behörde zuträfe, könnte auch dort ein nichtdiskriminierendes Ergebnis bei Anwendung der Bestimmung des §10 Abs2 S.PartFördG in der in Kraft stehenden Fassung nicht erzielt werden.
[…] Das Landesverwaltungsgericht hat daher eine dem – aus dem Gleichheitssatz erfließenden – Sachlichkeitsgebot und auch dem Verfassungsgrundsatz der Freiheit der Wahl widersprechende Bestimmung anzuwenden, weshalb der Antrag gestellt wird, der Verfassungsgerichtshof wolle die Wortfolge 'je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat' in §10 Abs2 S.PartFördG als verfassungswidrig aufheben.
[…] Bei Wegfall dieser Wortfolge in §10 Abs2 S.PartFördG wäre aufgrund des systematischen Zusammenhangs eine Berechnung in analoger Anwendung des §10 Abs3 S.PartFördG 'Der Jahresbetrag der Leistungen nach Abs1 litb berechnet sich nach der Stärke der Landtagspartei bzw. des Landtagsklubs (...)' durchzuführen, und erscheint die nach der Aufhebung der bezeichneten Wortfolge bestehen bleibende Bestimmung so ausgelegt geeignet, unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 25.4.2006, A14/05, VfSlg 17.818) eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.
[…] Für den Fall, dass (auch) die Bildung einer solchen Analogie zu §10 Abs3 S.PartFördG als verfassungswidrig erachtet wird, wird in eventu beantragt, die gesamte Bestimmung des §10 S.PartFördG als verfassungswidrig aufzuheben." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
3. Die Salzburger Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie (nur) die Zulässigkeit des Antrages wie folgt bestreitet:
"In den vom Antrag auf Gesetzesprüfung umfassten Bestimmungen geht es um die Art und Höhe der Unterstützung der Landtagsarbeit nach dem 2. Abschnitt des Salzburger Parteienförderungsgesetzes (S.PartfördG). Voraussetzung für deren Anwendbarkeit ist jedoch, dass im zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Förderung durch eine Landtagspartei im Sinn von §§8 ff S.PartfördG beantragt wird. Dies ist indes nicht der Fall, da die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen, Landespartei Salzburg, keine solche Landtagspartei, sondern eine nicht anspruchsberechtigte politische Partei darstellt.
Nach §8 S.PartfördG sind den Landtagsparteien für Zwecke ihrer parlamentarischen Aufgabenerfüllung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit unbeschadet der Zurverfügungstellung von Sachmitteln auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes (sprich des 2. Abschnittes des S.PartfördG) zu gewähren. Wer oder was genau unter Landtagsparteien zu verstehen ist, wird hier nicht näher definiert. Demgegenüber wird im §1 S.PartfördG der Begriff 'Landtagsparteien' mit den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien gleichgesetzt. Dass der Begriff 'Landtagsparteien' im §1 mit jenem im §8 S.PartfördG ident ist, muss entgegen der Annahme des Landesverwaltungsgerichts insbesondere aus Gründen systematischer Interpretation bestritten werden: §1 S.PartfördG ist Teil des ersten Abschnittes des Gesetzes und der Förderung politischer Parteien, die im Landtag vertreten sind, gewidmet. Im 2. Abschnitt, zu dem §8 S.PartfördG gehört, geht es um die Unterstützung der Landtagsarbeit. Angesichts dieser unterschiedlichen Regelungsgegenstände kommt eine Übertragung des Inhalts des Tatbestandsmerkmals 'Landtagsparteien' im §1 auf §8 S.PartfördG nicht in Betracht. Vielmehr wäre dies nur dann denkbar und naheliegend, wenn die Definition des §1 S.PartfördG außerhalb des 1. Abschnittes als Teil allgemeiner Bestimmungen für alle weiteren Abschnitte des Gesetzes anwendbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr enthält das S.PartfördG unter systematischen Gesichtspunkten zwei grundverschiedene Regelungsabschnitte mit voneinander streng zu unterscheidenden Regelungszwecken, nämlich einerseits der Förderung der politischen Parteien und andererseits der Förderung der Landtagsarbeit. Die Unterschiedlichkeit der Gegenstände zeigt sich vor allem in den Bestimmungen über die Kontrolle der Verwendung der zur Landtagsarbeit gewährten Unterstützung (§11 S.PartfördG), zumal dort auf die Gewährleistung der Mittelverwendung für die Landtagsarbeit und nicht für die Verwendung der Mittel für politische Parteien, die im Landtag vertreten sind, außerhalb der Landtagsarbeit abgestellt wird. Der erste Abschnitt enthält kein dem zweiten Abschnitt vergleichbares Kontroll-instrumentarium, weil keine spezifische Mittelbindung für einen ganz konkreten Zweck, wie dies die Unterstützung der Landtagsarbeit darstellt, normiert ist.
Aus dem Zweck der Bestimmungen des zweiten Abschnittes des S.PartfördG ergibt sich vielmehr eine andere systematische Klammer zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals 'Landtagsparteien' in §8 S.PartfördG. Diese Bestimmung ist im Kontext zu §9 S.PartfördG zu lesen, der bei der Regelung des Verlangens und der operativen Abwicklung der Unterstützung davon ausgeht, dass der Antrag auf Unterstützung vom Vorsitzenden des Landtagsklubs und bei Landtagsparteien ohne Klubstärke (sonstige Fraktionen) von einem dazu Bevollmächtigten zu stellen ist. Es wird also auf die im Landtag vertretenen Abgeordneten bzw die dort gebildeten Klubs abgestellt, sodass vor dem Hintergrund systematischer und teleologischer Aspekte die besseren Argumente dafür sprechen, das Tatbestandsmerkmal 'Landtagsparteien' im Sinn des §8 S.PartfördG anders zu verstehen, als dies durch die Definition in §1 S.PartfördG zum Ausdruck kommt. Dieser Befund wird auch noch dadurch untermauert, dass bei der Förderungsabwicklung in der Parteienförderung auf den zustellungsbevollmächtig[t]en Vertreter einer politischen Partei abgestellt wird (§2 Abs2 […] S.PartfördG), hingegen bei der Förderung der Unterstützung der Landtagsarbeit auf den Vorsitzenden des Landtagsklubs bzw auf den Bevollmächtigten einer Fraktion (§9 Abs1 S.PartfördG).
Zudem unterstreichen auch die Erläuterungen zur umfassenden Novelle LGBl Nr 84/2012, dass die Mittel nach dem 2. Abschnitt des S.PartfördG an die Klubs bzw die Fraktionen gehen sollen (vgl AB 157 BlgLT 5. Sess 14. GP, zu Z4), und heißt es an anderer Stelle der zitierten Erläuterungen (zu Z7), dass die Unterstützung der Landtagsarbeit eine Fraktionsförderung darstellt. Dies etwa unter dem Vorbehalt zu sehen, dass die Klubs bzw Fraktionen nur dann die Förderung erhalten sollen, wenn sie im Rahmen einer politischen Partei nach dem Parteiengesetz organisiert sind, bedeutete überdies, dem S.PartfördG einen verfassungsrechtlich bedenklichen Inhalt im Hinblick auf den Gleichheitssatz und auf die Vereinsfreiheit nach Art11 EMRK zu unterstellen, zumal eine sachliche Rechtfertigung dafür nicht ersichtlich ist. Es erscheint daher klar, dass der Gesetzgeber die Klubs bzw Fraktionen – und nicht etwa eine dahinter stehende politische Partei – als anspruchsberechtigt erachtet.
Zwar ist eine Landtagsabgeordnete Mitglied der politischen Partei FPÖ, Landespartei Salzburg, sohin der Antragstellerin auf Unterstützung der Landtagsarbeit im Ausgangsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, doch ist sie nach einer Änderungsanzeige des Klubvorsitzenden des freiheitlichen Landtagsklubs gemäß §8 Abs3 GO-LT (dahinter stehend nunmehr die politische Partei FPS Freie Partei Salzburg) nicht mehr Mitglied dieser Landtagspartei. Sie selbst kann keine eigene davon losgelöste Landtagspartei bilden, da dies §8 Abs1 GO-LT widersprechen würde. Demnach bilden – implizit vorbehaltlich des im Sinn des Grundsatzes des freien Mandats nach Art30 L-VG und Art56 Abs1 B VG auszulegenden und daher Veränderungen in der Zusammensetzung eines Klubs ermöglichenden §8 Abs3 GO-LT – die Mitglieder des Landtages, die diese Mitgliedschaft von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, eine Landtagspartei.
Unabhängig von diesen Überlegungen wurde aber – wie erwähnt – der zugrunde liegende Antrag von einer dazu nicht legitimierten politischen Partei gestellt, sodass das Landesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über diesen Antrag die angefochtenen Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden hat. Mangels Präjudizialität ist daher auch der Antrag des Landesverwaltungsgerichts auf Gesetzesprüfung als unzulässig zurückzuweisen."
4. Die beteiligte Partei hat eine Äußerung erstattet, in der sie im Wesentlichen ausführt, dass der in den §§8 ff. S.PartfördG verwendete Begriff der "Landtagspartei" jenem in Art18 Abs2 Sbg. L-VG entspreche, der zunächst auf die Wahlpartei abziele und die auf Grund dieser Wahlpartei gewählten Abgeordneten dann in eine Landtagspartei überführe, woraus sich bereits zwangsläufig ergebe, dass diese Landtagspartei unmittelbar mit dem Wahlergebnis in Zusammenhang stehe und direkt an die mit den Wahlen errungenen Mandate anknüpfe. Daraus ergebe sich, dass nur jene "Klubs" gefördert werden sollen, die sich aus einer Wahlpartei ableiten und diese Wahlpartei repräsentieren. Damit stehe der beteiligten Partei auch die Förderung in jenem Ausmaß zu, welches dem Wahlergebnis (Mandatszuweisung) der von ihr repräsentierten Wahlpartei entspreche. Wenngleich der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zuzustimmen sei, wonach einzelne Abgeordnete auf Grund des Prinzips des freien Mandats gemäß Art56 Abs1 B VG das Recht hätten, eine politische Partei zu verlassen und sich einer anderen politischen Partei anzuschließen, könne aus diesem Recht nicht geschlossen werden, dass diese Partei Ansprüche auf Parteienförderung, Klubförderung oder sonstige Fördermittel ableiten könne.
IV. Erwägungen
1. Der Antrag ist unzulässig.
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw. des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Be-stimmungen auch erfasst werden.
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, ist der Antrag in der Sache begründet, im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 16.989/2003 mwN, 19.684/2012, 19.746/2013).
2. Der Verfassungsgerichtshof geht von folgender Rechtslage aus:
2.1. Gemäß Art18 Abs2 Sbg. L-VG, der sich im Abschnitt über die Gesetzgebung des Landes ("A. Landtag") findet, bilden die Mitglieder des Landtages, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, eine Landtagspartei.
2.2. §8 Abs1 Sbg. GO-LT, der in seinem ersten Satz im Wesentlichen den Wortlaut des Art18 Abs2 Sbg. L-VG wiederholt und diesem auch inhaltlich entspricht (vgl. die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu LGBl 75/1974, IA 69 BlgLT 7. GP, 2, mit dem §8 Abs1 Sbg. GO-LT gleichzeitig mit Art15 Abs2 [nunmehr: Art18 Abs2] Sbg. L-VG geändert wurde: "In Übereinstimmung mit einer diesbezüglichen neuen Bestimmung des Landes-Verfassungsgesetzes wird festgesetzt, daß die in der Geschäftsordnung des Landtages eine bedeutende Rolle spielenden Landtagsklubs, deren Bestand und Funktion in dieser Geschäftsordnung gesichert bzw. präzisiert wird, ein Spiegelbild der Ergebnisse der Landtagswahl zu sein haben."), sieht darüber hinaus vor, dass diese Landtagspartei die Bezeichnung "Landtagsklub (Klub)" führt, wenn ihr mehr als zwei Mitglieder angehören.
Gemäß §8 Abs2 Sbg. GO-LT haben die Landtagsklubs in der ersten Sitzung des Landtages den Namen des Klubs, die Namen seiner Mitglieder sowie des Vorsitzenden und der Vorsitzenden-Stellvertreter dem Altersvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Ebenso haben die Landtagsparteien mit zwei Mitgliedern dem Altersvorsitzenden die Namen ihres Vorsitzenden (Fraktionsvorsitzenden) und seines Stellvertreters anzuzeigen. Der Altersvorsitzende veranlasst die Verlesung der Anzeigen im Landtag.
Die Anzeige gilt gemäß §8 Abs3 Sbg. GO-LT, solange nicht durch die Leitung des Klubs (Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter) oder der sonstigen Landtagspartei (Fraktionsvorsitzender oder sein Stellvertreter) eine Änderung beim Präsidenten angezeigt wird. Die Änderungsanzeige bewirkt nicht das Erlöschen bereits erworbener und ausgeübter Parteienrechte.
2.3. Das S.PartfördG sieht – nach Abschnitten gegliedert – drei verschiedene Arten der Förderung vor: Erstens sind gemäß §§1 ff. leg.cit. den "im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien)" für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Land und in den Salzburger Gemeinden einschließlich der Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe des 1. Abschnittes des S.PartfördG zuzuwenden. Zweitens sind gemäß §§8 ff. leg.cit. den "Landtagsparteien" für Zwecke ihrer parlamentarischen Aufgabenerfüllung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe des 2. Abschnittes des S.PartfördG zu gewähren. Drittens ist gemäß §§12 ff. leg.cit. den "im Salzburger Landtag nicht vertretenen politischen Parteien, die bei einer Landtagswahl als wahlwerbende Parteien aufgetreten sind und hiebei zwar kein Mandat, jedoch zumindest 1 v. H. der abgegebenen Wählerstimmen als Parteisumme im Land erreicht haben", auf Antrag ein Beitrag zu ihren Wahlwerbungskosten nach Maßgabe des 3. Abschnittes des S.PartfördG zu leisten.
2.3.1. Der – den Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg bildende – Antrag auf Unterstützung nach dem 2. Abschnitt des S.PartfördG ist gemäß §9 Abs1 leg.cit. vom Vorsitzenden des Landtagsklubs (§8 Sbg. GO-LT), bei Landtagsparteien ohne Klubstärke von einem hiezu Bevollmächtigten zu stellen. Gemäß §9 Abs2 S.PartfördG gebührt die Unterstützung erstmals für den Monat, in den die erste Sitzung des Landtages nach der Landtagswahl fällt, und endet mit dem Monat vor der ersten Sitzung des neugewählten Landtages; wird der Antrag nicht binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung gestellt, gebührt die Unterstützung erst ab dem darauffolgenden Monat. Über den Antrag auf Unterstützung entscheidet gemäß §9 Abs3 leg.cit. die Landesregierung mit Bescheid. §9 Abs4 leg.cit. legt die Fälligkeitszeitpunkte der Geldleistungen fest. Gemäß §9 Abs5 leg.cit. sind die Geldbeträge an die antragsberechtigte Person gemäß Abs1 (Vorsitzender des Landtagsklubs bzw. hiezu Bevollmächtigter bei Landtagsparteien ohne Klubstärke) zu leisten.
2.3.2. Die Unterstützung besteht gemäß §10 Abs1 S.PartfördG in monatlichen (lita) und vierteljährlichen (litb) Leistungen als Beitrag zu den Personal- und Sachaufwendungen der Landtagsparteien für die im §8 leg.cit. beschriebenen Zwecke. Die Höhe der monatlichen Leistungen beträgt gemäß §10 Abs2 leg.cit. – wertgesichert (vgl. §4 Abs4 leg.cit.) – € 2.190,– "je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat". Der Jahresbetrag der vierteljährlichen Leistungen berechnet sich gemäß §10 Abs3 leg.cit. "nach der Stärke der Landtagspartei bzw. des Landtagsklubs und nach den durchschnittlichen jährlichen Bruttopersonalkosten der in Landesratsbüros in vergleichbarer Verwendung befindlichen Landesvertragsbediensteten" der näher bezeichneten – nach Landtagsparteien mit bis zu zwei Abgeordneten, Landtagsklubs mit drei oder vier Abgeordneten, mit fünf bis acht Abgeordneten, mit neun bis zwölf Abgeordneten und mit mehr als zwölf Abgeordneten kategorisierten – Entlohnungsgruppen, wobei sich dieser Betrag gemäß §10 Abs4 leg.cit. entsprechend vermindert, wenn den Landtagsparteien vom Amt der Landesregierung Bedienstete zur Verfügung gestellt werden.
2.3.3. Die Landtagsklubs und Landtagsparteien ohne Klubstärke (Landtagsfraktionen) haben gemäß §11 Abs1 S.PartfördG über die widmungsgemäße Verwendung der ihnen geleisteten Unterstützungsgelder genaue Aufzeichnungen zu führen und gemäß §11 Abs2 bis 5 leg.cit. über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben öffentliche Rechenschaft zu geben, dh. insbesondere einen jährlichen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Gemäß §11 Abs6 und 7 leg.cit. sind gewisse Spenden zudem in eine Spendenliste aufzunehmen und dem Landesrechnungshof zu übermitteln, der diese auf Vollständigkeit prüfen kann. Gemäß §11 Abs8 leg.cit. sind diese Verpflichtungen vom Vorsitzenden des Landtagsklubs oder bei Landtagsparteien ohne Klubstärke vom hiezu Bevollmächtigten wahrzunehmen.
3. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg legt seinem Antrag – unter Bezugnahme auf §8 Sbg. GO-LT – die Rechtsauffassung zugrunde, dass Landtagsabgeordnete auch während der Gesetzgebungsperiode aus einem Landtagsklub aus bzw. in einen solchen eintreten können müssen, und begründet dies im Wesentlichen mit dem Prinzip des freien Mandats gemäß Art56 Abs1 B VG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 13.640/1993). §8 Sbg. GO-LT sei in verfassungskonformer Interpretation daher dahingehend auszulegen, dass unter der in Abs3 leg.cit. genannten "Änderung" auch Klubaustritte oder -eintritte zu verstehen seien.
Davon ausgehend erachtet es das Landesverwaltungsgericht Salzburg als verfassungswidrig, wenn sich die Höhe der zuzuerkennenden Unterstützung gemäß §10 Abs2 S.PartfördG "je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat" errechne. Dadurch würden "Landtagsparteien", die nicht bei der Landtagswahl antraten und daher auch kein Mandat erzielten, aber nunmehr – auf Grund von Klubaustritten oder -eintritten – dennoch mit Abgeordneten im Landtag vertreten seien, finanziell diskriminiert werden. Es sei nicht sachgerecht, dass derartige gravierende Änderungen der Umstände – wie etwa der Klubstärke – im Laufe des Förderungszeitraumes für die Gebührlichkeit der Klubförderung unbeachtlich sein sollen.
4. Vor dem Hintergrund der vom Landesverwaltungsgericht Salzburg dargelegten Bedenken ist eine isolierte Beurteilung der Frage, ob die Regelung des §10 Abs2 S.PartfördG sachlich gerechtfertigt ist, wenn sich die Höhe der nach dem 2. Abschnitt des S.PartfördG den "Landtagsparteien" zu gewährenden Unterstützung auch dann unverändert nach der Anzahl der bei der letzten Landtagswahl erzielten Mandate bemisst, wenn dem Landtagsklub infolge des Ausscheidens einzelner Mitglieder weniger Abgeordnete angehören, ohne gleichzeitige Einbeziehung auch des – die Bildung von Landtagsklubs regelnden – §8 Sbg. GO LT nicht möglich. Da (die angefochtene Wortfolge des) §10 Abs2 S.PartfördG somit – ausgehend von den vorgetragenen Bedenken – in untrennbarem Zusammenhang mit §8 Sbg. GO-LT steht, hätte es jedenfalls auch einer Anfechtung dieser Bestimmung bedurft.
5. Da somit der Anfechtungsumfang – sowohl hinsichtlich der im Haupt- als auch im Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen – zu eng gewählt worden ist, erweist sich der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.