JudikaturVfGH

G295/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
05. Oktober 2016

Spruch

Die Behandlung der Anträge wird abgelehnt.

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B VG; vgl. VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2. Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des §213 Abs2 bzw. des §84 Abs1 Z1 StPO wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK, Art47 GRC) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B VG, Art20 GRC) sowie gegen das "rechtsstaatliche Prinzip".

3. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 15.529/1999, 15.786/2000 und VfGH 23.2.2016, G574/2015) lässt das Vorbringen der Antragsteller angesichts der Beschränkung der Einspruchsgründe auf die Geltendmachung grober Unrichtigkeiten der Anklageschrift sowie des Umstandes, dass ein endgültiger Verlust jeglichen Rechtschutzes hier gerade nicht droht, die behauptete Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Anträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Demgemäß wurde – ohne das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B VG, geprüft zu haben – beschlossen, von einer Behandlung der Anträge abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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