JudikaturVfGH

G269/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2016

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Wortfolge "binnen 14 Tagen" in §213 Abs2, in eventu des Wortes "nicht" in §84 Abs1 Z1 StPO idF BGBl I 19/2004.

Durch die Anträge an das Landesgericht für Strafsachen Wien, die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Anklageschrift zu verlängern, haben die Antragsteller ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht, in dem die angefochtenen Bestimmungen präjudiziell sind und aus dessen Anlass das angerufene Gericht amtswegig eine Prüfung dieser Gesetzesbestimmungen durch den VfGH zu veranlassen hätte, sofern es die Bedenken teilte. Dass das Landesgericht für Strafsachen Wien keinen derartigen Antrag an den VfGH gerichtet hat, da es sich den Bedenken der Antragsteller nicht anschloss, vermag an der Zumutbarkeit dieses Weges nichts zu ändern. Auch das mittlerweile von allen Antragstellern mittels Beschwerde gemäß §87 StPO angerufene Gericht zweiter Instanz ist, wenn es Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Regelung hegen sollte, zur Antragstellung beim VfGH verpflichtet.

Angesichts dessen liegt eine prozessuale Situation vor, die zu einer mit dem Grundsatz der Subsidiarität von Individualanträgen nach Art140 B-VG nicht im Einklang stehenden Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes führen würde.

Zumutbarkeit auch der Erhebung eines Einspruches gegen die Anklageschrift, in dessen Zuge allenfalls auch die Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG angeregt werden könnte, zumal ein Einspruch gegen die Anklageschrift weder eine bestimmte Form aufweisen noch eine Begründung enthalten muss.

Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise zulässig machen könnten, liegen hier angesichts dessen, dass im aktuellen Verfahrensstadium keineswegs ein endgültiger Verlust jeglichen Rechtsschutzes droht, nicht vor.

(Ablehnung der Behandlung der Parteianträge zu G295/2016 ua, B v 05.10.2016).

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