JudikaturVfGH

G274/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
16. September 2016

Spruch

Der im Verfahren über den (Partei-)Antrag des ****** *******, dzt. ************* ***** , ******* ********** * , **** ***** , vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, auf Aufhebung des Wortes "neue" in §353 Z2 StPO, der Wortfolge "nach freier Überzeugung" in §14 StPO und des Wortes "freien", in eventu der Wortfolge ", sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung" als verfassungswidrig gemäß §63 Abs1 ZPO, §35 VfGG gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO zurückgewiesen .

Begründung

Nach Einbringung des oben erwähnten Parteiantrages am 8. August 2016 (in dem lediglich die Nachreichung eines Verfahrenshilfeantrages in Aussicht gestellt wird) beantragte der Antragsteller mit Eingabe vom 1. September 2016 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita – f ZPO.

Aus dem Zusammenhalt der Anordnungen in §64 Abs3 ZPO ergibt sich zweifelsfrei, dass eine wirksame Befreiung von der Entrichtung der in Abs1 Z1 lita des §64 ZPO angeführten "Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" nicht mehr nachträglich, dh., nachdem die Gebührenschuld bereits entstanden ist, beantragt werden kann.

Die hier in Rede stehende Eingabengebühr gemäß §17a VfGG ist demnach längstens bis zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrages iSd §15 Abs1 VfGG, mithin auch der Überreichung eines Parteiantrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG zu entrichten, sodass eine Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren vor der Antragseinbringung, spätestens aber mit dieser, beantragt werden muss (vgl. VfGH 28.2.2012, B825/11).

Der Antrag ist sohin im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO gemäß §20 Abs1a VfGG als verspätet zurückzuweisen (in Ansehung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 litb – f ZPO ergeht eine gesonderte Entscheidung).

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