JudikaturVfGH

G194/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2016

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG, begehrt die Antragstellerin, §352 Abs13 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194/1994, idF BGBl I 85/2013, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. Die maßgebliche Bestimmung des §352 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194/1994, idF BGBl I 85/2013, lautet wie folgt (die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):

"§352. (1) Die Meisterprüfungsstellen haben für die Abhaltung der Prüfungen unter Berücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungswerber regelmäßig wiederkehrende Termine festzusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.

(2) Der Prüfungswerber hat sich für die Prüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs1) bei der Meisterprüfungsstelle anzumelden. Die Wahl der Prüfungsstelle steht dem Prüfungswerber frei.

(3) Der Prüfungswerber ist von der Meisterprüfungsstelle formlos und rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. Sind die allenfalls vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern. Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungswerber das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(4) Alle Schriften, Zeugnisse und Amtshandlungen in Prüfungsangelegenheiten sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(5) Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(6) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfungswerber durch die Meisterprüfungsstelle schriftlich bekannt zu geben. Dem Prüfungswerber ist auf sein Ersuchen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung in der Meisterprüfungsstelle Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.

(7) Bei Fragestellungen der schriftlichen Prüfung, die sich für die Anwendung eines Prüfungsverfahrens mit Mehrfachauswahl (Multiple-Choice-Verfahren) eignen, ist die Prüfung entsprechend einer Verordnung gemäß §352a Abs1 Z3 nach einem zertifizierten Computerprogramm abzuwickeln. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat ebenfalls automationsunterstützt zu erfolgen. Der Einsatz der Prüfungskommission ist nicht erforderlich.

(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungswerber dagegen keinen Einspruch erhebt und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Kommission abzulegen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission bekannt zu geben.

(9) Gegen den Beschluss der Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel zu.

(10) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes einzeln abgelegte positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden die Module 1 bis 4 der Meisterprüfung und das allenfalls abzulegende Modul Unternehmerprüfung positiv absolviert, so ist ein Meisterprüfungszeugnis auszustellen. Ein Befähigungsprüfungszeugnis ist auszustellen, wenn die fachlichen Module und die allenfalls zu absolvierenden Module „Unternehmerprüfung“ und „Ausbilderprüfung“ positiv absolviert wurden.

(11) Hat der Prüfling die Prüfung lediglich teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse sowie entsprechender Regelungen im Sinne des §352a Abs2 festlegen, welcher Prüfungsteil bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist.

(12) Bei behinderten Prüfungskandidaten ist, sofern die Behinderung die Ablegung der Prüfung überhaupt zulässt, auf das Gebrechen des Behinderten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.

(13) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können von der Aufsichtsbehörde für ungültig erklärt werden. Wird wegen mangelhafter Aufgabengestaltung oder Abwicklung nur ein Modul der Prüfung von der Aufsichtsbehörde für ungültig erklärt, so gilt dieses als vom Prüfungswerber erfolgreich abgelegt. Entstehen bei der Aufsichtsbehörde ernsthafte Zweifel über die Richtigkeit der Beurteilung der Prüfung durch die Meisterprüfungskommission, so hat die Meisterprüfungskommission sämtliche diesbezügliche Unterlagen der Aufsichtsbehörde auf deren Aufforderung vorzulegen; die Aufsichtsbehörde kann einen Gutachter mit einer Nachbeurteilung befassen. Kommt ein solches Gutachten in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss, dass eine unrichtige Beurteilung der Prüfung bzw. eines der Module durch die Meisterprüfungskommission vorliegt, so hat die Aufsichtsbehörde die Prüfung für ungültig zu erklären und der Meisterprüfungsstelle die Ausstellung eines dem Gutachten entsprechenden Zeugnisses an den Prüfungswerber aufzutragen."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragstellerin ist ein Fachverband (Körperschaft öffentlichen Rechts) iSd §3 Abs1 Z4 WKG (Wirtschaftskammergesetz 1998). Ihr gehören die Berufszweige der Baumeister, Maurermeister, Erdbeweger (Deichgräber) sowie jene Berufszweige für Erdbau, Betonbohren und –schneiden (Teilgewerbe) als Mitglieder an.

2. Sie legt ihre Bedenken im Wesentlichen wie folgt dar:

2.1. Die Mitgliedschaft bei der Antragstellerin beruhe auf dem System der gesetzlichen Mitgliedschaft und sei eingeführt worden, um innerhalb der Wirtschaftskammer die Interessen einheitlich zu vertreten. Nach §1 Abs2 iVm §43 Abs3 WKG habe die Antragstellerin im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheit werde die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft sowie die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit im Gesetz genannt. Zu diesem Zweck führe die Antragstellerin seit Jahren unterschiedliche Kampagnen durch. Sie unterstütze außerdem das einschlägige Prüfungswesen und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, indem sie ein dafür zuständiges fachliches Gremium, die Baumeisterprüfungskommissäretagung, innerhalb ihres eigenen Wirkungsbereiches gegründet habe, die sich unter der Leitung der Antragstellerin jährlich treffe und berate. Die Baumeisterprüfungskömmissäretagung sei allerdings kein Organ iSd WKG, jedoch sei sie für die inhaltliche Weiterentwicklung und Adaptierung der Baumeister-Befähigungsprüfung bzw. der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung verantwortlich. Die Antragstellerin hätte darüber hinaus auch die Eintragung der Verbandsmarke (Wortbildmarke) "Baumeister" beim Österreichischen Patentamt angestrebt, die mit 9. August 1979 eingetragen worden sei.

2.2. Für reglementierte Gewerbe – wie das Gewerbe der Baumeister – sei ein Zugang nur durch den Qualifikations- bzw. Befähigungsnachweis eröffnet. Die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe sei erfüllt, sofern neben der Absolvierung taxativ aufgezählter Ausbildungen und dem Nachweis von entsprechenden fachlichen Tätigkeiten auch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe nachgewiesen werden könne (Baumeister-Verordnung, BGBl II 30/2003 idF BGBl II 399/2008). Der Gesetzgeber habe die Ausübung des reglementierten Gewerbes des unbeschränkten Baumeistergewerbes Personen vorbehalten, die die Befähigungsprüfung positiv absolviert haben.

2.3. Die angefochtene Bestimmung des §352 Abs13 zweiter Satz GewO liefe der im öffentlichen Interesse gelegenen Intention des Gesetzgebers, den Antritt und die Ausübung des Baumeistergewerbes sowie die Mitgliedschaft bei der Antragstellerin Personen mit absolviertes Befähigungsprüfung vorzubehalten, entgegen. Sollte ein Modul einer Befähigungsprüfung wegen mangelhafter Aufgabenstellung oder Abwicklung für ungültig erklärt werden, gelte das Modul trotz nicht nachgewiesener Qualifikation als vom Prüfungswerber erfolgreich abgelegt. Unter mangelhafte Aufgabengestaltung würde zum Beispiel fallen, wenn eine Aufgabenstellung für einen Prüfungskandidaten schlicht nicht oder realistischer Weise nicht in der vorgegebenen Zeit lösbar gewesen ist. Unter den Begriff der mangelhaften Prüfungsabwicklung würden sonstige gravierende Fehler in der Organisation und Durchführung einer Prüfung fallen, zB wenn die Ankündigung der Prüfung nicht fristgerecht erfolgte, wenn Inhalte geprüft werden, die nach den maßgebenden Prüfungsvorgaben nicht hätten geprüft werden dürfen, etc. Diese unwiderlegliche Vermutung des automatischen Bestehens führe zu der Annahme, dass Prüfungswerber über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen würden, obwohl das nicht der Fall sein müsse. Dadurch würden Personen die Befähigung zur Ausübung des Gewerbes erlangen, obwohl sie diese nicht besitzen würden. Das würde dem öffentlichen Interesse an einem reglementierten Gewerbe entgegenstehen. Die Antragstellerin sei verpflichtet, Mitglieder unter den Berufszweig der Baumeister aufzunehmen, die die erforderliche Qualifikation nicht erfüllen würden. Dadurch würden neben dem öffentlichen Interesse an einem reglementierten Gewerbe auch die gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebiete der Antragstellerin beeinträchtigt.

2.4. Die angefochtene Bestimmung des §352 Abs13 zweiter Satz GewO begünstige Prüfungswerber insoweit, als ein Modul der Prüfung, unabhängig von der tatsächlichen Befähigung der Prüfungswerber, dann als erfolgreich abgelegt gelte, wenn die Aufsichtsbehörde nur ein Modul der Prüfung wegen mangelhafter Aufgabenstellung oder Abwicklung für ungültig erklären würde. In jedem Fall habe die Ungültigerklärung eines Prüfungsmodules durch die Aufsichtsbehörde gemäß §352 Abs13 GewO zur Folge, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge für alle Prüfungswerber der betreffenden Prüfung wirksam werden würde. Die Ungültigerklärung des Modules habe nach dem Gesetz zwingend die Folge, dass dieses Modul, unabhängig von den tatsächlichen Kenntnissen der Prüfungswerber, als erfolgreich abgelegt gelte. Damit verknüpfe der Gesetzgeber aber ein Fehlverhalten des Prüfers mit den Fähigkeiten der Prüfungswerber in unsachlicher Weise. Es sei unsachlich, das öffentliche Interesse an einer fachlich qualifizierten Gewerbeausübung bloß deshalb hintanzustellen, weil der Prüfer die Aufgabenstellung oder die Abwicklung der Prüfung nur mangelhaft erledigt habe. Im Ergebnis sei §352 Abs13 zweiter Satz GewO unsachlich und daher verfassungswidrig, weil weder mangelhafte Prüfungsaufgaben noch eine mangelhafte Prüfungsabwicklung dazu führen dürften, dass eine Prüfung als bestanden zu werten sei.

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der den in dem Antrag erhobenen Bedenken entgegengetreten und die Zurückweisung beantragt wird, in eventu begehrt wird, auszusprechen, dass die angefochtene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

3.1. Zu den Prozessvoraussetzungen führt die Bundesregierung aus, dass die Antragstellerin ein Fachverband der Wirtschaftskammer sei. §2 Abs1 WKG statuiere eine ex-lege Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen für Rechtsträger, die zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt seien. Im Falle der Ausübung des Baumeistergewerbes entstehe die Gewerbeberechtigung mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes festgestellt werde (§95 Abs1 iVm §340 Abs2 GewO 1994).

3.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfließe aus §2 Abs1 WKG kein wie immer geartetes Recht, dass ihr "nur Personen, die die Voraussetzungen für den Antritt und die Ausübung des unbeschränkten Baumeistergewerbes erfüllen angehören." Weder komme den Fachverbänden im Verfahren zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung Parteistellung zu, noch seien diese berechtigt, die Mitgliedschaft von Gewerbebetreibenden abzulehnen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes zu Unrecht als erfüllt angenommen würden. Auch am Verfahren über die Ungültigerklärung von Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde gemäß §352 Abs13 erster Satz seien die Fachverbände in keiner Weise beteiligt.

3.3. Da das WKG der Antragstellerin keine Rechte im Zusammenhang mit der Erlangung der Gewerbeberechtigung – insbesondere nicht im aufsichtsbehördlichen Verfahren – und der daran anknüpfenden ex-lege Mitgliedschaft gemäß §2 Abs1 WKG einräume, sei ein Eingriff in die Rechtssphäre durch die angefochtene Bestimmung aus der Sicht der Bundesregierung ausgeschlossen.

IV. Erwägungen

1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).

2. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

3. Normadressat der bekämpften Bestimmung des §352 Abs13 zweiter Satz GewO ist lediglich die zuständige Aufsichtsbehörde (gemäß §352 Abs11 GewO der Landeshauptmann). Der Verwaltungsgerichtshof (8.11.2000, 2000/04/0119) hat unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung ausgesprochen, dass niemandem, auch nicht dem Prüfungskandidaten, ein subjektives Recht auf Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts zukomme.

4. Die Antragstellerin wird durch die angefochtene Bestimmung nicht unmittelbar in ihren Rechten berührt.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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