JudikaturVfGH

G274/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
06. November 2015

Spruch

Die Anträge des ****** ******, p.A. ************* ****-******, ***************** **, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der "§21 StGB idgF sowie der §58 GSVG und §89 ASVG idgF" wird abgewiesen.

Begründung

1. Der Einschreiter beabsichtigt, als Partei der vom Landesgericht Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2015, 8 CGS 112/15h, entschiedenen Rechtssache, nämlich durch Zurückweisung der Klage und der Anträge des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Unterbrechung der Verfahrens "für eine Normprüfung nach Art141 Abs1, 89 Abs2 B VG", beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der §§21 StGB, 58 GSVG und 89 ASVG zu stellen, und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2. Nach der Begründung des Beschlusses des Landesgerichtes Krems im Anlassverfahren habe die Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 30. Jänner 2012 ausgesprochen, dass die Invaliditätspension des Einschreiters ab 1. Juni 2011 für die weitere Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruhe. Klage, Berufung und Revision seien erfolglos geblieben. Mit Eingabe vom 23. April 2015 habe der Einschreiter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Die als Wiederaufnahmsklage gedeutete Eingabe des zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten und gemäß §21 Abs2 StGB untergebrachten Einschreiters sei zurückzuweisen, weil er weder Gründe für eine Nichtigkeitsklage nach §529 Abs1 ZPO noch solche für eine Wiederaufnahmsklage nach §530f ZPO geltend gemacht habe. Eine angeblich unrichtige rechtliche Beurteilung im Vorprozess sei nicht geeignet einen Wiederaufnahmsgrund darzustellen. Dies entziehe auch seinen übrigen Anträgen die Grundlage.

3. Der Einschreiter beabsichtigt – bei verständiger Würdigung seiner selbst verfassten Eingabe – nunmehr die Einbringung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle hinsichtlich des §21 StGB, allenfalls auch hinsichtlich der §§58 GSVG, 89 ASVG "idgF sowie alle in allen vorhergehenden Fassungen", mit dem Ziel, diese "ersatzlos aufzuheben".

4. Der Parteiantrag wäre unzulässig: Der Antragsteller erachtet das Ruhen seiner Pension während der Verbüßung seiner (lebenslang verhängten) Strafhaft als verfassungswidrig (§89 Abs1 Z1 ASVG). Ein allfälliges Rekursverfahren im Anlassverfahren beträfe aber – wie dieses – vorerst nur die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbeschlusses, also die Frage, ob der Antragsteller rechtzeitig eine Wiederaufnahmsklage erhoben und diese auf einen gesetzlich vorgesehenen Wiederaufnahmsgrund gestützt hat. Keine der vom Einschreiter als verfassungswidrig bezeichneten Gesetzesstellen wäre dabei anzuwenden und somit präjudiziell.

Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.

5. Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

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