JudikaturVfGH

G412/2015 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
17. September 2015

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Der Einschreiter beabsichtigt, aus Anlass des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. August 2015 einen (Partei-)Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG auf Aufhebung der §§35 und 45 AußStrG und §366 ZPO wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen, und beantragt hierfür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit diesem Beschluss wies das Landesgericht den Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West, mit dem dieses die Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen abgewiesen hatte, zurück.

Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines (Partei-)Antrages erscheint schon deswegen als offenbar aussichtslos, weil es sich bei dem angeführten Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz nicht um eine erstinstanzliche Entscheidung im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B VG handelt. Bei der gegebenen Sachlage wäre sogar die Zurückweisung des Antrags zu gewärtigen.

Der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse geprüfte – Antrag ist sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Damit sind alle mit diesem Antrag zusammenhängenden Anträge – einschließlich des Begehrens auf "amtswegige Überweisung an den VwGH" – erledigt.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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