G251/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Die einschreitende Partei ist klagende Partei in einer vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Rechtssache. Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Antrag der einschreitenden Partei auf Ablehnung einer Richterin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zurück.
2. Gegen diesen Beschluss erhob die einschreitende Partei "Rekurs" und stellt den vorliegenden auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §19, §21 Abs2 und §22 Abs2 und Abs3 JN wegen Verfassungswidrigkeit.
3. Der (Partei-)Antrag ist unzulässig.
Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
Die Erhebung eines (Partei-)Antrages aus Anlass der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Ablehnung eines Richters ist nicht zulässig, weil damit keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B VG bzw §62a Abs1 VfGG vorliegt (VfGH 22.9.2015, G422/2015; siehe auch im Hinblick auf Sachverständige VfGH 17.9.2015, G412/2015).
4. Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.
5. Dieser Beschluss konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.