E1101/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und erhob unter einem Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
2. Mit Beschluss vom 19. Februar 2015 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag sowie die Beschwerde als verspätet zurück, weil der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde mittels elektronischen Rechtsverkehrs am 12. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht und nicht unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hatte. Nach postalischer Übermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht waren der Antrag und die Beschwerde am 12. Jänner 2015 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt, die 14-tägige Frist des §148 Abs2 ZPO für den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war damit versäumt worden.
3. Gegen die Versäumung dieser Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist richtet sich der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser wurde durch die Rechtsvertreterin des Antragstellers mittels elektronischen Rechtsverkehrs am 30. März 2015 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Unter einem führt der Antragsteller seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der 14-tägigen Frist des §148 Abs2 ZPO für den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist führt der Antragsteller aus, sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde vom 12. Dezember 2014 seien versehentlich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden, was sich aus der Gestaltung der Maske des elektronischen Rechtsverkehrs erklären lasse. Die Software dieser Maske sei mit 1. Oktober 2014 verändert worden, der Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 sei die erste Eingabe der Kanzleigemeinschaft der Rechtsvertreterin des Antragstellers an den Verfassungsgerichtshof gewesen. Wörtlich führt der Antragsteller dazu Folgendes aus:
"Die Adressierung des Schriftsatzes im Schriftsatzdeckblatt erfolgte richtig an den Verfassungsgerichtshof. Auf dem ERV-Deckblatt ist seit 01.10.2014 nur ersichtlich in der Kopfzeile in großer und fett gedruckter Schrift Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, darunter in kleiner normaler Schrift 'Bundesverwaltungsgericht'.
Eine Kontrollmöglichkeit dazu, an welches Gericht der Schriftsatz mittels ERV nun tatsächlich übersendet wird, gibt es – anders als bei ERV-Eingaben an Zivilgerichte – nicht (mehr). Bei Eingaben an Zivilgerichte existiert nach wie vor als eigenes Feld (im zweiten Absatz des ERV-Deckblatts) die Angabe 'Gericht (Dienststelle)' wodurch klar ersichtlich ist, welchem Gericht der ERV-Schriftsatz tatsächlich zugestellt wird (siehe Beilage ./I-5). Eine derartige klarstellende Angabe fehlt also bei den beim Verfassungsgerichtshof/VwGH/Bundesverwaltungsgericht einzubringenden ERV-Eingaben. Die Erläuterung des Systems 'ADVOKAT' zu ERV-Eingaben ab 01.12.2014 beim Verfassungsgerichtshof (Beilage ./I-2) enthält die Informationen: 'Schriftsatzart: geben Sie z.B. 'VGH' für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ein oder wählen Sie diese Schriftsatzart aus der Liste aus. Art: Wählen Sie den Schriftsatzart 'Verfassungsgerichtshof' oder 'VfGH Folgeeingabe' aus der Liste aus'. Darüber ist jedoch ein großer Screenshot der ERV-Eingabe-Maske abgebildet, bei welchem unter 'Art' das Feld 'Bundesverwaltungsgericht' ausgewählt ist. Der Screenshot ist wesentlich größer dargestellt als die darunter stehende und dazu im Widerspruch stehende Erläuterung des Auswahlfeldes 'Art'.
Im konkreten Fall ging die Kanzleiangestellte, die den Schriftsatz über Diktatansage geschrieben hat, richtig davon aus, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bekämpfen ist und 'Bundesverwaltungsgericht' als 'Art' somit passt. Es ist nicht erläutert, dass mit 'Art' diejenige Stelle/Gericht auszuwählen ist, bei welcher der Schriftsatz in Folge dann tatsächlich einzubringen ist. Aus der Formulierung 'Art' kann dies nicht abgeleitet werden, vielmehr müsste klar das Gericht oder dergleichen angeführt sein. Auch aus den erläuternden Informationen ergibt sich nicht, dass mit 'Art' das Adressatgericht gemeint ist.
Durch die Übersicht (Beilage ./I-3) wird der entstandene Irrtum noch mehr begreiflich – in dieser Übersichtstabelle sind die Überschriften enthalten: 'Schriftsatz: Verfassungs-, Verwaltungsgerichtshof, Art: Bundesverwaltungsgericht, Gericht: ein Leerfeld'. Diese Darstellung des ERV-Systems ergibt nicht klar, dass mit 'Art' das Gericht gemeint ist, zumal es ein weiteres Feld für 'Gericht' gibt – welches jedoch verwirrenderweise wiederum nicht auszuwählen ist. Der Kanzleikraft der Verfahrenshilfevertreterin war nicht klar, dass mit 'Art' im ERV jenes Gericht ausgewählt wird, an welches der Schriftsatz mittels ERV dann tatsächlich übersendet wird. Sie ging vielmehr davon aus, richtig 'Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof' ausgewählt zu haben, zumal auch die korrekte Adressierung des Schriftsatzes an den Verfassungsgerichtshof im Schriftsatz enthalten ist. Dass mit Auswahl der 'Art' aber dieser Schriftsatz tatsächlich an das Bundesverwaltungsgericht übersandt wurde, war nicht klar ersichtlich.'
Das der Kanzleiangestellten der Beschwerdeführervertreterin unterlaufene Versehen sei bloß ein geringes, weil das Eingabesystem des elektronischen Rechtsverkehrs den Adressaten nicht klar erkennen lasse. Auch der Rechtsvertreterin selbst sei kein verschuldetes Versehen anzulasten. Aus dem ihr vorgelegten Ausdruck aus dem elektronischen Rechtsverkehr sei nicht klar ersichtlich gewesen, dass der Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht und nicht an den Verfassungsgerichtshof gesendet worden sei. Sie habe daher nicht gegen ihre Überwachungs- und Kontrollpflichten verstoßen.
4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist zulässig, aber nicht begründet:
4.1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.
4.1.1. Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
4.1.2. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
4.2. Durch Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Februar 2015 an den Antragsteller erlangte dieser Kenntnis von der fehlerhaften Übermittlung des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde fiel somit am 19. März 2015 (Zustelldatum des zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes) weg. Mit dem am 30. März 2015 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die Frist des §148 Abs2 ZPO gewahrt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Deixler-Hübner in: Fasching/Konecny² [Hrsg.] §148 ZPO, Rz. 7, wonach ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich in Betracht kommt).
4.3. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden:
4.3.1. Der Antragsteller bringt vor, bei dem am 12. Dezember 2014 übermittelten Schriftsatz habe es sich um den ersten an den Verfassungsgerichtshof zu richtenden Schriftsatz in der Kanzleigemeinschaft der Rechtsvertreterin des Antragstellers seit Umstellung der Maske des von der Rechtsvertreterin für den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr verwendeten Programms im Oktober 2014 gehandelt. Aus der neugestalteten Maske lasse sich für den Bereich der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts nicht zweifelsfrei erkennen, wer Adressat eines mittels elektronischen Rechtsverkehrs übermittelten Schriftsatzes sei. Der Empfänger eines Schriftsatzes werde in der Spalte "Art" eingetragen, während die Spalte "Gericht" leer bleibe. Es stelle bloß einen minderen Grad des Versehens dar, wenn in der Spalte "Art" anstatt des Verfassungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht eingetragen worden sei.
4.3.2. Dieses Vorbringen ist für den Verfassungsgerichtshof anhand der vom Antragsteller übermittelten Ausdrucke über die Gestaltung der von der Rechtsvertreterin des Antragstellers verwendeten Eingabemaske nicht nachvollziehbar. Demnach ist bei der Erstellung einer Eingabe an den Verfassungsgerichtshof zunächst die "Schriftsatzart" mit "Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof" festzulegen. In einem nächsten Schritt ist diese "Schriftsatzart" durch Wählen einer Option aus einer Menüliste in der Kategorie "Art" näher zu definieren. Dieses Menüliste enthält sechs wählbare Optionen: "Bundesverwaltungsgericht", "BVwG Folgeeingabe", "Verfassungsgerichtshof", "VfGH Folgeeingabe", "Verwaltungsgerichtshof" und "VwGH Folgeeingabe". Aus den vom Antragsteller selbst vorgelegten Erläuterungen des Programmherstellers zu dieser Eingabefunktion geht hervor, dass für Eingaben an den Verfassungsgerichtshof an dieser Stelle die Option "Verfassungsgerichtshof" oder "VfGH Folgeeingabe" zu wählen ist und sich daraus der Verfassungsgerichtshof als Adressat der Eingabe ergibt. Im vorliegenden Fall hat die Kanzleiangestellte der Antragstellervertreterin aus der Menüliste die Option "Bundesverwaltungsgericht" gewählt. Eine weitere Auswahlmöglichkeit im Zuge der Erstellung der Eingabe, bei der der Verfassungsgerichtshof als Adressat der Eingabe festgelegt hätte werden können, bestand nicht. Es musste der Kanzleiangestellten somit klar gewesen sein, dass durch die Auswahl der Option "Bundesverwaltungsgericht" der Verfassungsgerichtshof nicht Adressat der Eingabe war.
Der Antragsteller bringt weiters vor, seiner Rechtsvertreterin sei keine Verletzung ihrer Überwachungs- und Kontrollpflichten vorzuwerfen, weil diese das Schriftsatzdeckblatt nach Übersendung mittels elektronischen Rechtsverkehrs noch einmal überprüft habe und sich aus diesem Deckblatt die korrekte Adressierung des Schriftsatzes ersehen lasse.
In diesem vom Antragsteller vorgelegten Schriftsatzdeckblatt findet sich die Überschrift "Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof" ohne weitere Anschrift, darunter befindet sich die in geringerer Schriftgröße gehaltene Angabe "Bundesverwaltungsgericht". Weitere Angaben, an wen die Eingabe gerichtet ist, finden sich im Schriftsatzdeckblatt nicht. Dieses Schriftsatzdeckblatt lässt somit nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass die Eingabe jedenfalls an den Verfassungsgerichtshof gerichtet wäre, zumal sich eine Verbindung der Eingabe mit dem Verfassungsgerichtshof einzig aus der Überschrift "Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof" ergibt und diese beiden Gerichtshöfe keine gemeinsame Einlaufstelle haben. Auf Grund der mehrdeutigen Gestaltung dieses Schriftsatzdeckblatts hätte die Rechtsvertreterin des Antragstellers daher prüfen müssen, ob die Eingabe nun tatsächlich an den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich – wie der Antragsteller ausführt – um die erste solche Eingabe beim Verfassungsgerichtshof durch die Kanzlei der Antragstellervertreterin nach einer Umstellung der Maske des von ihr für den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr verwendeten Programms handelte. Unterbleibt eine solche Kontrolle, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch beim Adressaten eingelangt ist, aus welchen Gründen auch immer, etwa weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl. VfGH 21.11.2013, B629/2013).
4.4. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen ist.
5. Dieser Beschluss konnte gemäß §33 zweiter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.