JudikaturVfGH

E1101/2014 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2015

Rechtzeitigkeit des Antrags.

Durch Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des VfGH vom 19.02.2015 (zu E1101/2014) an den Antragsteller erlangte dieser Kenntnis von der fehlerhaften Übermittlung des Schriftsatzes vom 12.12.2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde fiel somit am 19.03.2015 (Zustelldatum des zurückweisenden Beschlusses) weg. Mit dem am 30.03.2015 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die Frist des §148 Abs2 ZPO gewahrt.

Jedoch kein minderer Grad des Versehens.

Es musste der Kanzleiangestellten klar gewesen sein, dass durch die Auswahl der Option "Bundesverwaltungsgericht" (aus einer Menüliste in der Eingabemaske) der VfGH nicht Adressat der Eingabe war.

Auf Grund der mehrdeutigen Gestaltung dieses Schriftsatzdeckblatts hätte die Rechtsvertreterin des Antragstellers prüfen müssen, ob die Eingabe nun tatsächlich an den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich - wie der Antragsteller ausführt - um die erste solche Eingabe beim VfGH durch die Kanzlei der Antragstellervertreterin nach einer Umstellung der Maske des von ihr für den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr verwendeten Programms handelte.

Rückverweise