V86/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Antragsteller begehren, ihrem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Finkenstein am Faakersee vom 12.11.2009, Zl. 030-Ing.Li/Tas-09, betreffend die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung Goritschach, genehmigt durch den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.5.2010, Zl. 3Ro-28-1/14-2010", die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Zur Begründung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen die Antragsteller aus, es sei ihnen bekannt, dass sie (anders als gemäß §85 Abs2 VfGG bei einer Bescheidbeschwerde) angesichts der Bestimmung des §57 Abs3 VfGG kein Recht darauf hätten, beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung zu begehren. Die betreffende Angelegenheit sei jedoch von besonderer Dringlichkeit, weil zu erwarten sei, dass demnächst die Arbeiten zur Schaffung der Infrastruktur (Straße, Kanal, Wasserleitung, etc.) auf dem Baulandareal beginnen würden, womit das bisher unberührte Wiesen- und Ackerland schon zerstört wäre. Weiters heißt es in diesem Antrag (Hervorhebungen durch Fettdruck nicht übernommen):
"Sollte sich der Verfassungsgerichtshof nicht dazu durchringen können (was hiermit beantragt wird) der Individualbeschwerde [richtig: dem Individualantrag] doch in Analogie zu §85 Abs2 VfGG bzw. rechtsfortbildend präter legem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, so wird an den Verfassungsgerichtshof der
DRINGENDE APPELL
gerichtet, in Beachtung des §59 Abs1 VfGG ehebaldigst über diese Beschwerde [richtig: diesen Antrag] mit Erkenntnis abzusprechen, weil nur auf diese Weise wirksam eine unwiederbringliche Zerstörung des von der Verordnung betroffenen Gebietes verhindert werden kann."
3. Der Antrag ist unzulässig.
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) erkennt bei der Regelung des Verfahrens über die Anfechtung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen einem Antrag gemäß Art139 B-VG eine aufschiebende Wirkung nicht zu und sieht in diesem Fall auch eine Zuerkennung durch den Verfassungsgerichtshof nicht vor. Dies ist, wie die Regelung des §57 Abs3 VfGG, welche den Antrag eines Gerichts iSd Art139 Abs1 erster Satz betrifft, zeigt und wie auch die Regelung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden durch §85 VfGG erkennen lässt, keine Gesetzeslücke, sondern eine beabsichtigte, sich aus den Besonderheiten des Art139 B-VG erklärende Regelung. Wo aber die gesetzlichen Bestimmungen eine eindeutige Regelung treffen, ist für eine Gesetzesanalogie kein Raum (VfSlg. 18.570/2008 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Da im Verfahren nach Art139 B-VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen ist und eine analoge Anwendung des §85 VfGG im Normenprüfungsverfahren nach Art139 B-VG nicht in Betracht kommt, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.