Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Übergangsbestimmung der StPO betreffend die Sicherstellung und Auswertung von Datenträger und Daten; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung mehrerer Bestimmungen der StPO mangels Darlegung von Bedenken; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des VfGG betreffend verfahrensrechtliche Bestimmungen für Gesetzesprüfungsverfahren mangels Präjudizialität
Ablehnung des Antrages, soweit er sich auf §516 Abs13 StPO idF BGBl I 65/2025 bezieht. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der §§1, 2, 3 und 10 Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, der §§75, 103, 105, 115f, 115g, 115h, 115i, 115j, 115k, 115l, 139, 281, 285j und 516 Abs13 StPO mangels Vorbringens von Bedenken sowie der §§62 und 62a VfGG idF BGBl I 88/2023 mangels Präjudizialität.
Im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist (nur) dann vom Vorliegen einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" und damit von der Zulässigkeit eines Parteiantrages auszugehen, wenn der betreffende Akt nicht (mehr) durch Rechtsmittel gegen das auf Grund einer Anklage im Hauptverfahren ergehende (kondemnierende) Urteil angefochten werden kann. Ein solcher Fall liegt hier vor (Beschwerde gegen den Beschluss des LG Krems an der Donau, mit dem Einsprüche wegen Rechtsverletzung gemäß §106 StPO abgewiesen wurden): Die Sicherstellung ist grundsätzlich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mittels Einspruches wegen Rechtsverletzung zu bekämpfen. Zwar hat der Beschuldigte nach der Rsp des OGH auch noch im Hauptverfahren die Möglichkeit, gegen die Verwertung der Beweisergebnisse vorzugehen. Der aus der Sicherstellung allenfalls folgende Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie das Recht auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten lässt sich auf diesem Wege gleichwohl nicht vollumfänglich bekämpfen. Denn im Rechtsmittel gegen das im Hauptverfahren ergehende Urteil könnte der Antragsteller nur die Unzulässigkeit der Verwertung des Beweises relevieren, nicht aber die Art und Weise der Beweiserhebung, insbesondere deren behauptetermaßen überschießende Natur, um deren Geltendmachung es dem Antragsteller aber geht. Bei der vorliegenden Entscheidung des Landesgerichtes Krems an der Donau handelt es sich somit um eine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache".
Der Antrag ficht zunächst §62 und §62a VfGG an, die verfahrensrechtliche Bestimmungen für Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH enthalten, sowie §285j StPO, der die Vorgangsweise des Landesgerichtes im Fall einer Verständigung des VfGH über einen Parteiantrag regelt. Diese Bestimmungen kommen ausschließlich im Verfahren vor dem VfGH zur Anwendung und waren in der anhängigen Rechtssache vor dem ordentlichen Gericht sohin nicht anzuwenden, weshalb der Antrag insoweit unzulässig ist.
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der §§1 bis 3 und 10 GRBG sowie der §§75, 103, 105, 115f bis 115l, 139 und 281 StPO, weil ihm nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpften Gesetzesstellen in Widerspruch stehen sollen und insbesondere auch nicht, welche Gründe für diese Annahme sprechen. Das Antragsvorbringen erschöpft sich vielmehr in einer Beschreibung der Rechtslage und der Behauptung, dass diese – aus nicht näher dargelegten Gründen – diverse verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletze.
Bezüglich §516 Abs13 StPO mangelt es auch der meisten im Antrag genannten Grundrechte (auf ein faires Verfahren, auf den gesetzlichen Richter, auf "rechtstaatliche Mindeststandards", auf Datenschutz, auf Schutz des Brief- und des Fernmeldegeheimnisses sowie auf Achtung des Privatlebens) an näheren Darlegungen zu deren Verletzung. Das Bedenken einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch unsachliche Differenzierung zwischen vor und nach dem 01.01.2025 sichergestellten Datenträgern wird im Antrag aber hinreichend deutlich vorgebracht, sodass er insoweit zulässig ist.
Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des §516 Abs13 zweiter Satz StPO:
Der VfGH hat mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz bereits festgehalten, dass Übergangsbestimmungen, wonach für alle zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes anhängigen Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten, grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Auch im vorliegenden Zusammenhang ist die Differenzierung zwischen Beschlagnahmen von Datenträgern und Daten, die ab dem 01.01.2025 angeordnet werden, und Sicherstellungen (auch von Datenträgern), die vor diesem Zeitpunkt angeordnet wurden, sachlich gerechtfertigt, zumal §516 Abs13 zweiter Satz StPO auch die sinngemäße Anwendung jener Teile der Neuregelung, die sich auf bereits nach der alten Rechtslage sichergestellte Datenträger und Daten übertragen lassen, auch in "Altverfahren" vorsieht.
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