Ablehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung einer LandschaftsschutzV im Hinblick auf den örtlichen Geltungsbereich
Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10.11.1980 (Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980 idF LGBl 83/2003), erklärt Teile der Gemeinde Maishofen zu einem Landschaftsschutzgebiet iSv §16 Salzburger Naturschutzgesetz 1999. Der verordnungserlassenden Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie das – in ausreichendem Maß dargelegte – öffentliche Interesse an der bereits im Zuge der Lahntal‑Landschaftsschutzverordnung 1976, LGBl 21/1976, erfolgten Einbeziehung auch der im Eigentum des Erstantragstellers stehenden Grundstücke in den Bereich des Landschaftsschutzgebietes höher bewertet als das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller.
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