Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Bewilligung der Haltung von Fischen und Zehnfußkrebsen anlässlich einer – zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts bereits mit Auflagen stattgefundenen – Tauschbörse sowie die Untersagung der Abgabe von bestimmten Süßwasserfischarten und Garnelen im Rahmen einer Kaufbörse; Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auf Grund der rechtlichen Wirkung der Bewilligung der Veranstaltung auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sowie auch trotz Erteilung einer Dauerbewilligung
Der beschwerdeführenden Partei – ein Veranstalter von Aquarienbörsen – wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) vom 13.11.2025 unter näher bezeichneten Auflagen die tierschutzrechtliche Bewilligung für die Haltung von diversen näher bezeichneten Fischen und Zehnfußkrebsen anlässlich einer näher bezeichneten Tauschbörse am 23.11.2025 erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wies die BH den Antrag auf Erlassung einer Dauerbewilligung gemäß §28 TSchG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Abgabe der beantragten Süßwasserfischarten und Garnelen im Rahmen einer Kaufbörse untersagt sei (Spruchpunkt III.).
Indem das LVwG Vlbg mit Beschluss vom 27.04.2026 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der BH mangels Rechtsschutzinteresses der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückwies, verkennt es, dass in Konstellationen wie der vorliegenden bei diesem Verständnis dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre. So würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen.
Das LVwG Vlbg weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich der vorliegende Fall insofern von jenen unterscheidet, die den E v 28.11.2023, E2953/2023, sowie vom 17.09.2024, E2261/2024, zugrunde lagen, als die beschwerdeführende Partei unter einem auch die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Dauerbewilligung beantragte. Soweit das LVwG Vlbg aber in diesem Zusammenhang annimmt, dass das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei in der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Dauerbewilligung umfassend Deckung finde, übersieht es, dass ein Bescheid, mit dem eine tierschutzrechtliche Bewilligung für eine konkrete Veranstaltung unter Auflagen erteilt wurde, auch insofern Rechtsfolgen entwickelt, als er Grundlage in einem möglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren sein kann.
Da die bescheidmäßige Bewilligung der Veranstaltung nur unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen sohin auch nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten vermag, hätte das LVwG Vlbg im vorliegenden Fall durch eine Sachentscheidung – und zwar selbst nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Zeitraumes und trotz der unter einem beantragten Erteilung einer Dauerbewilligung – Rechtsschutz gewähren müssen.
Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.
Keine Ergebnisse gefunden