Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Beschwerde durch das LVwG Nö betreffend die Nichtgewährung einer Information über eine Baueinstellung durch einen Bürgermeister; keine Bedachtnahme auf den Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde bei Angelegenheiten der Informationsfreiheit durch den Bundesgesetzgeber
In E v 24.06.2026, G43/2026 ua, wurde festgehalten, dass der Bundesgesetzgeber – im Rahmen seiner Bedarfskompetenz gemäß Art22a Abs4 Z1 B‑VG – mit der Vorschrift des §11 Abs2 IFG den innergemeindlichen Instanzenzug in Angelegenheiten der Informationsfreiheit ausgeschlossen hat. Das LVwG Nö hat sohin, indem es die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z1 B‑VG mangels Ausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges zurückgewiesen hat, zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.
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