Ablehnung der Behandlung von Beschwerden betreffend Bestimmungen des HochleistungsstreckenG sowie der HochleistungsstreckenV
Soweit in den Beschwerden die Verfassungswidrigkeit des §1 des Hochleistungsstreckengesetzes und die Gesetzwidrigkeit der 2. Hochleistungsstrecken-Verordnung (hinsichtlich der Worte "Wien – St. Pölten") behauptet wird, ist auf die stRsp des VfGH zum Bestimmtheitsgebot (vgl zum "differenzierten Legalitätsprinzip" zB VfSlg 20.476/2021; zu §1 Abs1 HLG überdies VfSlg 18.322/2007) hinzuweisen.
Soweit in der zu E707/2026 protokollierten Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des §40 Abs5 dritter Satz UVP-G 2000 behauptet wird, hat der VfGH bereits ausgesprochen, dass ein Neuerungsverbot nach Beschwerdeerhebung grundsätzlich nicht dem Rechtsstaatsgebot widerspricht und auch nicht Art136 Abs2 B‑VG entgegensteht.
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