Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GesundheitstelematikG 2012 betreffend die Speicherung erhaltener Impfungen wegen Zumutbarkeit der Geltendmachung einer Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz bei der Datenschutzbehörde
Nach §24 Abs1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung, gegen §1 DSG oder gegen Art2 des 1. Hauptstückes zum Datenschutzgesetz ("Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen") verstößt. In diesem Beschwerdeverfahren hat die Datenschutzbehörde – allenfalls nach einem vorangegangenen Löschungsbegehren des Antragstellers beim datenschutzrechtlich Verantwortlichen – die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, hier die maßgeblichen Bestimmungen der §§24b ff Gesundheitstelematikgesetz 2012 über den elektronischen Impfpass, und insbesondere den Ausschluss des Widerspruchsrechtes bzw die Einschränkung des Löschungsrechtes durch §24e Abs5 leg cit anzuwenden.
Gegen den von der Datenschutzbehörde erlassenen Bescheid kann in der Folge gemäß §27 Abs1 DSG Beschwerde an das BVwG und gegen dessen Erledigung Beschwerde gemäß Art144 B‑VG an den VfGH unter anderem mit der Behauptung erhoben werden, dass die präjudiziellen Bestimmungen des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 verfassungswidrig seien.
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