Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des ORF-G betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Popularbeschwerde bei der Kommunikationsbehörde Austria; verfassungskonforme Auslegung hinsichtlich der den ORF-Beitrag "zu entrichten verpflichteten" Personen; Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung auch durch den – mit dem zur Leistung des ORF-Beitrags Verpflichteten und im gemeinsamen Haushalt lebenden – Gesamtschuldner mit Unterstützung von mindestens 120 solcher Personen
Keine Aufhebung des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G idF BGBl I 112/2023.
In Verfahren nach §36 Abs1 Z1 litb ORF-G entscheidet die KommAustria als Regulierungsbehörde über die Verletzung von Bestimmungen des ORF-G (mit in §36 Abs1 ORF-G genannten Ausnahmen) auf Grund der Beschwerde einer Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird ("Popularbeschwerde").
Der VfGH legte in seinem Prüfungsbeschluss seinem Bedenken vorläufig ein Verständnis des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G zugrunde, demzufolge gemäß dieser in Prüfung gezogenen Bestimmung nur eine Person beschwerdelegitimiert ist, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag tatsächlich entrichtet hat (oder von dieser Verpflichtung befreit ist). Dieses Verständnis stützt sich insbesondere auf den Wortlaut der Bestimmung ("Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF‑Beitrag entrichtet") und deren systematischen Zusammenhang (weil unterstützungslegitimiert ausdrücklich auch Personen sind, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichteten Person "an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben", eine Anordnung, die überflüssig wäre, wenn ohnedies bereits gemäß §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragenen und daher als Gesamtschuldner des ORF-Beitrages verpflichtete Personen als nach §36 Abs1 Z1 litb ORF-G verpflichtete Person und damit schon als solche unterstützungsberechtigt anzusehen wären).
Hätte die in Prüfung gezogene Bestimmung diesen Inhalt, verstieße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber einerseits die (die sonstigen Voraussetzungen erfüllenden) Haushaltsangehörigen gleichermaßen als Gesamtschuldner iSd §6 BAO für die Zahlung des ORF-Beitrages für den jeweiligen Haushalt verantwortlich macht, dann aber die ebenso an diese Zahlungsverpflichtung anknüpfende Legitimation zur Erhebung einer Popularbeschwerde auf jene Person beschränkt, die, für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden beitragspflichtigen Schuldner, den ORF-Beitrag tatsächlich entrichtet. Indem §36 Abs1 Z1 litb ORF-G eine Popularbeschwerde im Rahmen der Aufsicht über den ORF durch die KommAustria vorsieht, geht das Gesetz davon aus, dass über die Verpflichtung zur Leistung des ORF‑Beitrages dem Beitragspflichtigen ein (wenn auch kein rechtliches) Interesse an der gesetzeskonformen Wahrnehmung seiner Aufgaben durch den ORF zukommt. Diese, von der persönlichen Betroffenheit losgelöste, (Popular-)Beschwerdelegitimation nur dem – aus welchen Gründen im Innenverhältnis der Beitragsschuldner auch immer – tatsächlichen Zahler, nicht aber allen Zahlungspflichtigen zuzuerkennen (und damit etwa auch dem tatsächlichen Zahler die Gestaltungsmöglichkeit einzuräumen, allen anderen Gesamtschuldnern die Beschwerdelegitimation zu nehmen), entbehrte einer sachlichen Rechtfertigung.
Dem kann auch der Verweis auf den grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung einer Popularbeschwerde nicht entgegengehalten werden, weil das vom Gesetzgeber einmal gewählte Regelungssystem jedenfalls in sich nicht unsachlich differenzieren darf (das unterscheidet die hier in Rede stehende Regelung etwa von der Festlegung der erforderlichen Anzahl an Unterstützungserklärungen und auch bei der zur Einräumung subjektiver Parteirechte ergangenen Rsp des VfGH ist es gerade der Gleichheitsgrundsatz und seine rechtsstaatliche Komponente, die den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers verfassungsrechtlich determiniert).
Ein solches, mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geratendes Verständnis der in Prüfung gezogenen Bestimmung kann vermieden werden, wenn man in verfassungskonformer Auslegung "das Wort 'entrichtet' in §36 Abs1 Z1 litb ORF-G im Sinne der Bedeutung von 'zu entrichten verpflichtet'" liest und "somit alle Beitragsschuldnerinnen bzw -schuldner iSd §3 Abs1 und 2 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 [als] beschwerdelegitimiert [erachtet], sodass die Bedenken des VfGH hinsichtlich der Sachlichkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung ausgeräumt werden können und keine Verfassungswidrigkeit vorliegt".
Es kann dahinstehen, ob die nach §9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vorgesehene Meldepflicht für Beginn und Ende der Beitragspflicht, die grundsätzlich alle Gesamtschuldner trifft, wobei aber die Meldung durch einen Gesamtschuldner alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht befreit (§9 Abs1 letzter Satz ORF-Beitrags-Gesetz 2024), auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen nur eine, wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme meint, "für die Praxis angedacht[e] Vorgehensweise, die der ORF-Beitrags-Service GmbH die Abwicklung der Zahlung erleichtern soll" beschreibt oder ob und welche rechtliche Bedeutung dieser Bestimmung im Einzelnen für den Vollzug des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 zukommt. Jedenfalls bewirkt §9 Abs1 ORF‑Beitrags-Gesetz 2024 nicht zwingend, dass §36 Abs1 Z1 litb ORF-G nicht in der von der Bundesregierung vertretenen verfassungskonformen Weise verstanden werden kann. §36 Abs1 Z1 litb ORF-G ist in verfassungskonformer Auslegung nicht so zu verstehen, dass die Meldung nach §9 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 für die Legitimation zur Erhebung einer Popularbeschwerde konstitutiv wäre.
Dem Gesetzgeber ist, weil ihm im Gesamtzusammenhang der durch BGBl I 112/2023 erfolgten Neuregelungen in §31 ORF-G und durch das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 unterstellt werden kann, auch für die Popularbeschwerde in §36 Abs1 Z1 litb ORF-G die "erforderliche", also sachlich konsequente Anpassung vornehmen zu wollen, das von der Bundesregierung dargelegte Verständnis der in Prüfung gezogenen Bestimmung zuzusinnen. Die KommAustria entscheidet daher gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G über (Popular-)Beschwerden einer Person, die für ihren Hauptwohnsitz als Gesamtschuldnerin iSd §3 Abs1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 an einer Adresse mit Hauptwohnsitz beitragspflichtig ist, sofern diese Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird.
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