Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse in den Anlassfällen
Mit E v 17.03.2026, G156/2025 ua, hob der VfGH §10 Abs1 bis 5 und §13 Abs7 zweiter Satz NÖ KJHG als verfassungswidrig auf. Das LVwG hat in beiden Fällen verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
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