Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB und des KonsumentenschutzG
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (von §879 Abs3 ABGB, §6 Abs3 KSchG, §28 Abs1 und 2 KSchG, §28a Abs2 KSchG sowie näher bezeichneter Wortfolgen in §28a Abs1 KSchG und §29 Abs2 KSchG) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Wie bereits in E v 24.06.2025, G170/2024 ua, ausgesprochen, ist §879 Abs3 ABGB nicht zu unbestimmt. Die Bestimmung greift im Hinblick auf ihren Schutz vor benachteiligender Vertragsgestaltung nicht unverhältnismäßig in die Privatautonomie von Unternehmern ein. Für §6 Abs3 KSchG gilt – soweit sein Tatbestand nicht ohnehin unionsrechtlich determiniert ist (Art5 RL 93/13/EWG) – nichts anderes. Die gerichtliche Kontrolle behördlich nicht untersagter Bedingungsteile verstößt nicht gegen Art94 B‑VG; eine Entscheidung über dieselbe Rechtssache liegt nicht vor.
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