Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf Enteignung nach dem Eisenbahn-EnteignungentschädigungsG auf Grund der Verlängerung der U-Bahn-Linie U1; keine Verhinderung einer Enteignung durch die Verweigerung der Kontaktaufnahme bzw von Verhandlungen über ein angemessenes Kaufanbot
Das VGW geht in seinem Erkenntnis zunächst davon aus, dass die mit den Rechtsvorgängern jener (acht) beteiligten Parteien, welche Wohnungseigentümer des auf der betroffenen Liegenschaft errichteten Gebäudes sind, vertraglich begründeten Servituten nicht auf die (acht) beteiligten Parteien als Rechtsnachfolger übergegangen seien. Ob und inwieweit auf Grund (besonderer) vertraglicher Regelungen zwischen der beschwerdeführenden Partei und den Rechtsvorgängern der (acht) beteiligten Parteien als Wohnungseigentümer oder zwischen den Rechtsvorgängern und deren Rechtsnachfolgern eine Überbindungsverpflichtung der Servituten auf die beteiligten Parteien bestanden habe, sei gegebenenfalls im ordentlichen Rechtsweg, nicht aber von den Verwaltungsbehörden und dem VWG zu klären.
Das VGW geht im angefochtenen Erkenntnis ferner davon aus, dass auf der betroffenen Liegenschaft keine offenkundigen Servituten der beschwerdeführenden Partei zulasten der Grundeigentümer bestünden.
Von den beiden angeführten Grundlagen ausgehend begründete der Landeshauptmann von Wien und in der Folge das VGW die Unzulässigkeit des Antrages auf Enteignung gemäß §2 Abs2 Z3 EisbEG durch Einräumung der Servitute "der Duldung, der Errichtung, des Bestandes, der Erhaltung, und des Betriebs einer Verkehrs(tunnel)anlage samt aller damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und Maßnahmen im flächenmäßigen Gesamtausmaß von ca 252 m²" im Wesentlichen damit, das Enteignungsverfahren setze als ultima ratio zur Durchsetzung der Einräumung der angestrebten Dienstbarkeiten zwingend voraus, dass die beschwerdeführende Partei den beteiligten Parteien eine der Höhe nach angemessene und auf Basis eines Sachverständigengutachtens ermittelte Entschädigung angeboten habe und dies von den beteiligten Parteien nicht angenommen worden sei. Das Enteignungsrecht habe nicht den Sinn, einem Projektwerber auf einfachem und billigem bzw mit geringem Prozessrisiko behaftetem Weg bestimmte Rechte einzuräumen.
Damit ignoriert das VGW, dass die beschwerdeführende Partei im Verfahren vor dem VGW vorbrachte, mehrfach versucht zu haben, mit den beteiligten Parteien jeweils einzeln und auf unterschiedlichem Weg Kontakt aufzunehmen. Im Unterschied zu den sonstigen Eigentümern der betroffenen Liegenschaft welche der beschwerdeführenden Partei auf vertraglichem Weg die von dieser begehrten Servituten einräumten, waren die beteiligten Parteien als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft gar nicht erst bereit, mit der beschwerdeführenden Partei in Kontakt zu treten. Aus eben diesem Grund beantragte die beschwerdeführende Partei die zwangsweise Einräumung der Servituten auf der im Eigentum unter anderem der beteiligten Parteien stehenden Liegenschaft.
Die Rsp des VfGH, der zufolge eine Enteignung nur dann notwendig und erforderlich – und somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen – ist, wenn der Grundeigentümer ein angemessenes Kaufanbot abgelehnt hat, ist nicht dahin zu verstehen, dass Grundeigentümer durch die Verweigerung der Kontaktaufnahme bzw die Verweigerung von Verhandlungen über ein angemessenes Kaufanbot die Enteignung verhindern können. Vor dem Hintergrund des – bereits im Enteignungsantrag erbrachten und in der Beschwerde wiederholten – Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, all ihre Versuche, mit den Antragsgegnern in Kontakt bzw Dialog zu treten, seien erfolglos geblieben, kann der beschwerdeführenden Partei nicht vorgehalten werden, sie habe nicht versucht, den Bedarf anders als durch die Enteignung zu decken.
Entgegen der Auffassung des Landeshauptmannes von Wien und des VGW kann bei einem derartigen Sachverhalt nicht davon gesprochen werden, dass die beschwerdeführende Partei den beteiligten Parteien keine der Höhe nach angemessene Entschädigung für die Einräumung der Servituten angeboten hätte.
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