Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels eindeutiger und nachvollziehbarer Zuweisung eines Geschäftsfalles an einen bestimmten Richter bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Geschäftsfälle beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg
Das (aufhebende) Erkenntnis des VfGH vom 21.09.2023 wurde dem LVwG Vbg am 15.11.2023 zugestellt; zu diesem Zeitpunkt stand noch die LVwG-GV 2023, Nr 3, in Kraft. Die LVwG-GV 2023, Nr 4, trat erst mit 21.11.2023 in Kraft; sie ordnete in §19 Abs4 iVm Abs5 für den vorliegenden Fall ausdrücklich an, dass er so zuzuteilen sei, als wäre er neu eingelangt. Die Zuteilung an ein konkretes Mitglied des LVwG erfolgte sodann nach den Regelungen der §§4 und 4a LVwG-GV 2023, Nr 4.
§4 Abs2 iVm §4a LVwG-GV 2023, Nr 4, sieht (nunmehr) zwar eine Regelung vor, die auch für den Fall des gleichzeitigen Einlangens mehrerer Geschäftsfälle eine eindeutige und nachvollziehbare Zuteilung ermöglicht. Durch die Anordnung in §19 Abs5 LVwG-GV 2023, Nr 4, wonach auf den vorliegenden Fall die Regelung des §19 Abs4 LVwG-GV 2023, Nr 4, anzuwenden ist, erfolgte die Zuteilung des vorliegenden Falles, der nach der früheren Geschäftsverteilung nicht eindeutig, nachvollziehbar und überprüfbar zugeteilt werden konnte, jedoch abermals nicht nach im Vorhinein bestimmten abstrakten Kriterien.
Mit VfSlg 20.699/2024 wurde ausgesprochen, dass auch die mit der LVwG-GV 2023, Nr 4, eingeführte Bestimmung des §19 Abs4 für Fälle wie den vorliegenden, die nach der früheren Geschäftsverteilung des LVwG nicht eindeutig, nachvollziehbar und überprüfbar zugeteilt werden konnten, keine ausreichende Grundlage für eine diesen Anforderungen entsprechende Zuteilung darstellt. Zwar kann eine Sanierung des in den Entscheidungen VfSlg 20.630/2023 sowie E v 27.02.2024, E3937/2023, festgestellten Mangels der Geschäftsverteilung dadurch erfolgen, dass die von diesem Mangel betroffenen Geschäftsfälle nach dem neu eingeführten System des §4 Abs2 iVm §4a LVwG-GV 2023, Nr 4, zugeteilt werden und zu diesem Zweck als zu einem bestimmten Zeitpunkt neu eingelangt gelten, wobei dieser Zeitpunkt so zu bestimmen ist, dass eine Einflussnahme auf die konkrete Zuteilung auszuschließen ist. Die Zuteilung nach §19 Abs4 iVm Abs5 LVwG-GV 2023, Nr 4, entspricht dieser Anforderung jedoch nicht:
Die (ausschließlich) den vorliegenden Fall erfassende Regelung des §19 Abs4 iVm Abs5 LVwG-GV 2023, Nr 4, ist erst nach dem Einlangen des – aufhebenden – Erkenntnisses des VfGH am 15.11.2023 beim LVwG, nämlich am 21.11.2023, in Kraft getreten. Damit war jedoch die Zuteilung an ein konkretes Mitglied des LVwG – wesentlich – vom Zeitpunkt abhängig, an dem die LVwG-GV 2023, Nr 4, veröffentlicht wurde. Die Zuteilung des vorliegenden Falles erfolgte somit auch aus diesem Grund abermals nicht nach im Vorhinein bestimmten abstrakten Kriterien.
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