JudikaturVfGH

E3937/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2024

Die Beschwerde langte ebenso wie eine weitere, den Zuständigkeitsbereich "Arbeits- und Sozialversicherungsrecht" betreffend, am Nachmittag des 16.10.2023 beim LVwG ein. Nach dem insofern unwidersprochen gebliebenen Beschwerdevorbringen wurde der Tag und die Tageshälfte (hier: Nachmittag), nicht aber auch der konkrete Zeitpunkt des Einlangens dieser Geschäftsfälle vom LVwG dokumentiert. Die Geschäftsfälle wurden jeweils einem der in §13 der Geschäftsverteilung angeführten Richter zugewiesen. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit für die Erlassung des hier angefochtenen Erkenntnisses nicht in der von Art83 Abs2 iVm Art135 Abs2 B-VG gebotenen eindeutigen Weise und damit nachvollziehbar sowie nachprüfbar feststeht (vgl E v 21.09.2023, E1920/2022).

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