G88/2024 (G88/2024-12) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des StbG 1985 betreffend das Verleihungshindernis für die österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund einer einmaligen Verwaltungsübertretung; keine sachliche Ausgestaltung des Systems der Verleihungshindernisse durch Versagung der Staatsbürgerschaft einerseits bei einmaliger Begehung einer – zu einer rechtskräftig verhängten und nicht getilgten Geldstrafe von mindestens € 1.000,– führenden – Verwaltungsübertretung, während andererseits erst eine zumindest zweimalige derartige Verwaltungsübertretung ein Verleihungshindernis darstellt
Aufhebung der Ziffern- und Zeichenfolge "2, " in §10 Abs2 Z1 des StbB 1985 idF BGBl I 38/2011 und BGBl I 65/2021. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2025.
§10 Abs2 Z1 StbG iVm §53 Abs2 Z2 FPG statuiert ein (absolutes) Verleihungshindernis, wenn eine (nicht getilgte) rechtskräftige Bestrafung des Staatsbürgerschaftswerbers zu einer Geldstrafe von mindestens € 1.000,– (bzw zu einer primären Freiheitsstrafe) wegen einer Verwaltungsübertretung vorliegt. Dabei kommt es weder auf Art und Inhalt der Verwaltungsübertretung noch auf eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Staatsbürgerschaftswerbers an.
§10 Abs2 Z2 StbG regelt zwei weitere Tatbestände, bei deren Verwirklichung ein (absolutes) Verleihungshindernis vorliegt: die wiederholte Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt (§10 Abs2 Z2 erster Fall StbG) einerseits und die Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Übertretung bestimmter Gesetze (§10 Abs2 Z2 zweiter Fall StbG) andererseits.
Nach §10 Abs2 Z2 erster Fall StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er "mehr als einmal" wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt rechtskräftig bestraft worden ist und die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dazu enthält §10 Abs2 Z2 erster Fall StbG eine demonstrative Aufzählung solcher schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt. Für die Erfüllung des ersten Tatbestandes des §10 Abs2 Z2 StbG ist also der besondere Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung im Einzelfall zu beurteilen, womit es auf die konkreten Tatumstände und die tatsächlich verhängte Strafe ankommt. Den Verleihungshindernissen des §10 Abs2 Z1 StbG iVm §53 Abs2 Z2 FPG und des §10 Abs2 Z2 erster Fall StbG kommt nach Rsp des VwGH jeweils eine eigenständige Bedeutung ohne Bedachtnahme auf (das jeweils) andere Verleihungshindernis(se) zu.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Verleihung der Staatsbürgerschaft von strengen Voraussetzungen abhängig zu machen und rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen (bis zu ihrer Tilgung) bei Erreichen einer gewissen Schwere als absolutes Verleihungshindernis iSd §10 Abs2 StbG vorzusehen. Der Gesetzgeber ist dabei nur gehalten, einen entsprechenden Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung zu verlangen, dessen Verwirklichung es rechtfertigt, den Staatsbürgerschaftswerber trotz Vorliegens der sonstigen Verleihungsvoraussetzungen (etwa des §10 Abs1 StbG) von der Erlangung der Staatsbürgerschaft auszuschließen. Es ist dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht aber weder entgegenzutreten, wenn er bei der Beurteilung, ob rechtskräftige Bestrafungen von Staatsbürgerschaftswerbern auf Grund von Verwaltungsübertretungen ein Verleihungshindernis begründen, auf eine bestimmte Betragsgrenze abstellt, noch, wenn er an das Vorliegen bestimmter – als besonders schwerwiegend qualifizierter – Verwaltungsübertretungen anknüpft.
Der Gesetzgeber ist aber durch das Sachlichkeitsgebot des ArtI Abs1 BVG-Rassendiskriminierung gehalten, das von ihm gewählte System der Verleihungshindernisse (auch) in dem Sinne sachlich auszugestalten, dass er sachlich nicht zu rechtfertigende Wertungswidersprüche vermeidet. Ein solcher sachlich nicht zu rechtfertigender Widerspruch liegt bei der gleichzeitigen Anordnung des Verleihungshindernisses des §10 Abs2 Z1 StbG iVm §53 Abs2 Z2 FPG und des Verleihungshindernisses gemäß §10 Abs2 Z2 erster Fall StbG vor:
§10 Abs2 Z2 erster Fall StbG knüpft an eine "schwerwiegend[e] Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt" an, deren zumindest zweimalige Übertretung ein Verleihungshindernis darstellt. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere auch solche Verwaltungsübertretungen vor Augen, deren Übertretung mit einer Verwaltungsstrafe von zumindest € 1.000,– bedroht ist. Dies zeigt etwa die – von der demonstrativen Aufzählung in §10 Abs2 Z2 erster Fall StbG erfasste – Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1a StVO (ebenso §99 Abs1 StVO). Bei einer Reihe weiterer, in §10 Abs2 Z2 erster Fall StbG erwähnter Verwaltungsübertretungen beginnt der Strafrahmen zwar (teilweise deutlich) unter € 1.000,–, reicht aber – wie bei §99 Abs1b und Abs2 StVO, §37 Abs3 und 4 FSG sowie §366 Abs1 Z1 iVm Abs2 GewO – weit über € 1.000,– hinaus.
Durch die in Prüfung gezogene Ziffern- und Zeichenfolge wird nun auch angeordnet, dass eine einmalige Verwaltungsübertretung etwa gemäß §99 Abs1a StVO, die zu einer rechtskräftigen und nicht getilgten Geldstrafe von zumindest € 1.000,– geführt hat, ein (absolutes) Verleihungshindernis bewirkt, obwohl nach §10 Abs2 Z2 erster Fall StbG erst eine zumindest zweimalige derartige Verwaltungsübertretung mit gleicher verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion zu einem Verleihungshindernis führen soll. Für diesen Widerspruch ist eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich.
(Anlassfall E2425/2023, E v 28.11.2024, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).