E2425/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ziffern- und Zeichenfolge "2, " in §10 Abs2 Z1 StbG 1985 idF BGBl I 38/2011 und BGBl I 65/2021 ein. Mit E v 28.11.2024, G88/2024, hob er die in Prüfung gezogene Ziffern- und Zeichenfolge als verfassungswidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung durch das Verwaltungsgericht Wien (VGW — LVwG) für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen nachteilig war.