JudikaturVfGH

E2425/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
28. November 2024

Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Ziffern- und Zeichenfolge "2, " in §10 Abs2 Z1 StbG 1985 idF BGBl I 38/2011 und BGBl I 65/2021 ein. Mit E v 28.11.2024, G88/2024, hob er die in Prüfung gezogene Ziffern- und Zeichenfolge als verfassungswidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung durch das Verwaltungsgericht Wien (VGW — LVwG) für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen nachteilig war.