Unzulässigkeit des Hauptantrages auf Aufhebung des §8 Abs3a zweiter und dritter Satz sowie des §9 Abs2 letzter Satz AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009. §8 Abs3a und §9 Abs2 AsylG 2005 wurden nach dieser Fassung (zuletzt) mit dem Bundesgesetz BGBl I 145/2017 novelliert und erhielten dabei jenen Wortlaut, den der Antragsteller in der Begründung seines Antrages wiedergibt. Es geht daher – entgegen der Auffassung der Bundesregierung – mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung (nämlich BGBl I 145/2017) des §8 Abs3a und des §9 Abs2 AsylG 2005 Bezug genommen wird, womit dem für Anträge gemäß Art140 B‑VG geltenden strengen Formerfordernis des §62 Abs1 erster Satz VfGG Genüge getan ist.
Als österreichischer Staatsbürger ist der Antragsteller kein unmittelbarer Normadressat der §§8 und 9 AsylG 2005.
Der Antragsteller vermag mit seinem Vorbringen zu den angefochtenen Bestimmungen des AsylG 2005 aber auch jene Voraussetzungen nicht zu erfüllen, die erforderlich wären, um nach Zweck und Inhalt der angefochtenen Regelungen auch nicht unmittelbar adressierte Rechtspersonen als Normadressaten ansehen zu können, wenn durch die Regelung nicht nur deren persönliche Situation berührt, sondern auch in die – insbesondere durch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geprägte – Rechtssphäre eingegriffen wird.
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