Das BVwG stellt auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan (März 2023) unter anderem fest, dass "[t]rotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen […], nach der Machtübernahme der Taliban berichtet [wurde], dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten". Das BVwG führt lediglich aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Taliban den Vater des Beschwerdeführers nun verfolgen sollten, wenn dieser vor mehr als 16 Jahren Offizier der afghanischen Sicherheitskräfte gewesen sei und seither unbeschwert in Afghanistan gelebt habe. Diese Erwägung ist vor dem Hintergrund der Machtübernahme der Taliban (erst) im August 2021 nicht schlüssig. Wenn das BVwG argumentiert, der fluchtauslösende Vorfall habe sich nach Angaben des Beschwerdeführers ca zwei Monate vor der Machtübernahme ereignet und stehe daher nicht in "unmittelbarem Zusammenhang" mit dieser, lässt es außer Acht, dass die Einnahme Afghanistans durch die Taliban schrittweise erfolgte, wobei sich deren Einflussbereich gerade in den Monaten vor der Machtübernahme stetig vergrößerte.
Darüber hinaus ist nach der Rspr der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts das Aussageverhalten eines Minderjährigen dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können. Dabei darf nicht derselbe Maßstab wie bei erwachsenen Asylwerbern angelegt werden. Ebenso hat das BVwG bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers dessen psychische Gesundheit zu beachten, wobei bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit des Vorbringens anzulegen ist. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich und der Erstbefragung 14 Jahre, im Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme 15 Jahre und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG 16 Jahre alt. Zudem brachte er in einer Stellungnahme an das BVwG vor, im Zuge seiner Flucht traumatisiert worden zu sein und an Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Dennoch berücksichtigt das BVwG bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weder dessen Minderjährigkeit noch dessen psychische Gesundheit. Die Stellungnahme, in der auf die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hingewiesen und mit der der Betreuungsbericht vorgelegt wurde, wird lediglich im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges erwähnt.
Rückverweise