Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der mj. Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Gouvernement Aleppo. Am 28. April 2024 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, im Fall einer Rückkehr zu befürchten, vom syrischen Regime getötet zu werden und an Hunger zu sterben. Weiters befürchte er, zum Militär eingezogen zu werden und am Krieg teilnehmen zu müssen.
2. Mit Bescheid vom 10. September 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Die Abweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der mj. Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Ihm drohe nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Einziehung in den Militärdienst der Regierung oder anderer Gruppierungen. Er sei auch nicht von Zwangs- oder Kinderrekrutierung betroffen und es bestehe kein reales Risiko einer Zwangsrekrutierung im Fall einer Rückkehr nach Syrien.
3. In der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde brachte der mj. Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Wahrscheinlichkeit von Kinderrekrutierungen auseinanderzusetzen. Nach den Länderberichten gebe es für Kinderrekrutierung spezifische Risikoprofile. So seien nach den UNHCR-Erwägungen (Update VI vom März 2021) alleinstehende und sozioökonomisch benachteiligte Kinder Risikogruppen für kinderspezifische Verfolgungshandlungen, wie etwa Kinderarbeit oder Zwangsrekrutierungen. Auch EUAA-Berichte würden einen schwachen sozioökonomischen Status als risikoerhöhend einstufen. Dem Länderinformationsblatt sei zu entnehmen, dass insbesondere nach Angriffen auf die von der SDF kontrollierten Gebiete die Zahl an rekrutierten Minderjährigen ansteige, weil die SDF verlorene Kräfte kompensieren wolle. Der Beschwerdeführer erfülle dieses Risikoprofil zur Gänze auf Grund seiner sozioökonomischen Lage, der Tatsache, dass seine Kernfamilie nicht mehr in Syrien lebe, und des Herkunftsortes, der an der Grenze zu von der SNA kontrollierten Gebieten liege. Aus den UNHCR-Erwägungen ergebe sich, dass die einem Risiko von Kinderrekrutierungen ausgesetzten Kinder wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen würden.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der mj. Beschwerdeführer unter anderem angab, kleine Kinder gesehen zu haben, die im Krieg involviert gewesen seien. Auf die Aussage des Bundesverwaltungsgerichtes, dass es in Aleppo zwischen April 2024 und April 2025 28 Fälle von Kinderrekrutierungen gegeben habe, erwiderte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass der Quelle eine Zunahme der Rekrutierungen zu entnehmen sei und in Bezug auf den Beschwerdeführer ein besonderes Gefährdungsprofil vorliege.
5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
5.1. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, als Kindersoldat rekrutiert zu werden. Die Zwangsrekrutierung sei zwar möglich, im Lichte der Bevölkerungszahl der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Anzahl der dokumentierten Fälle aber nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der von der Vertretung des Beschwerdeführers eingewendete Anstieg der Rekrutierungen sei nicht derart signifikant, dass in absehbarer Zeit von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auszugehen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zur von ihm selbst beobachteten Rekrutierung von Kindersoldaten seien nicht glaubhaft, weil er Syrien bereits im Kleinkindesalter verlassen und sich in weiterer Folge stets außerhalb von Syrien aufgehalten habe.
5.2. Der mj. Beschwerdeführer habe zudem keine Einziehung zum Militärdienst bzw zur kurdischen "Selbstverteidigungspflicht" zu befürchten. Der Vollständigkeit halber sei auszuführen, dass er den Wehrdienst auch nicht aus politischen oder religiösen Überzeugungen ablehne und nicht mit unverhältnismäßigen Sanktionen zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er nicht bereit sei, Wehrdienst zu leisten. Auf Nachfrage habe er angegeben, im Fall der Verleihung der Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten zu wollen. Vor diesem Hintergrund mache der Beschwerdeführer keine politischen oder religiösen Überzeugungen zur Ablehnung des Wehrdienstes geltend. Es gebe auch keine Hinweise auf eine auf Konventionsgründen beruhende unverhältnismäßige Bestrafung. Eine Verknüpfung zu einem Konventionsgrund der politischen Gesinnung sei daher bei gesamthafter Betrachtung der Reaktionen der de facto Behörden der kurdischen Selbstverwaltung nicht herzustellen.
6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
6.1. Begründend wird unter anderem ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis mit Willkür behaftet sei, weil es das spezifische Risikoprofil des Beschwerdeführers vernachlässige. Das Bundesverwaltungsgericht stelle selbst fest, dass es im kurdischen Gebiet weiterhin zu Kinderrekrutierungen komme, gehe darauf aber in der Begründung nicht weiter ein. Aktuellen Berichten wie dem EUAA Country Focus zu Syrien vom Juli 2025 sei zu entnehmen, dass im Juni 2025 weiterhin Kinderrekrutierungen dokumentiert würden und dies auf eine systematische Praxis hindeute. EUAA beschreibe im Bericht Interim Country Guidance vom Juni 2025, dass vor allem Minderjährige aus dem kurdischen Gebiet mit einer bestimmten sozioökonomischen und familiären Situation gefährdet seien. Das Bundesverwaltungsgericht hätte auf diese – unmittelbar vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes veröffentlichten – Berichte Bedacht nehmen und zusätzlich berücksichtigen müssen, dass die meisten Fälle von Kinderrekrutierungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers erfolgen würden.
6.2. Wenn das Bundesverwaltungsgericht ausführe, dass der Beschwerdeführer nicht per se jeglichen Wehrdienst verweigere, weil er den Wehrdienst in Österreich ableisten würde, sei festzuhalten, dass der Wehrdienst in Österreich nicht mit jenem in Syrien vergleichbar sei und zudem die Möglichkeit des Zivildienstes bestehe. Darüber hinaus sei der mj. Beschwerdeführer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 13 Jahre alt gewesen und habe daher keinen Überblick, was Wehrpflicht per se bedeute. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Minderjährigkeit nicht hinreichend berücksichtigt.
6.3. Die vom Bundesverwaltungsgericht geübte Willkür zeige sich plakativ im Umstand, dass es Sachverhaltselemente aus anderen Asylverfahren in das angefochtene Erkenntnis kopiere. So führe das Bundesverwaltungsgericht auf Seite 62 plötzlich aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 geboren. Auf Seite 63 sei erneut von einem mittlerweile 18-jährigen Beschwerdeführer die Rede. Dies zeige, dass das Bundesverwaltungsgericht Asylverfahren pauschal bewerte und nicht auf die Einzelheiten des konkreten Falles eingehe.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, ist den Berichten von UNHCR und EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl zB VfSlg 20.358/2019, 20.372/2020; VfGH 12.12.2019, E2692/2019; 23.6.2021, E865/2021; 7.10.2025, E2503/2025).
3.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefahr der Kinderrekrutierung beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Feststellung, dass die Rekrutierung auf Grund der Anzahl der dokumentierten Fälle (laut EUAA-Bericht Country Focus vom Juli 2025 28 Fälle in Aleppo zwischen April 2024 und April 2025) nicht maßgeblich wahrscheinlich sei und auch der jüngste Anstieg der Fälle in absehbarer Zeit nichts daran ändere.
3.3. Demgegenüber ist dem EUAA-Bericht Interim Country Guidance: Syria vom Juni 2025 zu entnehmen, dass die Kinder betreffende Verfolgung durch zB die SNA und die SDF auch nach Umsturz des Assad-Regimes weiter aufrecht bleibe. Asylbehörden sollten bei der Prüfung der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung die sozioökonomische Lage, die familiäre Situation – also ob etwa ein männlicher Verwandter Schutz bieten könnte – sowie die Lage des Herkunftsortes berücksichtigen. In Fällen von Kinderrekrutierung sei es möglich, dass eine Weigerung, sich den SDF anzuschließen, zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung führe. Dem EUAA-Bericht Syria: Country Focus vom Juli 2025 ist zu entnehmen, dass im Juni 2025 weiterhin Kinder für den Transfer in Ausbildungslager der SDF angehalten würden und ein "pattern of forced child recruitment" erkennbar sei. Etwa 69 % der minderjährig Rekrutierten seien zum Rekrutierungszeitpunkt unter 15 Jahre alt. Nach dem Länderinformationsblatt (Version 11 vom 27. März 2024), das laut dem aktuellen Länderinformationsblatt (Version 12 vom 8. Mai 2025) für die Lage in den kurdisch dominierten Gebieten weiterhin maßgeblich sei, steige die Zahl an rekrutierten Minderjährigen nach Angriffen auf von der SDF kontrollierte Gebiete an, weil die SDF die verlorenen Kräfte kompensieren wolle.
3.4. Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf seine besonders prekäre Lage hingewiesen, etwa weil die Kernfamilie nicht mehr in Syrien lebe und der Herkunftsort in einem zwischen SNA und SDF umkämpften Gebiet liege. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der 13-jährige Beschwerdeführer auf Grund seiner individuellen Situation ein erhöhtes Risikoprofil aufweist und daher im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Kinderrekrutierung bedroht ist, findet dennoch nicht statt.
3.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat es unterlassen, die erwähnten Länderberichte zu berücksichtigen und diese mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen (vgl zB VfGH 5.3.2012, U1776/11; 14.3.2017, E2628/2016; 26.6.2018, E4387/2017; 24.9.2019, E159/2019; 25.2.2020, E315/2019; 19.9.2023, E1668/2022 ua). Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Ermittlung des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt unterlassen hat, hat es das Erkenntnis mit Willkür belastet (vgl zB VfGH 9.6.2020, E460/2020; 24.2.2021, E4048/2020; 15.12.2021, E2558/2021; 28.2.2022, E233/2021; 28.2.2022, E2765/2021; 9.3.2023, E1710/2022; 11.6.2024, E241/2024).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– enthalten.
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